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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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und 6 der revidirten Generalinstruction für die Amts hauptleute zu beantragen. Die hohe Staatsregierung hat der zweiten Deputation der jenseitigen Kammer eine Mittheilung über den Sinn, welcher jenen Paragraphen, besonders §. 5 a zu unterlegen sei, gegeben und dieselbe ist dem Deputationsbericht einverleibt worden (Land tagsact. II. Abth. Beilagen Seite 642). Bei der Berathung in der ersten Kammer sind noch weitere Erläuterungen durch den Herrn Regierungscommissar dahin erfolgt, daß die Amtshaupt leute, ohne irgend eine Einwirkung auf die Rechtspflege selbst zu haben, als Commissarien der Staatsregierung und besonders der Appellationsgerichte anzüsehen seien, welche, die Wohlfahrt der Unterthanen in allen Zweigen an Ort und Stelle überwachend, besonders solche Mangel in der Verwaltung der Rechtspflege zur Kenntniß der höheren und höchsten Justizbehörde zu bringen hät ten, zu deren Anzeige einzelne Parteien oder Gerichtsunterthanen sich nicht berufen fühlten. Aber auch für die Vermittelung ein zelner Beschwerden wären sie besonders geeignet, da sie in größe rer Nähe der Gerichtsstellen, und den Unterthanen zugänglicher seien, als die Appellationscollegien. Die erste Kammer ist dem Anträge nicht beigetreten. Die unterzeichnete Deputation muß jedoch Bedenken tra gen, das unbedingte Fallenlafsen jenes Antrags der verehrten Kammer anzurathcn. Sie hat zwar zuzugcben, daß nach den Erläuterungen der hohen Staatsregierung ein Einfluß auf die Justizpflege der amtshauptmannschaftlichen Function nicht bei zumessen ist, da die Amtshauptleute die zu ihrer Kenntniß gelan genden Gebrechen nur den Appellationsgerichten einzuberichten, die deshalb an sie gelangenden Beschwerden nicht selbst zu erör tern, Acten nicht einzusehen, Zurechtweisungen an die Unterrich ter nicht zu erlheilen, und in die Vermögensverwaltung der Un mündigen nicht einzugreifen haben. Auch mag die Form ihrer , Mitwirkung hinsichtlich der Dienstllsten des Gerichtspersonals, welche ihnen nur zur etwaigen Begutachtung vorzulegen und dann zu den Appellationsgerichten abzugeben sind, ehe sie an das hohe Justizministerium eingesendet werden, eher eine Garantie für das betreffende Personal gegen einseitiges Urtheil begründen, als eine Beschwerung. Zu leugnen ist es aber auch nicht, daß die Fassung der frag lichen §§. 5 und 6 eine andere Deutung zuläßt, und das tät liche Einschreiten der Amtshauptleute in eine Dienstbranche, die schon andere verfassungsmäßige Aufsichtsbehörden — die Appel lationsgerichte und das Justizministerium — hat, nicht aus drücklich und deutlich verhindert. Ist nun nach einer Mittheilung des Herrn Regierungscom- missars, mit welchem sich die Finanzdeputation neuerlichst zu vernehmen für verpflichtet hielt, eine Erläuterungsverordnung im Sinne der ausgesprochenen Erklärungen der hohen Staatsregie rung an die Amtshauptleute, wie bei der jenseitigen Berathung bemerkt worden war, wahrscheinlich nur in einem Kreisdirec- tionsbezirke ergangen, und ist ein Fall des Mißverstehens der ge dachten Paragraphen allerdings, wie von demselben Herrn Re gierungscommissar der Deputation eröffnet wurde, bereits vor gekommen, so glaubt die letztere zur Vermeidung künftiger ähn licher, unangenehmer Conflicte der verehrten Kammer den Ver mittelungsvorschlag thun zu dürfen: im Verein mit der ersten hohen Kammer bei der hohen Staatsregierung auf den Erlaß einer Erläuterungsvsr- ordnung zu den 5 und 6 der Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 27. September 1842 im Sinne der den Ständen mitgetheilten Auslegung derselben durch das Gesetz- und Verordnungsblatt anzutragen. Präsident v. Haase: Es scheint, daß auch über diesen Punkt Niemand Etwas zu erinnern hat. Ich frage also: Will die Kammer den von ihr früher beschlossenen Antrag: „bei der hohen Staatsregierung die Aufhebung der 88-5 und 6 der revi dirten Generalinstruction für die AmtShauptleute zu beantragen." nach dem Rathe derDeputation in derMaße abändern und statt desselben den Antrag stellen, den der Herr Referent so eben ver lesen hat, und der im Bericht S. 620 (s. vorstehend) ersichtlich ist? — Wird einstimmig bejaht. Referent Abg. Römer: Bei Position 22 c. Dem während der Berathung des Budjets in der zweiten Kammer beschlossenen Antrag an die hohe Staatsregierung: „der künftigen Ständeversammlung darüber Mittheilung zu machen, ob und wenn der Stand der Ablösungen und Gemeinhcitstheilungen zulasse, die jetzt bestehende Gene ralcommission aufzulösen und an deren Stelle eine an dere bereits bestehende Behörde mit diesem Geschäfte zu beauftragen, um eine baldige Abwickelung dieser Ablö- sungs- und Gemeinheitstheilungsangelegenheit herbeizu führen und das Budjet in dieser Beziehung zu ent lasten", ist die jenseitige Kammer auf das Anrathen ihrer Deputation nicht beigetreten. Da das Bestehen, die Organisation und der Etat der Generalcommission ohnedies auf jedem Landtag Gegenstand der Berathung bei der Vorlage des Budjets ist, da nicht nur der Herr Regierungscommissar die möglichste Berücksichtigung des ständischen Wunsches zugesagt, sondern die hohe Staatsregie rung schon mehre Vereinfachung und Ersparniß im Personaletat der fraglichen Behörde wirklich ausgeführt hat, so rächet die Deputation auch der diesseitigen verehrten Kammer an: den frühem Antrag beruhen zu lassen. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstanden, daß der hier erwähnte frühere Antrag auf sich beruhen möge? — Einhellig Ja. Referent Abg. Römer: Bei Position 23 b. Die zweite Kammer beschloß ebenfalls während der Bera thung des Budjets: „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die der Gensd'ar- merie in einigen Fällen zukommenden Denunciantenan- theile in Wegfall zu bringen." Die jenseitige Finanzdeputation hat in ihrem Bericht (Landt. Act. a. a. O. Seite 654 flg.) nicht nur die Nachweisungen der hohen Staatsregierung über das Sachverhältniß ausführlich mit- getheilt, sondern auch ihr — von der ersten hohen Kammer ein stimmig genehmigtes — Gutachten gegen den Beitritt zudem gedachten Antrag speciell motivirt. Die Deputation muß dell dort entwickelten Gründen, auf welche zu beziehen sie sich erlaubt, vollständig beitreten. Daß man gerade und nur den Gensd'armen die größtenthcils unbe deutenden, theilweis durch die neueste Gesetzgebung erst bestimm ten Denuncianten- und beziehendlich Skrafantheile entziehen wolle, die jedem andern Denuncianten, und in mehren Fällen wenigstens jedem andern Polizeiofficianten zu verabreichen sind, während man die Prämienertheilung an die Gensd'armerie billigt, er-
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