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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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oder jener hat zu viel? Der Staat laßt untersuchen und findet vielleicht ein halb Procent, würden dadurch nicht vergebliche Ko sten sich häufen und nur zu ost wiederholen? Dem kann ich nicht beistimmen. Abg. Scholze: Ich weiß Nichts dagegen anzuführen; aber ist es denn nicht im Steurrgesetz gesagt worden, daß alle Local gerichts- und Steuerbehörden von 5 bis zu 20 Thaler bestraft werden sollen, wenn sie von einer ungesetzlichen Steuerbefreiung Kenntniß erlangen und solche nicht anzeigen? Es würde dies wohl keine Denunciation sein, denn es ist wohl durchs Gesetz schon jeder Staatsbürger verpflichtet, dies anzuzcigen. Abg. Schwabe: Es ist etwas ganz Anderes, wenn Etwas zur Kenntniß der Behörden gelangt, in deren Stellung liegt zu gleich die Obliegenheit dazu, nicht aber in der Stellung eines ein zelnen Bürgers oder Nachbars. Abg. a. d. Winkel: Auch ich muß der ersten Kammer bei treten, ich kann nicht zugeben, daß dadurch eine Ungleichheit un ter den Steuerpflichtigen hervorgerufen werde. Denn das scheint mir ausgemacht zu sein, daß der Fall einer unrichtigen -Vermes sung bei größeren Besitzungen öfter vorkommen wird. Das ist gewiß, daß eine kleinere Flüche viel leichter vermessen werden kann, als eine größere. Also bei einer größeren wird der Fall öfter vorkommen. Wenn im Deputationsberichte gesagt wor den ist, daß bei Bauergütern eine Flache von 66 Acker in einer Parcelle nicht vorkommen wird, so, möchte ich dem widersprechen. Ich glaube das nicht; zwar wird es nicht leicht in solchen Flu ren der Fall sein, deren Classen bei der Bonitirung sehr von ein ander abweichen, da alsdann bei der Zusammenlegung jeder Grundbesitzer wenigstens 3 Pläne zu bekommen pflegt, je nach ihrer verschiedenen Bonitirung. Anders ist es in solchen Fluren, welche eben liegen und ziemlich gleich bonitirt sind; hier tritt der Fall ein, daß der Gutsbesitzer vielleicht zwei oder gar nur einen Plan bekömmt, und in diesem Fall werden wir ganz bestimmt in unserm Vaterlande auch bei den bäuerlichen Grundstücken mehre finden, die über 66 Acker haben. Ich muß aber doch der Ansicht des Abg. Scholze be'itreten. Es ist zwar gesagt worden, der Staat würde keinen Acker bestellen, um zu ermitteln, ob Jeman dem zu wenig zugemessen worden ist; das gebe ich zu; aber ohne die Worte: „Denunciation, Angeberei" oder dergleichen Aus drücke zu gebrauchen, glaube ich, liegt es in der Natur der Sache und wird oft Vorkommen, daß, wenn wiiklich Einer zu wenig hat und der Nachbar zu viel, so wird dieser bei der Behörde sagen: wie komme ich dazu, mein Nachbar hat bedeutend mehr und gibt weniger, als ich, und das liegt darin, es sind bei der Vermessung Unrichtigkeiten begangen worden. Ich will das nicht Denun ciation nennen, ich glaube aber, es liegt das in der Natur der Sache und wird öfter vorkommen. Ich kann also nicht an ders, als mich für die erste Kammer aussprechen. Abg. 0. Geißler: Der geehrte Abg. v. Gablenz hat den an sich sehr richtigen Satz aufgestellt, daß eigentlich alle bei der Vermessung .stattgefundencn Fehler abgeändert werden müßten, wenn solches ausführbar wäre. Daraus hat er geschlossen, daß, wenn man bei kleinen Besitzungen vorgekommene Fehler bis zu n. 12t. einem gewissen Procentsatze nicht beachten könne, weil die Beach tung nicht ausführbar sei, doch bei den größeren Parcellen, wo die Beachtung von Fehlern auch unter j-.ncm Procentsatze als aus führbar erscheine, dieselbe auch stattzusinden habe. Ich schließe aber weiter: wenn man sich zu einem Procentsatze genöthigt ge sehen hat, weil die Natur der kleineren Parcellen dieses crfordert, so verlangt nun wieder die Parität, daß dieser Procentsatz bei allen Parcellen gleichmäßig gelte, und ich stimme daher der De putation bei. Dies ist der einzige Grund, und der für mich völlig hinreichende. Ich wünsche nicht, daß es den Anschein ge winne, als solle zu Gunsten des größern Grundbesitzes die Pari tät verletzt werden. Dazu kommt, daß mir die Sache in praxi nicht so wichtig scheint, da bei der Art, wie die Vermessung in Sachsen stattgefunden, so beträchtliche Fehler wie zwei Acker nicht so leicht vorkommen werden, da ja bekannt ist, daß, je größer die Parcelle, je kleiner verhältnißmäßig der vorkommmde Fehler. Kann ich also eine Imparität überhaupt nicht wünschen, so kann ich sie insbesondere da nicht wünschen, wo ich kein Interesse be deutend gefährdet sehe. Abg. Sachße: Auch ich lege darauf, ob auf den Vorschlag der Deputation eingcgangen oder der ersten Kammer beigetreten wird, wenig Werth, weil die Sache, wie im Deputationsberichte bemerkt worden ist, äußerst selten vorkommen wird. Aber ich kann darin eine Verletzung des Rechts insofern nicht finden, da dasselbe im Proceßgange auch stattfindet. Der Abg. Baum garten hat zwar die Behauptung ausgestellt — denn eine Wi derlegung war cs nicht — man könne, was dort recht ist, hier nicht annehmen. Im Proceßverfahren sind zwei Fälle, der eine, wo 50 Ehlr. oder weniger in Rede ist, die man blos darum zu zahlen genöthigt ist, weil eine noch so gegründete Appellation gegen das verurtheilende zweite Erkenntniß nicht stattfindet; der andere Fall ist vorhanden, wenn bei einem Gegenstände von 50 bis 200 Thlr. die Mittelinstanz das erste Urtheil bestätigt hat, wo zu zahlen ist, weil man ein weiteres Rechtsmittel nicht an wenden darf. Es läßt sich die vorliegende Frage ganz damit vergleichen. Hier ist ein Gegenstand von 800 Khlr. in Rede, der mit circa 3 Thlr. jährlich zu versteuern. Aus demselben Grunde, aus welchem man wegen Minderbetrag des Objects nach weisen gesetzlichen Bestimmungen zu appelliren nicht er laubt, läßt es sich auch rechtfertigen, daß bei größeren Diffe renzen in der Grundstückvermessung die Vergünstigung, ander- weiter Vermessung auf Provocation stattfinde, während sie bei einem geringfügigen Gegenstände, der unverhältnißmäßigen Ko sten halber, nicht thunlich erscheint. Die Vergleichung mit dem Proceßverfahren kann demnach nicht auffällig, sondern nm an gemessen erscheinen. Staatsministcr v. Zeschau: Das Ministerium hat, als dieser von der ersten Kammer angenommene Grundsatz.dort zur Berathung gelangte, sich dagegen erklärt, und hat die Gründe, die es hier ausgesprochen, auch in der ersten Kammer geltend gemacht. Es ist der Ansicht, daß nur durch den Procentsatz ein richtiges Verhältniß hergcstellt werde, und daß ein Procentsatz allein das richtige Verhältniß bildet. Die geehrte Kammer 2
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