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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Will die Kammer dem hier erwähn ten Anträge, welchen die erste Kammer beschlossen hat, sich an schließen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu §. 37 », 37 b und 38. Obschon die zweite Kammer den Steuererlaß dem Grund sätze nach aus der Gesetzgebung gestrichen wissen wollte, so hat sie dennoch für einige ungewöhnliche, drückende Fälle Ausnahmen anerkannt und die Aufnahme folgender drei §§. beschlossen: §. 37 a. „Erlasse von Grundsteuern können künftig nur be willigt werden den Eigenthümern solcher kleiner Häuser in Städten und solcher kleiner Nahrungen auf dem Lande, deren Gesammtbesitzthum bis mit 30 Steuereinheiten behaftet ist, wegen bescheinigter unheilbarer oder lang wieriger Krankheit und körperlicher Gebrechen, welche sie zum Betriebe ihres gewöhnlichen Gewerbszweigs oder Wirthschaftsführung unfähig machen, auf so lange, als dieser Zustand unverändert fortdauert und ihnen das Eigenthum an solchen Grundstücken zusteht, vorausge setzt, daß gleichzeitig ihre Mittellosigkeit vorher beschei nigt wird." 8.37b. „In gleicher Art kann ein Steuererlaß, welcher den einjährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuer nicht übersteigt, gewährt werden, wenn ohne Verschul den des Steuerpflichtigen erwachsene Rechte inexigibel geworden sind, und ohne Versteigerung des Grundstücks, welche die Einziehung der Rückstände für sich allein und abgesehen von andern Zahlungsverbindlichkeiten noth- wendig machen würden, nicht erlangt werden können." tz. 38. „Ausnahmsweise kann jedoch wegen besonderer, durch außerordentlicheNaturereignisseveranlaßter Unglücksfälle, wodurch die betreffenden Grundstücksbesitzer die aufha benden öffentlichen Abgaben aufzubringen unfähig wer den, das Finanzministerium auf gehörige Bescheinigung einen Steuererlaß, welcher den einjährigen Betrag der von ihnen zu entrichtenden Grundsteuern nicht übersteigt, zugestehen." Die erste Kammer W in der Hauptsache den Beschlüssen der diesseitigen Kammer beigetreten, denn auch sie will, daß dem Principe nach der Steuererlaß hinkünftig wegfallen solle, auch sie erkennt an, daß nur ausnahmsweise ein solcher gewährt werden dürfe. Doch hält sie die für die Ausnahmen bestimmten Paragraphen thcils zu beschrankt, theils wieder zu weitgreifend. Zu beschrankt sei die vorgeschlagene Disposition darin, daß man die Bedingung des Erlasses nicht an eine bestimmte Zahl von ausliegenden Steuereinheiten knüpfen, und nicht schlechterdings und für alle und jede Fälle auf den einjährigen Betrag beschrän ken könne; zu weit gehe sie darin, wenn sie die Abschreibung der unverschuldet verhangenen Reste in der in §. 37 b gefaßten Weise ausspreche. Ohne sich nun in der Grundidee von den Ansichten der zweiten Kammer zu entfernen, hat dieselbe die wörtlich oben inserirten §§. 37 » und b, sowie §. 38 in eine einzige Paragraphe folgenden Inhalts zusammengefaßt: „Erlasse von Grundsteuern können nur wegen besonderer unverschuldeter Unglücksfälle, welche ein Grundstück (z. B. in Folge außerordentlicher Naturereignisse) oder die Person des Besitzers (z. B. langwierige oderunhcil- n. 121. bare Krankheit u.s.w.) betreffen, und wodurch der Letz tere die aufhabenden öffentlichen Abgaben qufzubringen unfähig wird, von dem Finanzministerio auf gehörige Bescheinigung zugestanden werden. Ein solcher Steuer erlaß darf den einjährigen Betrag der zu entrichtenden Grundsteuern in der Regel nicht übersteigen." Da die Deputation die angeregten Bedenken nicht ganz un begründet findet und in der vorgeschlagenen Paragraphe alle die jenigen Fälle, welche die zweite Kammer zu der Annahme der §§. 37», b und 38 bestimmten, in angemessenerer Weise zusam- ' mengefaßt sind, so empfiehlt sie, unter Ablehnung der angezoge nen drei Paragraphen dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Sollte der Beitritt erfolgen, so wird für die künftige Re daktion hier noch bemerkt, daß die in §. 10 allegirten Paragra phenzahlen abzuändern sein werden. Präsident v. Haase: Die erste Kammer hat also die §§. 37», 37 b und 38, welche wir angenommen haben, zwar im We sentlichen gebilligt, deren Inhalt aber in eine einzige §. gefaßt; diese ist soeben verlesen worden. Die Deputation rathet uns an, diese von der ersten Kammer neu gefaßte §. anzunehmm und da gegen die der §§. 37», 37 b und 38 aufzugeben. Wenn das er folgt, so versteht sich von selbst hinsichtlich der künftigen Redac tion, daß das Allegat in der §.10 abgeändert werden muß. Sind Sie mit der Deputation einverstanden, die früher angenommenen Zusatzparagraphen 37 », 37 b und 38 fallen zu lassen, und dage gen die §., welche an deren Stelle von der ersten Kammer be schlossen worden ist, anzunehmm? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu §. 4S. Der zweite Abschnitt dieser Z. enthalt eine transitorische Be stimmung über das Verhältniß der Staatscasse zur Oberlausitz bei eintretenden Erlaßfäüen, sowie rücksichtlich des Ucberganges des dortigen Erlaßfonds auf die Staatscasse. Die zweite Kam mer überzeugte sich, daß dieser Abschnitt in Hinblick auf die nicht sofort zu beantwortende Frage: „ob durch den Wegfall der Steuererlasse §. 27 des oberlausttzerParticularvertrages noch exe- cutirt werden könne?" hierauszuscheiden, und die hohe Staats regierung zu ermächtigen sei, diese Angelegenheit in entsprechen der Weise mit der Oberlausitz zu ordnen. Bei Gelegenheit der behufs der Abstimmung in zweiler Kammer gestellten Frage istjedoch diese nur auf den letzten Satz der §., nicht auf den letzten Ab schnittgerichtet, daher nur die Worte: „Von demselben Zeit punkte Abgaben abzuliefern" abgelehnt worden, wäh ¬ rend der vorhergehende Satz des engen Zusammenhanges wegen damit zu verbinden gewesen wäre. Es wird dies daher noch nach zuholen, und sonach der Satz: „In den fünf Steuerbezirken eingeführt wird", abzulehnen sein, wie dies auch die erste Kammer gethan hat. Präsident v. Haase: Die Kammer wird sich erinnern, daß ich die Frage damals so gestellt Habs, weil ein Abgeordneter aus der Oberlausitz ausdrücklich blos darauf den Antrag gestellt hatte und auch blos von dem Herrn Referenten beantragt worden war, den letzten Satz der §. 49 in Wegfall zu bringen. Es ist aus den Mittheilungen S. 2016 zu ersehen. 3
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