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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Gutsherrn vertreten. Nun, meine Herren, es ist ein Grundsatz des Rechts, daß Wohlthaten Niemandem aufgedrungen werden können. Wollten daher die Besitzer größerer Güter von der ihnen angebotenen Wohlthat, sich wegen ihrer Steuer vertreten zu lassen, keinen Gebrauch machen, nun so könnte man auch wohl das Auskunstsmittcl der ersten Kammer annehmen. Referent Abg. Klinger: Wenn der Abg. Jani sagt, die Repartition bestehe nach wie vor, so muß ich darauf erwiedern, daß mir durchaus kein Fall bekannt geworden ist, wo dieselbe von der Gutsherrschaft noch vorgenommen worden wäre. Bei Dis membrationen aber ist hinlänglich bekannt, daß die Protokolle über die von den Unterbehördcn vorgenommcnen Reparationen an den Kreissteuerrath zur Genehmigung eingcsendet werden Müssen. Sind Ausnahmen vorgekommen, so hat sich die Gutsherrschaft oder Gerichtsbehörde diese Ermächtigung angcmaßt. Hat der Abg. gesagt, sie hätten Steuergebühren an den Ortseinnehmer zu bezahlen gehabt, so bemerke ich dagegen: es steht der Grund satz fest, daß, wer die Repartition hatte und die Steuern einneh men mußte, dies nach Ansicht aller Rechtslehrer auf seine eignen Kosten thun mußte. Die Deputation hat aber noch, bemerkt, daß die etwaigen Ausnahmen nur Ausnahmsfälle wären, und auf Privatrechtstkteln beruhten. Ich verweise übrigens den Abg. noch auf die Petition, welche ein Rittergutsbesitzer bei gegen wärtiger Ständeversammlung eingercicht hat, in welcher er sich beschwert, daß die Gemeinde sich angemaßt habe, einen Ortssteu- ereinnehmer anzunehmen und zu besolden; denn ihm gebühre dieses Recht, er habe aber auch die Besoldung gleichwie die Ver pflichtung des Einnehmers. Wäre diese belästigende Verpflich tung nicht in Frage gewesen, so würde der Petent sich gewiß nicht geregt haben. Abg. Jani: Daß mindestens die Nahrungsquatember um zulegen waren, muß ich behaupten. Vor ungefähr 20 Jahren mußten Vvclorss jurisundmsäieluae, Advocaten und noch viele andere Personen in Folge allerhöchsten Befehls mit Nahrungs quatembern belegtwerden. DieseneuenUmlagenhattendie Steu- erobrigkciten zu machen, und der Steuerbehörde blos zur Geneh migung anzuzeigen. Theoretisch ist das zus rexarlillouis heute noch da. , . Königl. Commissar Schmieder': Ich muß dem geehrten Abg. Jani erwiedern, daß die Nahrungsquatember, welche die Obrigkeiten zu repartiren haben sollen, schon seit Einführung des Gewcrb- und Personalsteuergesetzes, folglich vom Jahre 1835 an völlig in Wegfall gekommen sind. Abg. Klien: Ich wollte nur eine irrthümliche Aeußerung des Abg. Jani berichtigen, insofern er meinte, daß die Gutsherr schaften nicht nöthig gehabt hätten, die Steuern einzuliefern. Es war allerdings in den Dörfern der Fall, daß sie die Steuer an das Gericht ablieferten, und dieses sie in tolle an die Bezirks steuereinnahme übergab. Staatsminister v. Ze schau: Ich hätte nicht geglaubt, daß man das gas subcczlloclauäi, wie es in der jenseitigen Kammer geschehen ist, in der Maße, wie es besteht, als ein Vorrecht be zeichnen würde. Es hat sich dieses Recht zu einer unbezweifel ten Last umgestaltct. Von dem Befugniß, welches in früherer Zeit darunter verstanden wurde, die Steuern überhaupt umzule gen, ist schon seit längerer Zeit kein Gebrauch mehr gemacht wor den. Allerdings war es in älterer Zeit, als die Quatember ein geführt wurden, die Absicht, die jährliche Umlegung auf alle Quatember auszudehnett, aber die Quatember haben ihrs Natur verändert und sind factisch in Grundsteuer verwandelt worden, mit Ausnahme der Nahrungsquatember, welche aber mit Ein führung der Gewerbsteucr weggefallen sind. Das Ministerium hat allerdings geglaubt, und glaubte hinreichenden Grund dafür zu haben, daß man die Beseitigung dieses zuris subevllscwlläi, des Einsammelns und Ablieferns der Steuern, als eine große Erleichterung für die Patrimonialgm'chtsinhaber ansehen würde. Dieses ist aber nicht von allen Seiten zugestandcn worden. Was nun den Antrag der jenseitigen Kammer betrifft, welchen aber die diesseitige Deputation nicht empfiehlt, so muß ich daran erin nern, daß man in dirftr Kammer gegen die Bestimmung im Ge setz keinen Zweifel erhoben hat, nachdem man das Amendement angenommen, welches der stellvertretende Abg. v. Abendroth hier stellte. Das Ministerium muß allerdings auch jetzt noch,wün schen, daß es bei der Fassung des Gesetzes in der Haupt- s a ch e bewende. Ich mache besonders darauf aufmerksam, daß auch den steuerpflichtigen Rittergütern durch Annahme des Amendements oder der Fassung der§. in jener Kammer eine neue Last zuwachsen würde, wenigstens verstehe ich das Amendement oder den Vorschlag, welcher gemacht worden ist, nicht anders, wenn gesagt worden ist, man sollte sich mit den Gemeinden ver einigen und nach Befinden die dort bezeichnete Verpflichtung ab lösen. Es setzt dies voraus, daß es aus Privatmitteln der Gutsbesitzer geschehen solle, wahrend die Zahlung nicht no:h- wendig sein würde, da mit Bewilligung der Regierung die Ein nehmergebühren von 1^-Procent an die Gemeinden sich ebenfalls auf diese Grundsteuer erstrecken. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß nach Ausdehnung dieser Ausnahme auf die Güter, welche in §.20 unter 5 der Landgemeindeordnung bezeichnet sind, man nicht übersehen kann, wle'groß die Zahl der Contribuenten sein könnte, die an die Bezirkeinnahme unmittelbar gewiesen werden sollen. Dort sind genannt Rittergüter, die zwar nicht wirkliche Ni'ttergutsekgcnschaft haben, aber zur Gemeinde in glei chen Verhältnissen stehen rc., wie jene. In zweifelhaften Fällen hat die Regierungsbehörde hierüber zu entscheiden. Man kann demnach nicht übersehen, welche Zahl sich der Entrichtung an die Steucreinnahme entziehen könnte, und ich besorge, daß daraus neue Weitläufigkeiten entstehen. Mir scheint es das Einfachste, wenn die Kammer bei ihrem frühem Beschlüsse stehen bleibt. Die Ucbelstände, welche man daraus abzuleiten sucht, kann ich nicht erkennen. Schon jetzt ist in verschiedenen Landesthcilcn, soviel mir bekannt, die Einrichtung, daß die Steuern auch an die Gemeindeeinnehmer entrichtet werden. Soviel ich weiß, und die Herren aus der Lausitz werden es naher angeben können, fin det die Einrichtung in der Oberlausitz statt. Ich habe mich in der jenseitigen Kammer darauf bezogen, daß ich selbst lange Zeit Besitzer eines Ritterguts in der preußischen Nüderiausitz gewesen
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