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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gungen nicht mit zu vertreten", folgenden Satz zu setzen: „Die selben, sowie die Besitzer der §. 20 unter 5 der Landgemeinde ordnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach §. 30 der Steuergemcinde beigezählt werden, die Handlungen und Ver nachlässigungen des Ortssteuereinnehmers nicht mit zu vertreten". Es beruht dies auf einem früher» Beschlüsse der ersten Kammer bei §. 30; da wir aber demselben nicht beigetreten sind, so räth die Deputation uns an, den gedachten, von der ersten Kammer angenommenen Satz abzulchnen. Lehnt die Kammer diesen nur gedachten Satz ab? —- Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner hat die Deputation vorge schlagen, daß nach den Worten: „und führen" noch die Worte hinzugefügt werden: „gleichwie die Besitzer der §. 20 unter 5 der Landgemeindeordnung benannten Güter". Ich frage: ob die Kammer diesen Zusatz annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu §.36. Die §. 36 der Gesetzvorlage ist von der zweiten Kammer in folgender Fassung angenommen worden: „Den Steuergemeinden auf dem platten Lande und in denjenigen kleinen Städten, welche die Landgemeinde ordnung angenommen haben, wird gestattet, zu Bestrei tung des Receptur- und Verwaltungsaufwandes Pro cent, in denjenigen Städten aber, welchen die Führung der Kataster- und Flurbücher selbst obliegt, 2 bis 3 Pro cent von den zur Staarscasse einzuliefernden Grund steuern in Abzug zu bringen. Darüber, ob 2 oder 3 Procent in Abzug gebracht werden sollen, hat das Finanz ministerium unter Berücksichtigung des Bedarfs Bestim mung zu treffen. Reichen diese Procentabzüge zur vollständigen Bestrei tung des Aufwandes für die Localsteuerverwaltung nicht aus, so sind die einzelnen Steüergemeinden verpflichtet, das Fehlende aus der Gemeindecasse zuzuschießen, oder dafern sie dies nicht wollen, oder nicht können, berechtigt, mit Genehmigung des Finanzministerii einen geeigneten Zuschlag zu den Steuereinheiten zu erheben (vergl. jedoch §.32). Ueber diesen Zuschlag ist den Gemeindevertretern, sowie den Besitzern der §. 20. unter 4 und 5 der Land- gemeinveordnung genannten, zum Gemeindeverbande nichtgehörigen Güter Rechnung abzulegen." Die erste Kammer hat diese Bestimmungen genehmigt, jedoch a) im ersten Satze nach den Worten „in denjenigen Städ ten aber" noch die Worte eingeschaltet: „welche die Städteordnung angenommen haben und denen",' b) und im letzten Satze die Worte: „sowie den Besitzern der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung genannten, zum Gemeinde verbande nicht gehörigen Güter," in Wegfall gebracht. Da durch die Einschaltung unter a der Gegensatz von den jenigen Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen und Kataster wie Flurbücher nicht zu führen haben, mehr her vorgehoben wird, hiernächst die unter b beschlossene Ausscheidung einiger Worte sich dadurch rechtfertigt, daß die Besitzer der nicht zu den Landgemeinden gehörigen Güter nach §. 32 einen festen jährlichen Beitrag zum Recepturaufwande zu leisten haben wer den, welcher, ist er einmal festgestellt, das Interesse aufhebt, zu wissen, ob und wie der Zuschlag zu den Steuereinheiten erhoben und berechnet worden ist, überhaupt auch jene Worte nur aus Jrrthum in die §. 36 ausgenommen worden sind, indem sie einen, nur eventuellen Antrag für d en Fall, daß §. 32 in der gesche henen Weise nicht angenommen werden würde, enthielten, so rathet die Deputation an, den Beschlüssen der ersten Kammer unter a und b beizu treten. (Staatsminister v. Lind enau tritt ein.) Präsident v. Haase: Es hat die erste Kammer hier in der Fassung der §. 36 eine Abänderung vorgeschlagen, insofern als sie im ersten Satze nach den Worten: „in denjenigen Städten aber" noch die Worte gesetzt hat: „welche die Städteordnung an genommen haben und denen" Diese Einschaltung hat unsere Deputation gebilligt, und ich frage: ob auch die Kammer mit die ser Einschaltung einverstanden ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Ferner sind in dem letzten Satze der §. 36 die Worte: „sowie den Besitzern der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung genannten, zum Gemeindeverbande nicht gehörigen Güter" von der ersten Kammer in Wegfall ge brachtworden; auch hier hat die Deputation uns angerathen, die sem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Ist die Kam: mer ebenfalls damit einverstanden? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Klinger: Zu §. 36 b. In der von der zweiten Kammer angenommenen Zusatz- paragraphe 36 K lautet der erste Satz dahin: „Zu Einbringung der Grundsteuerreste kann von den Steuerbehörden militairische Execution angewendet, oder auch gerichtliche Hülfe in Anspruch genommen werden." Die erste Kammer, einverstanden mit dieser Bestimmung, hat hierbei bemerkt, daß nach §. 7 einer im Jahre 1839 gegebe nen Instruction für die auf Steuerexccution commandirten Mannschaften die den Commandirten zukommenden Gebühren (pro Tag — 10 Ngr. — für einen Unterofsicier und — 6Ngr. 4 Pf. für einen Gemeinen) auch dann nicht auf die Restanten re- partirt werden sollten, wenn an einem Tage gegen Mehre der selben die Execution erfolge. Erscheine jene Gebühr an sich zwar durchaus nicht zu hoch, so rechtfertigesich deren Reparation aufdie mehren einzelnen Restanten, welche an einem Tage von derselben Mannschaft exequirt würden, dadurch, daß die Execution zum kleinern Theile böswillige Schuldner, zum größern Theile dage gen solche Steuerpflichtige treffe, denen bei ihrer Armuth schwer werde, die Steuern von ihrem spärlichen Verdienste zu erübrigen. Diese Erwägung hat die jenseitige Kammer veranlaßt, einen An trag des Inhalts in die ständische Schrift niederzulegen: die hohe Staatsregierung wolle die Bestimmung von §. 7 der erwähnten Instruction, soweit thunlich, mildern und eine Vertheilung der Executionsgebühren in dem Falle, wenn an demselben Tage mehre Restanten von der Execution betroffen würden, zulassen. Die Gründe dieses Antrags theilend, empfiehlt die Depu tation, demselben beizutreten.
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