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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Die Petenten führen zu Begründung ihres Gesuches Fol gendes an: Große Strecken Landes lagen, wegen ihrer nassen und sumpfigen Beschaffenheit, fast nutzlos da, wahrend durch deren Entwässerung nicht allein dieLandesproduction bedeu tend erhöht, sondern auch das hierdurch gewonnen werdende, außerdem den benachbarten Grundstücken nachtheilige, in Kesseln und Lachen verdunstende Wasser zu Bewässerungen und technischen Gewerben benutzt werden könne. Allein ohne Gesetz sei zu diesem Ziele nicht zu gelangen, weil in den meisten Fällen die Zustimmung umliegender Grundbesitzer, sei es nun wegen Mangel an Sinn für Verbesserungen, Unkennt- niß, verschiedenartiges Interesse oder auch aus bösem Willen, nicht zu erlangen sei. Das aus der freien Gebahrung mit dem Eigenthume dage gen etwa zu erhebende Bedenken müsse aus denselben Rücksichten auf das Staatswohl verschwinden, welche in Beziehung auf Chausseen, Eisenbahnen, Zusammenlegen der Grundstücke vorge waltet hatten und die Lösung der dabei zu berücksichtigenden Ent schädigungsfrage könne nicht schwierigersein, als bei Gcmeinheits- theilungen, Zusammenlegungen und andern dergleichen Einrich tungen. Die Deputation, welcher erwähnte Petition in der 63. öf fentlichen Sitzung zur gutachtlichen Berichtserstattung überwiesen wurde, ist mit dem Gesuche der Petenten und der Begründung desselben vollkommen einverstanden und glaubt noch einen haupt sächlichen Grund in der Fürsorge für die Gesundheit zu finden, da bekanntlich nasse und sumpfige Gegenden allerhand Krank heiten erzeugen. Nur glaubt sie, daß weder eine Gesetzvorlage noch bei diesem Landtage, noch auch eine besondere überhaupt nöchig sei. Viel mehr ist sie der Meinung, daß sich die Entwässerung sumpfiger Gegenden mit dem, was die jetzige Standeversammlung bei der hohen Staatsregierung in Beziehung auf die Benutzung wilder Gewässer und auf Bewässern ng beantragt hat, in genauer Verbindung stehe und beide Gegenstände in einem und demselben Gesetze ihre Erledigung finden können. In Erwägung dessen schlägt nun die Deputation ihrer ge ehrten Kammer vor: im Verein mit der ersten Kammer die Eingangs gedachte Petition an die hohe Staatsregicrung abzugeben. Präsident V. Haase: Ich erwarte, ob Jemand in Bezug auf diese Petition und das darüber gefällte Dcputationsgutach- ten das Wort ergreifen will. — Das Gutachten der Deputation geht dahin, diese Petition, welche unverkennbar mit einer früher berathmen und an die hohe Staatsregierung abgegebenen Pe tition über die Benutzung der wilden Gewässer zusammenhangt, im Vereine mit der ersten Kammer ebenfalls an die hohe Staats regierung abzugcben. Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Es steht noch auf der Tagesordnung ein Bericht der dritten Deputation über eine Petition wegen Ab änderung einiger Bestimmungen vom 16.-Mal1836, das gericht liche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilan- sprüche betreffend. Der Abg. Hensel ist Referent, und ich er suche denselben, uns den Vortrag zu geben. Referent Abg. Hensel: Der jetzt Ihnen, meine Herren, vorzutragende Bericht lautet so: Schon bei der zweiten Kammer der vorigen Standcver- sammlung kamen die Petenten, anscheinlich größtentheils dem Handelsstande angehörend, mit einer Vorstellung ein, welche das vorbezeichnete Gesetz vom 16. Mai dahin abzuändern bezweckte, daß auch in Rechtssachen über ganz geringe Civilansprüche die unterliegende, zur Kostenerstattung verbindliche Partei gleichzeitig zum Ersatz der von der andern Partei aufzuwenden gewesenen außergerichtlichen Kosten und Verläge verurtheilt werden könne. Sie suchten ihr Gesuch hauptsächlich durch umständliche Ent wickelung zweier Hauptpunkte zu unterstützen, nämlich erstens, daß die Bestimmung: auf Ersatz von Kosten wegen der Zuzie hung eines Beistandes oder Stellvertreters solle ein Anspruch nichtstattfinden, mit allen Grundsätzender ältesten und neuesten Gesetzgebung in Widerstreit trete, und zweitens, daß beider dem sächsischen Proceß überhaupt zum Grunde liegenden Verhand lungsmaxime um so mehr in dem schnellem Gange, in der Natur des Bagatellprocesses, die Nvthwendigkeit einer Rechtsvertheidi- gung, mithin der Zuziehung rechtskundiger Anwälte liege. Die vorige dritte Deputation der zweiten Kammer erstattete hierüber Bericht, und das Gutachten: die Petition auf sich beruhen zu lassen, wurde einhellig angenommen, somit aber die Sache er lediget. Landt. Act vom Jahre 18A, IN. Abth. S. 861 und Mittheilungen der II. Kammer, Nr. 100 S. 2003. Unter Bezugnahme auf diese frühere, durch die seitdem ge machten Erfahrungen angeblich noch mehr gerechtfertigte Peti tion und unter Wiederholung des vorangegebenen Gesuchs heben nun die Petenten in einer an die gegenwärtige Ständever sammlung und zunächst an deren zweite Kammer gerichteten, am 21. April d. I. der Deputation zur Begutachtung überwiesenen Schrift besonders das Verhaltniß zu einem auswärtigen Schuldner hervor. Sie sagen, daß die Voraussetzung, Jeder könne in Bagatellprocessen setn Recht selbst wahrnehmen, für Fälle der Entlegenheit des Proceßgerichts nicht anwendbar sei. Es entstehe daher die Frage, was solchenfalls der Kläger zu thun habe, um zu seinem Rechte zu gelangen, zumal dann, wenn am Orte des Gerichts ein Anwalt nicht wohne. Das Gesetz enthalte für solche Fälle zum Schutz des Klägers keine nähern Bestim mungen, es entziehe ihm die Möglichkeit, sich der Hülfe eines rechtskundigen, verantwortlichen Anwalts zu bedienen, weil er die dadurch bedingten Reisekosten und sonstigen Verläge aus eignen Mitteln, ohne Ersatz, zu tragen habe, und andererseits ge währe dasselbe für eine andere Vertretung des Klagers nirgends eine Aushülfe; es bleibe diesem gewöhnlich Nichts übrig, als das Gericht um Vorfchlagung einer am Orte wohnhaften Person zur Rechtsvertretung zu bitten. Werde dies aus Wohlwollen erfüllt, so entstehe die weitere Frage, ob die in Vorschlag gebrachte Per son zu solcher Rechtsvertretung überhaupt qualisicirt sein werde; ferner, an wen der Kläger sich zu halten habe, wenn der ihn Ver tretende durch Unkenntniß oder Nachlässigkeit, oder Pflichtwidrig keit ihn in Schaden bringe; endlich, nach welchen Kostcnansätzen die Bemühungen dieser Person zu honoriren seien. Die Petenten fügen als Schluß hinzu, daß, so lange das Gesetz auf diese wich tigen Fragen keine Antwort gebe, cs sich im hohen Grade als mangelhaft darstelle, die Rechte des Klagers verkümmere und schmälere, und häufig dahin führe, daß ihm diegerichtliche Durch führung einer Forderung geradezu unmöglich werde, weil nicht selten vorauszuschen sei, daß die dadurch verursachten noty- wendig en Kosten den Betrag der Forderung übersteigen wür den. Wenn nun auch die Deputation nicht verkennen will, daß in einzelnen Fällen, namentlich wenn der Klager von der Ge richtsstelle des Beklagten entfernt wohnt, einige Schwierigkeit bei der gerichtlichen Verfolgung ganz geringer Civilansprüche ein treten möge, so kann sie doch der Meinung der Petenten und der hieraus gegen das Gesetz vom 16. Mai 1839 von ihnen gezoge-
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