Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
neu Folgerung durchaus nicht beitreten, sondernnurdiein dem frü- Hern Berichte entwickelten Gründe, auf welche sie sich der Kürze halber bezieht, theilen. Die allgemeine wohlthätige Wirkung dieses Gesetzes und die durch dasselbe erfolgte Abhülfe eines dringenden Bedürfnisses ist anerkannt. Das, was die Petenten hervorheben, sind an sich und überdem gewiß nur selten vorkommende Ausnahmen. Solcher Ausnahmen halber, selbst wenn sie noch dringender wä ren, kann aber die für diese Proceßart wohlerwogen und als charakteristisch gegebene Regel des persönlichen Handelns der Betheiligten nicht aufgehoben werden. An dieser eignen Wirk samkeit behinderte Klager, zumal wenn sie, wie die Petenten, in auswärtigen Handelsverbindungen stehen, erfreuen sich an einem bestimmten Orte, oder in dessen Nähe, gewöhnlich mehr als eines Geschäftsfreundes, oder sie können wohl häufig einen der Ihrigen oder sonst Jemanden aus dem eignen Wohnorte mit Instruction und Auftrag, für sie vor Gericht zu erscheinen, versehen. Wäre dies jedoch, namentlich wegen größerer Entfernung, nicht thunlich, so kann, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, kein Gericht aufAntrag anstehen, eine geeignete Person zurBevollmächtigung zu bezeichnen, denn dies liegt überhaupt in den Verpflichtungen des richterlichen Amtes und insonderheit im Geiste des betreffen den Gesetzes. Jeder Beauftragte ist aber verbindlich, das ihm übertragene Geschäft mit Treue und Fleiß und auf die rechte Weise, besonders auch nach dem Umfange der ihm gegebenen An weisung zu besorgen, oder den durch ihn entstehenden Schaden zu tragen. Die Vergeltung für die Geschäftsbesorgung ist für die rechtskundigen Sachwalter gesetzlich normirt, für Andere wird sie nicht immer nothwendig, aber auch nicht auszuschließen, dann aberder Vereinigung und nötigenfalls der richterlichen Festsetzung zu überlassen sein. Irgend eine Beziehung auf des Beklagten Verhältnisse über haupt und insonderheit zur betreffendenNechtssache haben die Pe tenten nicht genommen. Wäre aber dem einheimischen oder aus wärtigen Kläger gestattet, sich auf des Beklagten Kosten von ei nem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so würde auch der Beklagte sich nicht getrauen, ohne Advocat vor Gericht zu erscheinen. Es müßte auch der Kläger in Erstattung der außergerichtlichen Ko sten verurtheilt werden können, wenn der Beklagte absolvirt wird. Alles führt auf die in dem allgemeinen Interesse des Staa tes begründete besondereAbsichtdes Gesetzes zurück, daß in ganz geringfügigen Rechtssachen jede Partei durch ihr persön liches Erscheinen vor dem bis zu und nach dem Rechtsspruche zur Unterstützung beider Kheile und, soweit nöthig, zur selbstthä- tigen Entwickelung der That- und Rechtsfragen verpflich teten Richter die einfache, kurze und wohlfeile Beendigung des Streites herbeiführen soll, daß die Stellvertretung überhaupt nur ausnahmsweise für Fälle der Unausführbarkeit der persönlichen Gegenwart oder zur Abwendung eines unverhältnißmäßigen Auf wandes oder andern Nachtheils gestattet und insonderheit durch rechtskundige Anwälte nichtnothwendigist, mithin daß das Entstehen außergerichtlicher Kosten einem besondern, auf die Person der sic veranlassenden Partei bezüglichen und dieselbe auch allein treffenden Umstande oder Zufalle zugerechnet werden muß. Die Tendenz dieser Petition steht übrigens auch mehr oder weniger mit denjenigen Ansichten, aus welchen sich die zweite Kammer der gegenwärtigen Ständeversammlung für die Einfüh rung von Friedensgerichten, sowie des unmittelbaren und öffent lichen Verfahrens verwendet hat, im Widerstreit. Da nun auch der erbetene köm'gl. Herr Commissar die Er klärung gegeben hat, daß die hohe Staatsregierung bisher weder überhaupt, noch insonderheit in dervorliegenden Petition einen hin reichenden Grund zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Mai 1839 gefunden habe, so vermag die Deputation ihrer verehrten Kammer kein anderes Gutachten vorzulegen, als: die Petition auf sich beruhen zu lassen, es wird jedöch dieselbe noch an die erste hohe Kammer abzuge ben sein. (Staatsminister v. Lindenau verläßt den Saal.) Präsident v. Haase: Ich erwarte nun, obJemand in Be zug auf den eben vorgetragenen Bericht Etwas zu bemerken habe. Abg. Sachße: Ich bin zum Theil mit dem Gutachten der Deputation einverstanden, aber nicht durchgängig mit den Gründen. Die Petenten hatten sich über die Beschwerde be klagt, die sie hätten, im Fall sie fern von dem Orte wären, wo sie einen Proceß wegen ganz kleiner geringfügiger Sachen zu führen hätten, und daß, wenn sie behindert wären, in Person zu erschei nen, sie genöthigt wären, einen Nechtsgelehrten hinzuschicken, was ihnen Kosten verursachte, welche sie nicht wiedererstattet be kamen. Die Deputation sagt, Fälle der Art könnten nur selten vorkommen, aber nach unserer zerstückelten Gerichtsverfassung, bei welcher der größte Theil der Gerichtsstellen sich auf dem plat ten Lande außer der Nähe von Advocaten befindet, muß die ser Fall sehr oft Vorkommen. Zweitens wurde auch im Berichte angeführt, es sei gestattet, durch Geschäftsfreunde im Orte selbst, durch eine vom Gericht vorgeschlagene Person die Stelle des Klä gers vertreten zu lassen; allein das ist gegen den Rechtsgrundsatz, daß nur ein immatriculirter Advocat vor Gericht erscheinen und die Sache ventiliren dürfe. Dies wollte ich nicht unbemerkt hin gehen lassen, damit nicht etwa die Meinung verbreitet werde, als ob sogenannte Stcckeladvocaten sich in geringfügige Sachen mischen und als Sachwalter auftreten könnten. Abg. Tzschuck e: So leid es mir thut, daß die durch den Bericht uns mitgetheilte Petition dasselbe Schicksal haben soll, als ihr bei dem vorigen Landtage zu Theil wurde, so glaube ich doch nicht, daß bei dem bevorstehenden Schlüsse des Landtags noch ein Antrag an die hohe Staatsregier.ung gelangen kann. Aber einige Bemerkungen über diese Angelegenheit muß ich mir noch erlauben. Das Gesetz, das gerichtliche Verfahren bei Strei tigkeiten über ganz geringfügige Ansprüche betreffend, bestimmt, daß entweder die Parteien persönlich, oder durch Bevollmächtigte vor Gericht erscheinen. Sind die Parteien im O.te, so werden sie zu Vermeidung der Kosten persönlich erscheinen. Sind aber die Parteien nicht am Orte und ist der Kläger entfernt, so wird er, um die Reisekosten zu ersparen, einen Bevollmächtigten ernen nen müssen. Nun ist weiter im Gesetz bestimmt, daß auf Ersatz der Kosten wegen Zuziehung eines Beistandes, oder wegen des Erscheinens eines Stellvertreters ein Anspruch nicht stattsinde, und auf den Wegfall dieser Bestimmung ist die Pet'tion gerichtet. Es scheint allerdings eine solche Bestimmung in den von mir an gedeuteten Fällen, wo der Kläger an einem andern Orte wohnt, als der Beklagte, sehr lästig zu sein und es scheint, als ob dadurch in vielen Fallen der Kläger seines Rechtes verlustig werden müßte. Hat der Kläger nothwendig, eine geringfügige Forderung an ei nem entfernten Orte einzuklagen, so wird ihm Nichts übrig blei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder