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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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würde aber auch mit ihrem früheren Beschlüsse in der That in Widerspruch kommen, wenn sie jetzt eine solche Ausnahme von dem angenommenen Procentsatze statuiren wollte. Die geehrte Deputation hat aber auch, wie mir scheint, in ihrem Berichte die vorliegende Frage einer sehr zweckmäßigen und gründlichen Erörterung unterworfen. Sie hat ein Beispiel aufgestellt, daß, wenn es sich bei einem Reinerträge von 300 Thlr. um diese Dif ferenz handelt, der Verlust, der für den Einzelnen entstehen könnte, nur ein geringer sei. Ich halte aus diesem Grunde es nicht der Mühe werth, deshalb eine Abweichung vom Principe, welche das Ministerium darin erkennen müßte, zu gestatten. Präsident 0. Haase: Wenn Niemand weiter spricht, so würde der Herr Referent noch das Wort zum Schlüsse ergreifen können. Referent Abg. Kling er: Ich habe Nichts zu erinnern, da dasDeputationsgutachten hierüber sehr ausführlich und von vie len Kammermitgliedern, sowie auch von dem Herrn Staatsmi nister in Schutz genommen worden ist. Es wird von der geehr ten Kammer abhangen, ob sie gemeint sein könne, eine Ungleich heit in das Gssetz aufzunehmen. Nur dann würde es möglich werden, auch den kleinen Besitz der Wohlthat theilhaftig zu se hen, wenn man den Satz, der von der ersten Kammer aufgestellt worden ist, nach gewissen Pro centen auch auf alle Grund stücksbesitzer aus'rehnte, ein Vorhaben, welches jedoch zu den un absehbarsten Verwirrungen führen müßte. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei, und lehnt sie den gedachten, von der ersten Kam mer beschlossenen und im vorliegenden BerichteS. 1004 (stoben S. 2982) bemerkten Zusatz ab? — Er wird gegen II Stimmen abgelehnt. Referent Abg. Klinger: Im Berichte heißt es ferner: c. Zn Bezug auf die Kategorie unter b. der §. 18 ist von der ersten Kammer beschlossen worden, in der ständischen Schrift die Voraussetzung auszusprechen: „daß bei neuen Besteuerungen in Folge von Grund stückenzusammenlegungen Steuererhöhungen thunlichst vermieden, deshalb die bei den Abschätzungen gefundenen, nach den angenommenen Grundsätzen zu beachtenden Verbesserungen der Grundstücke erst bei der nächsten all gemeinen Revision in Berücksichtigung genommen und die Commissarien in dessen Gemäßheit angewiesen wer den würden." Wenn nun die Deputation der Meinung ist, daß diese Vor aussetzung keineswegs darauf gerichtet sei, die Commissarien in ihrer gewissenhaften Ueberzeugung bei der Abschätzung irgend zu beschränken, und ebenso wenig darauf abziele, die Commissarien anzuweisen, die Grundsätze der Geschäftsanweisung bei der neuen Bewerbung zu verlassen, vielmehr darin nur die Ansicht erblickt, daß die nach der ursprünglichen ersten Einschätzung Seiten der Besitzer vorgenommenen wesentlichen Verbesserungen nicht berück sichtigt, sondern nur derjenige Zustand der Ertragsfähigkeit an genommen werden solle, welcher bei der ersten Katastration vor handen gewesen, so ist jener Voraussetzung um so mehr Beifall zu,schenken, als sie die etwaigen Besorgnisse der Betheiligten vor Steuererhöhungen beseitigt und somit zur Beförderung des so heilsamen Zusammenlegungsgeschäfts bekzutragengceigenschaf- tet ist- Dies veranlaßt, den Beitritt zum Beschlüsse der ersten Kammer anzurathen. Der künftigen Redaction des Gesetzes halber wird noch be merkt, daß die zweite Kammer bei Gelegenheit der Berathung über die Gesetzvorlage, die durch das neue Grundsteuersystem be dingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen und Gemein- heitstheilungen, auch Grundstückenzusammenlegungen betreffend, einen Zusatz zu b der §. 18 des Inhalts ausgenommen wissen will: „Was dem entgegen in §. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke be treffend , geordnet ist, wird hierdurch aufgehoben", welcher Zusatz Seiten der ersten Kammer unverändert angenom men worden ist. Präsident V. Haase: Ist die Kammer bei diesem Punkt c mit der Deputation einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: 6. Die zweite Kammer hatte den Punkt oder §. 18 in folgen der Weise gefaßt: „Wenn ein einzelnes Grundstück, d. h. eine mit beson deren Steuereinheiten im Kataster in Ansatz stehende Parcelle, oder ein Gebäude in Folge eines unabwend baren Ereignisses, z. B. durch Brand, Überschwem mung und dergleichen ganz oder mindestens des nach Steuereinheiten zu bemessenden Werths davon in der Substanz vernichtet, oder wenn ein Gebäude zur Ver hütung der weitern Verbreitung des Feuers, oder zu Ab wendung von größeren Wasserschäden ganz oder minde stens davon niedergerissen, oder wenn ein Gebäude vom Eigenthümer freiwillig ganz oder wenigstens davon abgetragen, oder solches wesentlich verändert und dadurch ganz oder theilweise crtragsunfahig wird." Von der ersten Kammer, welche materiell mit diesen Be stimmungen ganz einverstanden ist, sind aus diesem Satze die Worte: „zur Verhütung vom Eigenthümer freiwillig" als überflüssig ausgeschiedcn, dagegen am Schluffe desselben nach dem Worte „theilweise" noch in Parenthese eingeschaltet worden. Da nun dasjenige, was man rn jenseitiger Kammer ausgeschieden, allerdings nur eine Exemplisication ent hält, welche, ohne dem Inhalte der §. zu schaden, wegbleiben kann, so wird der geehrten Kammer vorgeschlagen, die Worte: „zur Verhütung der weitern Verbreitung des Feuers, oder zu Abwendung von größeren Wasserschäden ganz oder mindestens ^7 davon niedergeriffen, oder wenn ein Gebäude" in Wegfall zu bringen, dagegen bei den von der ersten Kammer zugleich mit gestrichenen Worten: „vom Eigenthümer freiwillig" zu beharren, damit hierdurch der Gegensatz von „unabwendbaren Ereignissen" bestimmt und unzweifelhaft hervortrete. Anlangend die Einschaltung des
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