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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Klinger: Es hat kein Borwurf für den Herrn Präsidenten darin liegen sollen, im Gegentheile ist von demselben die Fragstellung richtig auf den Antrag des Abgeord neten gerichtet worden. Es wird aber nothwendig sein, den ersten Satz des zweiten Abschnitts hier auszuscheiden, weil er mit dem zweiten Satze des zweiten Abschnittes in Verbindung steht. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß nach dem gegenwärtigen Anträge der Deputation auch der vorhergehende Satz, welcher sich in der 49. §. so anfängt: „In den fünf Steuerbezirken u. s. w." in Wegfall kommt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Klinger: Zu tz. 60. Den Eingang der §. 60 hatte die zweite Kammer dahin gefaßt: „Die Steuer- und Gerichtsbehörden haben alle Ver richtungen in Grundsteuersachen, auch in dem §. 18 unter b bemerkten Falle, gebühren- und stempelfrei zu voll ziehen." Die erste Kammer hat nach den Worten: „bemerkten Falle" noch eingeschaltet: „sowie bei Ertheilung von Entschädigungen über die Höhe der Beiträge, welche die Besitzer der §. 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung benannten Güter zum Steuerverwaltungsaufwande zu leisten haben (Z. 32)", und rechtfertigt dies damit, daß das Gesetz über die Höhe dieser Beiträge keinen Maßstab darbiete, sondern die Bestimmung der selben dem richterlichen Ermessen überlasse, daher ein Widerspruch gegen das Verlangen des einen Lheiles nicht als unnöthige oder unbegründete Beschwerde betrachtet werden könne. Darf nun vorausgesetzt werden, daß man gütliche Verein barungen einem ungewissen Ausgange der Sache vorziehen, daher der Fall administrativrichterlicher Entscheidung gewiß nur höchst - ausnahmsweise vorkommen werde, überhaupt auch hierzu be achten ist, daß, da es sich nach §.32 um eine feste jährliche Bei tragsleistung handelt, welche einen Jahr für Jahr wiederkehren den Streit ausschließt, sonach aber der Fall der Entscheidung blos einmal eintreten kann, so erscheint es in der Lhat zu unbedeu tend, den nicht zur Landgemeinde gehörigen Gütern und den Landgemeinden selbst das unentgeltliche Gehör versagen zu wol len, zumal man in allen übrigen Steuersachen ein gebühren- und stempelfreies Expediren angeordnet hat. Die Deputation rathet daher der Kammer an: die erwähnte Einschaltung noch aufzunehmen. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß in der §. 50 die erwähnte, von der ersten Kammer be schlossene Einschaltung Platz ergreife? — EinstimmigJa. Referent Abg. Klinger: Hiernächst kann die Deputation nicht unterlassen, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen. Es ist nämlich in diessei tiger Kammer, sowohl bei Berathung des Grundsteuergesetzes, als auch bei andern Gelegenheiten von mehren Kammermitglie dern die Ueberzeugung ausgesprochen worden, daß mit dem neuen Grundsteuersystem zugleich auch der zur Berathung vorliegende Gesetzentwurf über die Ausführung der Ordonnanz in Kraft tre ten werde. Erwägt nun die Deputation, daß nach der früher zwischen der hohen Staatsrcgierung und den Ständen getroffe nen Vereinbarung mit denüber die Einführung des neuen Grund steuersystems zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen auch die jenigen über einen allgemeinen Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairleistungen gleichzeitig emanirt werden sollten, so setzt sie allerdings voraus: daß das gegenwärtige Gesetz über die Grundsteuer nicht allein, sondern nur in dem Falle, wenn auch das jetzt zur Erklärung vorliegende Gesetz über die Militairleistungen zur Verabschiedung gelangt, und also gleichzeitig mit die sem letzteren publicirt werde, zur Publikation und Ein führung kommen werde, und glaubt deshalb der Kammer Vorschlägen zu können, sich solches ausdrücklich vorzubehalten. Präsident 0. Haase: Will die Kammer diesen von der Deputation anempfohlenen Vorbehalt ausdrücklich machen? — EinstimmigJa. Referent Abg. Klinger: Endlich ist noch einer Petition zu gedenken, in welcher die Gemeinde zu Beierfeld im Amtsbezirke Grünhain darstellt, daß durch die Schwefel- und Vitrioldämpfe, welche aus dem in dorti ger Flur lebhaft betriebenen Vitriol-, Schwefel- und Schmelz werke „Silberhoffnung" ausströmten, und über die Ländereien des ganzen Dorfes sich verbreiteten, auf die Vegation ihrer Früchte ein so nachtheiliger Einfluß ausgeübt werde, daß selbst bei eini ger Entfernung von dem Werke die angepflanzten Fichtenbäume einer völligen Zerstörung unterworfen seien. In Anerkenntniß dieser für ihr landwirthschaftliches Gewerbe und ihre ohnedies schon kärglichen Ernten sehr zu beklagenden äußern Einflüsse sei ihnen mittelst allerhöchsten Nescripts vom 8. Mai 1708 und 3. Aug. 1709 eine halbe Landsteuerbefreiung zugestanden wor den, welche bis auf den heutigen Lag fortgedauert habe. Würde daher es in Zweifel gezogen werden können, daß ihre Befreiung von der Hälfte der neuen Grundsteuer nicht fortbestehe, so seien sie in der Lage, die Ständeversammlung um Jntercession bei der hohen Staatsregierung dahin zu bitten, daß ihnen der gedachte Erlaß in Zukunft nicht entzogen werde. Dir Deputation ist zu ihrem Bedauern in der Lage, bean tragen zu müssen: diese Petition auf sich beruhen zu lassen, weil nach den von den frühem Ständcversammlungen beschlosse nen Abschätzungsgrundsätzen den nachtheilig auf die Pflanzenwelt einwirkenden Ausdünstungen von Schwefel-, Arsenikhütten, Alaunwerken und dergleichen eine Berücksichtigung in Abmin derung der Ertragsfähigkeit des Bodens und der Fruchtgewin nung nicht zugestanden worden ist. Denn als die in der frühem Geschäftsanweisung unter §. 38 aufgenommene Bestimmung des Inhalts: „wenn Felder und Gärten an solchen Werken liegen, deren Ausdünstungen nachtheilig wirken, z. B. von Schwefel-, Arsenikhütten, Alaunwerken rc., so wird nach der Lokalität und Größe des nachtheiligen Einflusses eine verhältnißmäßige Verminderung des Ertragswerths an genommen und berechnet, welche aber nicht über 3 Procent steigen darf", bei der Ständeversammlung des Jahres 18ZH zur Berathung kam, so ward solche unter dem Anfuhren abgeworfen, daß die Nachtheile, welche die schon bestehenden Werke jener Art auf die umliegenden Grundstücke äußerten, so sichtbar seien, und auf die Ertragsfähigkeit so wesentlich einwirkten, daß sie bei der bevor stehenden Abschätzung von selbst schon Berücksichtigung finden würden.
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