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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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delt — auch abgesehen von dem auf diese letztem Punkte sich be ziehenden Concessionirungserforderniß — von einer sorgfältigen Erörterung über die Qualität des am Orte vorhandenen Wassers, die Zweckmäßigkeit der Brunneneknrichtungen und sonstigen Lo- calitätcn, sowie über die Existenz der sonst nothwendig vorauszu setzenden Bedingungen abhängig zu machen sei und hierbei eine Cognition der Regierungsbehörde einzutreten habe, so folgt dar aus ferner, daß man die Anwesenheit eines zur inner» Praxis be rechtigten Arztes bei diesen Anstalten als eine wesentliche Voraus setzung anzusehen habe. Ist daher auch in der Regel einem Je den die Errichtung einer Kaltwasseranstält ohne Voraussetzung einer besonder» persönlichen Qualiflcation verstattet worden, so ist doch dagegen den Begründern der bestehenden Anstalten alle mal zur Bedingung gemacht worden, daß sie sich nach Maßgabe der in dem Mandate vom 1. Juni 1824 enthaltenen Vorschrif ten bei Verlust der Concession alles eignen Beiraths und Anord nens ärztlicher Curregeln zu enthalten, dieselben vielmehr ledig lich einem zur inner« Praxis legitimirten, jederzeit von ihnen namhaft zu machenden Arzte zu überlassen haben, der die eigent liche Aufsicht und die Ordination bei der Anstalt führt, und es ist ferner denselben auch vorgeschrieben worden, solches in den öffent lichen Bekanntmachungen über das Bestehen der Anstalt ausdrück lich mit zu erwähnen. Nächstdem hat man es den Bezirksärzten nach Maßgabe deb Vorschrift in dem Gesetze vom 30. Juli 1836 und der dazu ge hörigen Instruction der Bezirksärzte §. 2 sub 9 zur Pflicht ge macht, die Befolgung jener Bedingung zu überwachen, auch sich sonst von dem Zustande und Betriebe der in ihren Bezirken entstehenden und bestehenden Wasserheilanstalten bei geeigneter Gelegenheit, wenigstens ein Mal im Sommer, an Ort und Stelle zu überzeugen und über etwaige Wahrnehmungen von allgemei nem Interesse Anzeige zu machen. Diesen Grundsätzen, welche in der bestehenden Medicinal- verfassung ihre Begründung finden, ist nun auch das von der Staatsregierung bei der Begründung einer Wasserheilanstalt in Großwelka beobachtete Verfahren entsprechend. Der Besitzer des Ritterguts Großwelka, Kammerherr Wilhelm v. Hartmann, hatte im October v.J. um Genehmigung zu Errichtung einer Wasserheilanstalt bei der Kreisdirection zu Budissin nachgesucht, und das Ministerium des Innern hat hierauf, als ihm über das Gesuch Anzeige erstattet worden war, zunächst erörtern lassen, ob die zu Anlegung einer derartigen Anstalt erforderlichen Locale und sonstigen Bedingungen, inglei- chen ein qualificirter Arzt vorhanden sei, dem die Leitung der Anstalt übertragen werden solle. Darauf ward in Verfolg amt lich durch die Bezirksamtshauptmannschaft und den Gezirksarzt angestellter Erörterungen angezeigt, daß dahingestellt bleiben müsse, inwiefern die vorhandenen Quellen, ingleichen derBrun- nen auf dem Rittergutshofe ihrem Inhalte und ihrer Qualität nach für den Zweck einer öffentlichen Kaltwasserheilanstalt zu reichend sein dürften, daß auch der Unternehmer die Leitung der Anstalt einem Arzte zweiter Classe übertragen wolle, dagegen aber ein um so erheblicheres Bedenken obwalte, als derselbe selbst die Behandlung kranker Personen durch kaltes Wasser zu besor gen sich berufen fühle, auch deshalb bereits zur Verantwortung gezogen worden sei und unter diesen Umständen, nächst der Be aufsichtigung der Anstalt durch den Bezirksarzt, die Anwesenheit eines Arztes erster Classe bei derselben sich um so nothwendiger darstelle. Soviel nun das Verfahren des Kammerherrn v. Hartmann anlangt, welches vornehmlich einen Gegenstand der vorliegenden Petitionen mit abgibt, so ist im Allgemeinen zu bemerken, daß es sich dabei um einen von dem Landgerichte zu Budissin in der Eigenschaftals richterlicher Behörde ercheilten Pvlizeistrafbescheid handelt, gegen den von dem Betheiligten im verfassungsmäßigen Wege ein weiterer Schritt nicht gethan und dessen Inhalt daher Seiten der Regierungsbehörde einer Erörterung im Instanzen wege nicht zu unterwerfen gewesen ist. Was dagegen die erbetene Concession betrifft, so hat aller dings das Ministerium dieselbe zu ertheilen Bedenken tragen müssen. Die Gründe dieser Entschließung sind in einer unterm 18. März an die Kreisdirection zu Budissin ergangenen Ver ordnung enthalten, welche abschriftlich angefügt ist. Dresden, am 3. Juli 1843. Ferner die ergangene Verordnung, welche folgcndergestalt lautet: Auf den von der Kreisdirection zu Budissin unter dem 2s^anuar di Jahres erstatteten Bericht über das Er- 15. Februar gebniß der Erörterungen, welche von der Amtshauptmann schaft und dem Bezirksarzte über die vcn dem Kammerherrn v. Hartmann beabsichtigte Anlegung einer Kaltwasserheilanstalt zu Großwelka in Folge der Verordnung des Ministern des In nern vom 9. November vorigen Jahres anzustellen gewesen sind, muß Letzteres die nachgesuchte Genehmigung zu dem fraglichen Vorhaben zu ertheilen, zur Zeit Bedenken tragen. Denn es kommt zuvörderst in Betracht, daß es nach dem vorliegenden Berichte sich als sehr zweifelhaft darstellt, ob die für eine gut eingerichtete Kaltwasserheilanstalt erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere was das für dieselbe zu benutzende Wasser nach Qua lität und Quantität anlangt, in Großwelka überhauptvorhan den seien, wie denn die eine der beiden zum innerlichen Gebrauche bestimmten Quellen der nöthigen Frische und Härte zu entbehren scheint, die chndere einer Untersuchung gar nicht unterlegen hat, endlich — die Tauglichkeit des im Ziehbrunnen befindlichen, zur Zeit noch nicht gereinigten Wassers für den Zweck der Anlegung von Sturzbädern vorausgesetzt — doch der gänzliche Mang l an weichem, flößendem Wasser zum Gebrauch für Wannenbäder bei einer Kaltwafferanstalt jedenfalls unerwünscht ist. Allein selbst wenn man von diesen, wiewohl gewiß erheblichen Bedenken ab sehen und es dem Unternehmer überlassen wollte, ob er, dersel ben ungeachtet, von einer in Großwelka zu errichtenden Kalt wasserheilanstalt sich Erfolg versprechen zu können glaube, so wird doch auch dem Kammerherrn. v. Hartmann gegenüber unter allen Umstanden an dem schon zeither in allen ähnlichen Fallen befolgten Grundsätze festzuhalten und derselbe als Concessions- bedingung aufzustellen sein, daß nämlich der Begründer, da fern er nicht selbst practischer Arzt ist, bei Verlust der Concession alles eignen Beiraths und Anvrdnens ärztlicher Curregeln sich zu enthalten, dieselben vielmehr lediglich einem zur innern Praxis legitimirten und jederzeit namhaft zu machenden Arzte, der die eigentlicheEufsichtund Ordination bei der Anstalt führen müsse, zu übertragen habe. Wenn nun der Kammerherr v. Hartmann einen solchen Arzt zur Zeit noch nicht gefunden hat, seine Absicht aber, der Anzeige nach, dahin geht, einen Arzt zweiter Classe für das projectirte Unternehmen zu gewinnen, so fleht dem ent gegen, daß diesem Arzte die zu seiner Niederlassung in Grvß- welka nach dem Mandate vom I. Juni 1824 tz. 7 erforderliche Concession vom Ministerio des Innern aus dem Grunde nicht würde ertheilt werden können, weil nach der angezogenen gesetz lichen Bestimmung die Niederlassung von Aerzcen 2ter Classe nur an solchen Orten gestattet werden soll, an welchen und in deren Nähe es an promovirtcn Aerzten mangelt, diese Voraus setzung aber bei der Nabe der Stadt Budissin und dem Vorhan densein eines Arzles Ister Classe in dem in geringer Entfernung von Großw lka gelegenen Orte Kleinwelka im gegenwärtigen Falle nicht Platz greift.
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