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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 121. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ben, als, um die Kosten für den Anwalt, die größer sein können, als die Forderung, zu ersparen, und n'cht das gute Geld nach dem bösen zu werfen, die Post abzuschreiben. Es sind auch in dieser Beziehung schon eine Menge Jnconvenicnzen bei den Ge richten vorgekommen. Mehre Gerichte haben, um diese Jncon- venienzen zu vermeiden und dem Kläger Etwas an Kosten zu er sparen, die Einrichtung getroffen, daß sie einen sogenannten Ge neralanwalt bei sich angesteüt haben und die Klager nur nöthig gehabt haben, zu bitten, daß das Gericht sie durch diesen Anwalt vertreten lassen möchte; dadurch sind die Kosten sehr geringfügig geworden und es ist ihnen möglich geworden, ihre Ansprüche gel tend zu machen. Andere Gerichte haben es aber geradezu ver weigert, einen solchen Anwalt zu bestellen, und dem Kläger geant wortet, daß ihm selbst freistehe, einen Anwalt zu ernennen, und daß sie sich um den Anwalt des Klägers nicht zu bekümmern nö thig hätten. Das scheint nun zwar nach dem Buchstaben des Gesetzes gewiß zu sein, aber daß die Rechtsgeschäfte dadurch er schwert werden, liegt klar am Lage. Da nun aber einmal zu Abänderung dieses Gesetzes wenig Hoffnung vorhanden ist, so würde es doch angemessen erscheinen, wenn von Seiten der hohen Staatsregiernng die Untergerichte aufmerksam gemacht würden, in dergleichen Fällen die Kläger so viel als möglich auf geeignete Weise zu erleichtern. Es ist zwar von dem Herrn Stadtrichter Sachße bemerkt worden, daß dadurch den Stöckeladvocaten leicht Eingang verschafft werden möchte. Dem muß ich aber wider sprechen; denn eben, wenn das Gericht selbst betheiligt ist, wenn es selbst einen solchen Anwalt erwählt, wird es ganz gewiß keinen Stöckeladvocaten erwählen, sondern z.B. unter den Rechtscandi daten einen solchen Anwalt aussuchen. Daß dies aber nach dem Gesetze nicht verboten ist, ist gewiß, und es findet auch statt. Also würde cs schon Etwas gewonnen sein, wenn in dieser Be ziehung die Untergerichte von Seiten der hohen Staatsregierung aufgefordert würden, die Kläger so viel als möglich bei Hand habung ihrer Rechte und bei Anbringung ihrer Klagen zu er leichtern , durch die Gewährung ihrer Bitte um Bestellung eines Actors. Köm'gl. Commissar Hänel: Die Staatsregierung kann sich über diesen Gegenstand nicht anders erklären, als wie sie sich bei dem vorigen Landtage erklärt hat, als eine selche Petition gleichen Inhalts vorlag. Es sind damals die Bedenken, welche es haben würde, die hier einschlagcnden Bestimmungen des Ge setzes von 1839 arffzuheben, sehr ausführlich besprochen worden, und sie sind noch dieselben. Es ist zu besorgen, daß cs zur Re gel werden würde, eines Bevollmächtigten sich in Fallen dieser Art zu bedienen, und daß dabei dcrZweck dieses Gesetzes verfehlt werden würde, eines Gesetzes, das in seinen Wirkungen bisher doch als heilsam anerkannt worden ist. Daß es in einzelnen Fällen für die Parteien, namentlich für den Kläger, unange nehm sein und sogar den Anschein einer Härte gewinnen kann, nur die Alternative zu haben, selbst an den b t essenden Ort zu reisen, oder, wenn er einen Bevollmächtigten bestellt, die Kosten, die dadurch erwachsen, von seinem Gegner nicht erstattet zu er halten, das muß zugegeben werden. Indessen scheint es hier der Fall zu sein, daß man von zwei Uebeln das kleinere wählen muß, und das größere Uebel würde es gewiß sein, wenn der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Es ist bekannt und psycho logisch ganz begründet, daß der Gläubiger, der zu seiner Bezah lung durch die Saumseligkeit des Schuldners nicht kommen kann, unwillig wird, und wer hätte da nicht oft schon die Aeu- ßerung aus dem Munde eines Gläubigers gehört: da mein Schuldner mich nicht bezahlt, so muß ich klagen, und nun soll er auch noch recht viel Kosten zu bezahlen haben. Es würde also gar nichts Befremdendes sein können, man müßte es eher als etwas ganz Natürliches betrachten, daß dann stets Bevollmäch tigte bestellt würden, und der Richter die G.legenheit nur aus nahmsweise oder gar nicht bekommen würde, mit den Parteien persönlich und mündlich zu verhandeln, wie es das Gesetz will. Präsident 0. Haase: Da Niemand weiter spricht, so würde noch der Herr Referent das Schlußwort haben. Referent Abg. Hensel: Ich werde nur die kurze Bemer kung den Acußcrungcn des geehrten Abg. Sachße entgegenzu stellen haben, daß es in ganz geringfügigen Rechtssachen durch aus nicht nothwendig ist, sich durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten zu lassen, und daß vielmehr auch andere geeignete P-r'oncn zu einer solchen Stellvertretung gewählt werden kön nen. In dieser Rücksicht hat die Deputation angencmmen, daß außergerichtliche Kosten in solchen Sachen nicht notbwendige sind. Es geht aus der Z. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 in Ver bindung mit den Verhandlungen, welche damals in den Kam mern stattgefunden haben, ausdrücklich hervor, daß die Zulassung von Bevollmächtigten auch aus dem Kreise solcher Personen, welche nicht die Advocatur erlangt haben, in ganz geringfügigen Rechtssachen gestaltet sein soll. Weil dies bei den Verhandlun gen hinreichend ausgesprochen worden war, unterblieb eine be zügliche Einschaltung in das Gesetz. Hierdurch dürfte sich also der hauptsächlichste Einwand, welcher gegen den Bericht gemacht worden ist, vollkommen erledigen. Uebrigens liegt cs aber un- verkenrbar im Geiste des Gesetzes, daß jeder Richter verbindlich erscheint, auf Antrag eine geeignete Person zur Vertretung des auswärtigen Klägers zu benennen und vorzuschlagen, wodurch leicht fast jeder Schwierigkeit begegnet werden kann. Präsident v. Haase: Der Antrag der Deputation geht also dahin, diese Pension auf sich beruhen zu lassen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Meine Herren, die Zeit ist heute zu kurz, um noch den auf der heutigen Lagcsudnung stehenden Bericht, das Wandern der Handwerker betreffend, zu berathen. Ich schl eße daber die heutige S tzung, ersuche Sie, sich morgm früh um 10 Uhr hier wieder einzusinccn, u >d l ringe aufd'e Ta gesordnung: 1) d.n anderweiten Bericht der zweiten Deputa-
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