Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stehe, endlich den Gemeinden die ihnen zu Bestreitung des Auf wandes für den Ortseinnehmer zugesicherten Procente wenigstens rücksichtlich der Steuern von früher steuerfreien Grundstücken entzogen werden würden. Die Deputation, welche die von der Majorität aufgestellten Gründe für die überwiegenden anerkennt, fügt denselben kürzlich nur noch Folgendes hinzu. Das jus sutre<>lleets.nck der Guts- und Gerichtsherrschastcn bestand früher theils in dem Rechte, gewisse Steuern unter den Gerichtsgehörigen zu repartiren, theils in der Last, die Steuern in dem Gerichtsbezirke von den Pflichtigen zu sammeln, und an die Lassen des Landesherrn, sowie beziehendlich des Staats abzuliefern, theils in der Last, die Flurbücher, Hebe register und Kataster zu führen und in Ordnung zu erhalten. Das Rcchtder Steuerrepartition ist den Gerichtsherrschaften schon seit langer Zeit entzogen gewesen, daher das jus subcallectunlli in diesem Augenblicke factisch und rechtlich keineswegs ein Recht, ein Vorrecht, eine Begünstigung enthalt, sondern nur noch als eine Last für die Gutsherrschaften sich darstellt. Es liegt in der Sache selbst, daß, wem die Verpflichtung des Einsammelns und Ab lieferns der Steuern seines Bezirks obliegt, wer die Verbindlich keit hat, Flurbücher, Hebercgister und Kataster zu führen und in Ordnung zu halten, dies auf seine eigenen Kosten zu thun habe. Daher hatten nur die Gutsherrschaften den Steuereinnehmer zu wählen, zu besolden, zu entlassen und zu vertreten. Sind hiervon Ausnahmen vorgekommen, so sind es eben nur Ausnahmen, und beruhen auf Privatrcchtstiteln, welche die Gerichrsherrschaften gegen die Gemeinden besonders erworben haben. Wenn nun der Gesetzgeber durch §. 34 der Vorlage die Gutsherrschaften des sirris sllbcollectanäi entbinden will, so kann davon nicht die Rede sein, daß er denselben wohlerworbene Rechte schmälern, sie beein trächtigen, ihnen einen Schaden zufügen wolle. Vielmehr ist und bleibt es eine Wohlthat, eine Begünstigung, die den Gutshcrrschaften dadurch zugesprochen werden soll, eine Begün stigung, die den Letztem Aufwände und Vertretungen erspart, während sieden Staatscassen nichtunbeträchtliche Geldopfer kostet. Denn während zeither die Gerichtsherrschasten für unentgelt lich e Ablieferung der Steuern ihrer Gemeinden bis zur Bezirks einnahme zu sorgen hatten, gibt künftig der Staat Procent Einnehmergebühren, während jene bis heut Flurbücher und Kataster unentgeltlich zu führen hatten, laßt künftig der Staat durch seine Beamten solche bearbeiten. Uebcrall also dreht man die Sache um, damit die Gutsherrschaften Geld er sparen, und mit ihren Lasten nunmehro der Staat belastet werde. Bringt der Staat diese Opfer für die Gerichtsherrschasten, sind die Letztem gleich jedem andern Grundbesitz er nun mehro in die Classe der Steuerpflichtigen eingetreten, so würde es in der That zu viel gefordert, zu weit gegangen sein, wenn dieselben sich von Neuem als eine besondere Classe von Steuerpflichtigen betrachten, wenn sie beanspruchen wollten, daß die höchst nothwendige Vereinfachung in dem Geschäfts - und Verwaltungsmechanismus nurihrer wegen und um mit den Ge meinden Nichts zu thun zu haben, aufgegeben werde, wenn ihrer wegen die Bezirkseinnahmen besondere Heberegister zu führen und die Conti in den Katastern zu zerreißen verpflichtet sein, nur ihrer wegen neue Erörterungen, neue Belästigungen für die Behörden wegen Feststellung dessen, was einst steuerbar und nicht steuerbar gewesen, herbeigeführt werden sollten. Will man von der alten Institution Etwas bcibehalten, so behalte man auch das »nus subcolledunäl ganz bei, d. h. man belasse den Gutsherrfchaften, auf ihre Kosten die Flurbücher und Kataster zu führen, man belasse ihnen, aus ihren Mitteln einen Ortseinnehmer anzustellen, die Steuern ihres Bezirks zu sam meln, an die Bezirkseinnahmen abzuliefern und sie zu vertreten, und es wird ihnen dann unbenommen sein, ihre Steuern mit denen der Gemeinde nicht zu vermischen, unbenommen sein, ihre Steuerconti beliebig zu trennen, oder nicht zu trennen. Man sagt, die Gemeinde verliere durch die Minoritatsvor- schläge Nichts, und dennoch vergißt man, die einzelnen Fälle, welche darnach eintreten können, genauer ins Auge zu fassen. Der Rittergutsbesitzer, welcher seine Steuer unmittelbar an die Bezirkseinnahme abführt, ist als einzelner Contribuent zu be trachten, und darf die nach §. 36 geordnete Einnehmergebühr an I H Procent für sich nich t zurückbehalten. So wenigstens versteht die Deputation jene Vorschläge. An die Gemeinde flie ßen die Procent aber ebenso wenig, denn sie dürfen sich solche nur von der „ abzuliefernden " Summe kürzen. Besitzt der Rit tergutsbesitzer gar keine ursprünglich steuerbaren Grundstücke, so bekommt die Gemeinde gar Nichts. Besitzt er dergleichen bis zu 500 Steuereinheiten — bis zu welcher Höhe es selten vorkom men dürfte — so erhält die Gemeinde, nach H Procent der Steuersummme berechnet, überhaupt — 6Ngr. 8Pf., einen Beitrag, der in der That nicht anziehend genug ist, um dabei vergessen zu können, daß man die Sache jetzt umgedreht, den Rittergutsbesitzern das onus subcolleotanäi entnommen, und solches nun dem Staate und den Gemeinden aufgebürdet hat. Die in Aussicht gestellte Ablösbarkeit gewährt ebensowenig eine Beruhigung, da das ganze Ablösungscapital bei 500 Steuer einheiten in 3 Thlr. 20 Ngr.— bestehen würde, über dessen Ver wendung bei seiner Geringfügigkeit man sehr zweifelhaft sein könnte. Es kann daher, zumal in der zweiten Kammer bei Be- rathung der 30—36 nicht eine einzige Stimme sich da gegen erhoben, nur angerathen werden, bei der Z. 30 nach der Fassung der Gesetzvorlage zu behar ren , und die Vorschläge der ersten Kammer abzulehnen. Abg. Jani: Davon, daß bis jetzt den Steuerobrigkeiten die Steuerrepartition abgenommen worden sei, weiß ich Nichts. Es ist davon noch immer, mindestens in den Städten Gebrauch ge macht worden. Ist die Ausübung dieses Rechts hier und da unterblieben, so ist dies in Folge einer Commodität geschehen, welche das Gesetz nie gebilligt hat. Auch davon ist mir Nichts bekannt, daß die Steuerobrigkeiten schuldig gewesen wären, die Steuer an Ort und Stelle zu schaffen; haben sie sie auch dorthin besorgt, so haben sie dies doch nie aus eigenen Mitteln gcthan, vielmehr ist der diesfallsige Aufwand stets aus der Excurrenz bestritten wor den. Daher kann ich auch den Grund, daß man ihnen eine Last abgenommen hätte, nicht anerkennen. Es war blos insofern eine Last, als sie die Kataster in Ordnung zu halten hatten. Diese können siejctzt nicht mehr haben, weil ihnen die Untereinnahme genommen wird. Ich sehe gar nicht ein, was es den Gemein den schaden soll, wenn die größern Güter fortfahren, ihre Steuer unmittelbar an die Steucreinnahme abzuliefern, da ja der Gemeinde die Einnahmegebühren von denjenigen Grundstücken bleiben sol len, welche schon früher in dem Gemeindeverbande waren. Frü her wählte die Gemeindeobrigkcit die Steuereinnehmer und hatte sie daher auch zu vertreten. Jetzt soll auf einmal das umgek.hrte Verhältniß eintreten. Die Gemeinden sollen die Steuereinneh mer stlbst wählen-und mithin auch rücksichtlich der Steuer ihren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder