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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Der Kreisdirection, an welche der eingereichte Original- bericht andurch remittirt wird, bleibt daher anheimgestellt, den Bittsteller hiernach abfällig zu bescheiden. Dresden, den 18. März 1843. Ministerium des Innern. Nostitz und Iänckendorf. An die Kreisdirection zu Budissin. Die Deputation konnte den soeben referirten Erwägungen ihren Beifall nicht versagen und motivirt nicht nur dadurch, son dern auch durch nachfolgende Gründe ihren Antrag, „gesammte Petitionen auf sich beruhen zu lassen." Alle Heilversuche menschlicher Krankheiten setzen eine genaue Kenntniß des menschlichen Körpers, seiner Functionen und des Verhältnisses derselben zu einander voraus. Wer den normalen Zustand des Körpers nicht kennt, vermag auch über dessen Ab normität kein richtiges und festes Urtheil zu fällen. Nicht weni ger wichtig ist die Kenntniß der Mittel, welche den abnormen Zustand in den normalen zurückzuführen geeignet sind, und ihrer Wirkungen auf den menschlichen Körper im gesunden und kran ken Zustande und die Kenntniß der Krankheiten setzt ein mehr jähriges Studium voraus, das durch Erfahrung allein nicht er setzt werden kann. In einem wohlgeordneten Staate kann daher nicht Jedem gestattet sein, der Heilung menschlicher Krankheiten sich zu un terziehen, er hat sich der Prüfung zu unterwerfen, daß er jene Kenntnisse sich wirklich angeeignet habe. Es mag nicht verkannt werden, daß Luft und Wasser als die natürlichsten aller Heilmittel anzusehen sind, aber deren gün stige Wirkung ist von ihrer Mischung und sonstigen Beschaffen heit bedingt, und sie äußern sich nicht auf jedes Individuum gleich. Kann ein ungewohntes Wasser schon in einem sonst nor malen Zustande des Körpers Uebelbefinden erregen, um wie viel größeren Einfluß kann dasselbe auf den kranken Körper äußern? Ist es namentlich in der Erfahrung begründet, daß nicht jeder Körper kaltes Wasser verträgt, so folgt auch daraus, daß bei dessen AnwendungKenntniß der individuellen Beschaffenheit des sen nöthig ist, bei welchem es angewendet werden soll. Auch die Petenten selbst nennen die Behandlung der Krank heiten durch kaltes Wasser eine Heilmethode, die auf besondere Grundsätze gebaut sek. Wer sonach erstere an Andern ausüben will, muß dieselbe kennen, und daß er solche Kennrniß habe, durch eine Prüfung beweisen. Zeugnisse über glückliche Wasserkuren, und wären ihrer auch noch so viel, können den Beweis jener Kenntniß nicht ersetzen; denn theils läßt sich nicht immer erkennen, ob der Gebrauch des kalten Wassers 'allein oder nicht vielmehr die dabei gebrauchte Diät und andere Umstände die Heilung bewirkt haben, theils lassen sich auch die Fälle nicht Herstellen, in welchen die Wasser kuren nicht nur nicht geholfen, sondern vielmehr geschadet, ja wohl zum Tode geführt haben. Einem Deputationsmitgliede, welches eine ausländische Wasserheilanstalt kennen gelernt hat, ist es bekannt, daß ein Kranker, der nur in Wasser von mäßiger Temperatur baden mußte und vor dem Besteigen der kalten Wanne gewarnt wurde, gleichwohl sich davon nicht abhalten ließ, noch an dem selben Tage starb, und es fehlt nicht an Beispielen, daß die An wendung des kalten Wassers allerhand Nebel, als Blindheit, Schwerhörigkeit und dergleichen erzeugt hat. Mag man auch den großen Nutzen, den die Anwendung des kalten Wassers in sehr vielen Fällen haben wird, keineswegs ver kennen, so geht doch aus dem Gesagten hervor, daß diese Heil methode mit großer Vorsicht anzewendet werden muß, und wird sie einmal als Heilmethode erkannt, auch nur in den Bereich der Arzneikunde gehört. Nur geprüften Aerzten kann es daher zukommen, in Krank heitsfällen Andern Rath zur Anwendung einer Wasserkur zu er- theilen, oder letztere selbst zu leiten. Wollte man Andern ein Gleiches gestatten, so würden die Medicinalpolizeibehörden kaum hindern können, daß dabei dann und wann auch Arzneien angewendet würden. Aus den den Petitionen beiliegenden Zeugnissen ergibt sich übrigens, daß Herr Kammerherr v. Hartmann Krankenbesuche gemacht, das kalte Wasser zum Trinken, solches zu Umschlägen mittelst Werg, und dabei auch lauwarme Bader angeordnet, folglich nach gewissen Grundsätzen behandelt hat, deren Kennt niß und Anwendung nicht durch eine allgemeine wissenschaftliche Bildung, sondern durch besondere Aneignung der medicinischen Wissenschaften bedingt wird. Kann überhaupt der Staat nicht zugeben, daß Personen, ohne dazu legitimirt zu sein und Befähigung dazu nachgewiesen zu haben, die Heilkunde ausüben, geschehe dies auch durch die einfachsten Mittel, oder aus reiner Humanität, wie man wohl in Beziehung auf Herrn Kammerherrn v. Hartmann annehmen darf — und ist nach »rt. 267 des Criminalgesetzbuchs die Aus übung eines öffentlichen Dienstes, namentlich der Verrichtungen eines Arztes mit Gefängniß und nach Befinden Geldstrafe be droht, so konnte die Deputation gegen den, den Petitionen in Abschrift beigefügten, von dem zugleich mit Polizeigewalt ver sehenen königlichen Landgerichte zu Budissin dem Herrn v. Hartmann ertheilten Bescheid eine begründete Ausstellung nicht finden, wiewohl hier darauf deshalb Etwas nicht ankommen kann, weil der Herr v. Hartmann nicht selbst gegen diesen Be scheid reclamirt hat, die Petenten aber den Erstem nicht zu ver treten haben, daher auch die Deputation weiterer Erörterungen sich hier enthält. Referent Abg. Klien: Es sind noch zwei Petitionen dazu gekommen, deren eine 33 Nummern enthält und die andere 80, von vier Gemeinden. Sie sind überall gleichlautend. Man braucht sie nicht erst anzusehen. Wenn man diesen ganzenActen- band durchgeht, so ergibt sich, daß man sich hätte befriedigen können, wenn man auch nur eine durchgesehen hatte. Sie sind auch alle nur von einer Hand. Abg. Scholze: Ich will mir nur einige wenige Worte er lauben. Als Mitglied der Deputation konnte ich den übrigen Mitgliedern nicht beistimmen, und daher konnte ich auch denDe- putationsbericht nicht mit unterschreiben, weil sie für angemessen h'elkn, sammtuche Petiticnm abzuweisen. Denn ich war der Meinung, wenn für eine Sache so viel Petitionen mit mehr als lOOO Unterschr'ftm eingehen, so hätte ich doch wenigstens erwar tet, daß sie zurKenntnißnahme der hohen Staatsregierung wären abgegeben worden. Allein ich kann nicht umhin, zu bemerken, hätte der Herr Kammerherr v. Hartmann seine Klage fortgesetzt, diese bis an das betreffende Ministerialdepartement gebracht, und
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