Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt, und daß anderntheils das Landgericht dabei nicht als Polizeibehörde, sondern in seiner Eigenschaft als Justizbehörde gehandelt hat. Denn nach der Verordnung dec Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. Juli 1839 sind bei dem Vergehen der eigentlichen Medicasterei, d. h. der völlig unbefugten Ausübung der Function eines Arz tes, Wundarztes oder einer Hebamme, die Justizbehörden kom petent, und ein solcher Fall lag hier vor, da Herr v. Hartmann in keiner Beziehung als Arzt legitimirt ist. Geht ferner der eigent liche Zweck der Petitionen dahin, dem Herrn v. Hartmann die Erlaubniß zu Ausübung der Wafferheilkunde im ganzen Lande auszuwirken, so kann nicht unbemerkt bleiben, daß nicht nur ein solches Gesuch bisher noch nicht an das Ministerium gelangt ist, sondern daß auch dasselbe amtlich durchaus keine Kenntniß davon hat, daß Herr v. Hartmann in Beziehung auf die Wasserheil- kunde irgend eine Wirksamkeit ausübt. Die Details, die der geehrte Abg. v. Mayer in dieser Hinsicht mitgetheilt hat, sind mir daher insofern ganz neu, und ich muß das Factische derselben ganz auf sich beruhen lassen. Hatte man sich aber auch mit einem solchen Gesuche an das Ministerium gewendet, oder sollten die Petitionen, wie von einer Seite gewünscht wurde, an die Staatsregierung zur Erwägung abgegeben werden, so würde frei lich die Entschließung nicht anders als abfällig sein können. Denn die Petitionen verlangen Etwas, was den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen direct zuwiderläuft. Die Staalsregicrung ist der Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel keineswegs entgegen getreten. Man hat sie im Gegentheil befördert und der Errich tung von Kaltwasserheilanstalten durch erschwerende Bedingun gen niemals Hindernisse in den Weg gelegt. Allein man hat sich nicht bewogen finden können,zu Gunsten dieser Curmelhode von den allgemeinenGrundsatzenderMedicinalpolizei abzugehen, welche es mit sich bringen, daß die Anwendung des kalten Wassers als Heilmittel in den Händen lrg'timirter Aerzte bleibe. Etwas Anderes ist auch mit der bestehenden Medicinalverfassung nicht vertraglich, und es wmde eine große Anomalie in das System der Gesetzgebung bringen, wenn man neben den schon vorhande nen Kategorien von Medicinalpersonen — von Aerzten erster und zweiter Classe und Wundärzten — noch eine besondere Classe von Wasserärzten zulassen wollte, welche das Gesetz nicht kennt. Hat sich übrigens Herr v. Hartmann Kenntnisse in dem Bereiche der Wasserheilkunde erworben, und macht er davon, wie gesagt wird, zur Berathung Anderer Gebrauch, so bin ich zwar für meine Person vollkommen überzeugt, daß er dabei nur von wohlwollenden und menschenfreundlichen Rücksichten geleitet wird und daß ihm jeder Eigennutz dabei fremd ist. Allein dieses Motiv kann für die Behörde unmöglich einen Grund abgeben, von dem angenommenen Grundsätze abzugehen. Es würde das zu sehr bedenklichen Consequenzen führen. Man kann dem Menschen nicht in das Herz sehen; was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig. Sollte zu Gunsten des Herrn Kammer herrn v. Hartmann eine Ausnahme gestattet werden, so würden sich bald mehre Liebhaber dazu finden, die unter einem gleichen Aushängeschilde, Aber mit weniger redlichen Absichten eine ähn liche Vergünstigung beanspruchten. Dadurch würde aber der Quacksalberei und dem Betrüge Thor und Thüre geöffnet wer den. Dazu würde sich die Staatsregierung unmöglich verste hen können, und ich sollte daher meinen, daß auch in materieller Hinsicht hinlängliche Gründe vorliegen, um dem Gutachten der Deputation vollständig beizutreten. Präsident v. Haase: Ich frage die Kammer: ob die Debatte geschlossen sein soll? — Einstimmig Ja. Präsident O. Haase: Der Herr Referent hat noch das Schlußwort. Referent Abg. Klien: Es kann der Deputation zur Be ruhigung gereichen, daß von Seiten mehrer Sprecher anerkannt worden ist, daß sie nicht beifällig ihr Gutachten hat abgeben kön nen. Es liegt das in der Sache selbst, wie auch der Abg. v. v. Mayer bemerkt hat. Einmal hatten verschiedene Bewohner, nicht der Herr v. Hartmann selbst darum nachgcsucht, aus der andern Seite sind dem Gesuche die bestehenden Gesetze entgegen. Ich muß dem, was der Abg. v. v. Mayer gesprochen hat, zum größern Lheile beitreten; aber dessenungeachtet würde ich nicht im Stande sein, vom Gutachten abzuwcichen und dem bcizutre- ten, einen derartigen Antrag an die hohe Staatsregierung abzu geben. Die hohe Staatsregkerung kann nichts Anderes thun, als die Petenten abzuweisen; denn die Petenten haben nicht ge wußt, ob der Herr v. Hartmann eine derartige Anstalt errichten will oder nicht. Uebe.haupt hat die Deputation nicht an der wohlwollenden Absicht des Herrn v. Hartmann gezweifelt, son dern sie anerkannt, und ist fest überzeugt, daß der Herr v. Hart mann niemals aus eigennützigen Absichten gehandelt hat, aber sie kann aus den angegebenen Gründen nicht von ihrem Gutach ten abgehen. Präsident v. Haase: Meine Herren, der Antrag der De putation geht dahin, sämmtliche Petitionen auf sich beruhen zu lassen. Sind Sie mit diesem Anträge einverstanden? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Klien: Ich bitte um die Erlaubniß, ncch einen kurzen Bericht vortragen zu dürfen, der auch auf der Ta gesordnung stel)^, nur etwas später. Präsident v. Haase: Es steht solches dem Herrn Referen ten frei. Referent Abg. Klien: Der Bericht der drillen Deputa tion über die Petition von Karl August Pahlisch und Konsor ten, die Wasserleitung durch fremde Fluren betreffend, lautet: In einer an die hohe Standeversammlung und zunächst an deren zweite Kammer gerichteten Petition haben verschiedene Landwirthe um Verwendung bei der hohen Staatsregierung an gesucht, daß, wo möglich noch im Laufe der jetzigen ständischen Verhandlungen, ein Gesetzentwurf vorgclegt werde, nach welchem jeder Grundbesitzer genöthigt werden könne, ge gen volle Entschädigung des ihm etwa erwachsenden Nach thells Ableitung des Wassers fremder Fluren durch die seinigen dann dulden zu müssen, wenn solche auf anderem Wege entweder gar nicht, oder nur auf eine solche Weise auszuführcn seien, die den Nutzen der En twässerung ganz ober doch zu einem nahmhaften Theile aufwiege.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder