Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
halten werden könne. Da die Bank in Spekulationen sich nicht einlassen dürfe, so trete sie bei dem Mangel eines unverzinslichen Capitalsin die Kategorie eines gewöhnlichen Wechselcomptoirs. Nach Beschaffung eines angemessenen Papiergeldes würden sich fremde Capitale nicht zur Bank drängen, und desto niedriger müßte sich der Disconto für bankfähige Papiere stellen. Durch kleine Zettel allein könne der Zweck der Bank erreicht werden. scl 4. Eine Zweigbank, welche Noten unter 20 Thlr. Nennwerth nicht ausgeben dürfe, könne noch viel weniger gedeihen. Die Industrie bedürfe möglichst theilbarer Circulationsmittel, alle anderen seien für ihren hauptsächlichen Verkehr unbrauchbar. In die Zweigbank werden noch schneller die Noten zu 20 Thlr. zurückkehren, als dies im Rayon her Hauptbank geschähe, eben weil man durch die Einwechslung das benöthigte theilbare Medium erlangen könne. Ein Papiergeld, das an sich ein so wenig brauch bares Circulationsmittel sei, werde außerhalb des Rayons der Hauptbank sich schwerlich al pari erhalten, unbeschadet des Ver trauens zu dem Credit der Bank. Solle nun noch der chemnitzer Zweigbank zur Pflicht gemacht werden, sofort die Banknoten ein zulösen, so sei stets eine große Casse nöthig, wodurch die Bankge- fellschast durch Errichtung von Zweigbanken größere Spesen, ohne Aussicht, das zu ihrer Unterstützung nothwendige unzinsbare Betriebskapital vermehren zu können, habe. Die Bank werde nie mals allgemeine Wirksamkeit für das ganze Land gewinnen, weil die Mängel in der Organisation der Anstalt als Zettelbank dem Gedeihen von Zweigbanken gerade entgegenstehe. Ihr Gesuch gehe daher dahin: es möge die Ständeversammlung bei der hohen Staats regierung sich verwenden, daß der leipziger Bank die Emission von Noten unter 20 Thlr. bis zu 5 Thlr. und 1 Thlr. herab gestattet werde. Der hier angeregte Gegenstand ist bei den früheren Land tagen schon zur Berathung gekommen, hat aber für die Petenten bei der bestimmten Erklärung der hohen Staatsregierung, auf diese Anträge nicht einzugehen, ein günstiges Resultat nicht gehabt. Nach der von der hohen Staatsregierung bei der diesfallstgen Ver handlung in der ersten hohen Kammer abgegebenen Erklärung, vergl. Mittheil. I. Kammer Seite 925, hat sich deren Ansicht keineswegs geändert, es ist vielmehr diese Ansicht zu einer noch größeren Ueberzeugung geworden. Die unterzeichnete Deputation kann der hohen Staatsregierung aber Nur beitreten. Wenn es außer allem Zweifel liegt, daß das Recht, Papier geld auszugeben, allein Prärogative des Staates ist, so hat der selbe durch die nach H. 38 der Statuten der leipziger Bank gege benen Concession, Noten jedoch nicht unter 20 Thlr. auszugeben, einen schlagenden Beweis, wie ihm daran gelegen sei, den Haupt zweck des Instituts, den Geldverkehr im.Innern zu beleben und die Industrie zu unterstützen, geliefert. Die Staalsregierung hat bereits durch die ercheilte Concession der Bank die Möglichkeit gegeben, den Grossoverkehr, für den sie doch allein bestimmt ist, zu beleben, sie kann und wird dieselbe niemals zurücknehmen, isch aber in ihrem vollen Rechte, wenn sie den Wünschen derActio- naire auf Ausdehnung der Concession, die sich in der am 5. April 1842 gehaltenen Generalconferenz wiederholt ausgesprochen hat, widerspricht. Ein beschränktes Recht hat noch nicht ein ausgedehn teres Recht in seinen Consequenzen. Ist der Eisenbahnscheine ge dacht worden, so hat man wohl übersehen, daß dem Unternehmen der leipzig-dresdner Eisenbahn von Seiten des Staates bei weitem II. 98. nicht di e Begünstigungen zuLheilgeworden sind, als ein solches Nationalunternehmen verlangen konnte. Wenigstens sind die Concessionen der leipziger Bank ausgedehnter, als die der Esse»!- bahn, und doch erhält der Staat von letzterer eine Entschädigung für den verminderten Postverkehr. Uebrigens sind gegen die Eifeybahnscheine mehrfache Be denken laut geworden, und es kann die Erklärung des hohen Mi nistern, wenn sie bereit sei, vorkommenden Falls mit der Compag nie ein billiges Abkommen zu treffen, schon die Bedenklichkeit die ser Concession Herausstellen. Glauben die Petenten, daß durch die ihnen zu ertheilende Erlaubniß, statt der Zwanzigthalerscheine kleine Appoints von 5 Thlr. bis 1 Thlr. herab emittiren zu können, das fremde Papiergeld verdrängt werde, so kann die Deputation diese Hoffnung nicht theilen. Bei dem lebhaften Verkehr, in dem Sachsen mit dem großen Nachbarstaat steht, wird sich das Eindringen des fremden Papiergeldes niemals vermeiden lassen. Die Erfahrung lehrt auch, daß der größte Theil des preußischen Papiergeldes, das in Sachsen circulirt, in grüßern Appoints von 50 Thlr., 100 Thlr. und 500 Thlr. besteht, also nur zur Erleichterung des Grossohan- dels dient. Das preußische Papiergeld als Circulationsmittel im Kleinverkehr fand früher in Sachsen wegen seines bessern Stoffes und seiner bequemem Form gegen die alten sächsischen Caffenbillets vielen Anklang, die bessere Ausstattung der neuen sächsischen Caffenbillets wird auch ganz gewiß die Emulation die ses Papiergeldes im Kleinhandel vermehren und die preußischen Anweisungenmehr entbehrlich machen. Sollte jedoch wirklich ein fühlbarer Mangel an sächsischem Papiergeld, den die Staatsre gierung in der von den Petenten angenommenen Maße nicht zu gesteht, vorhanden sein, so würde allein der Staat das Recht und die Pflicht haben, diesem Uebelstande abzuhelfen. Durch die Er füllung der von den Petenten gethanen Wünsche wird aber Nichts geholfen, da sich ja dadurch die Summe des Papiergeldes nicht erhöht, sondern nur die vorhandenen Banknoten zu 20 Thlr. in kleinere umgewandelt werden sollen. Es wird von den Petenten ein großer Werth darauf gelegt, daß die Zweigbank in Chemnitz ohne die Erweiterung der leipzi ger Bank nicht errichtet werden könne. Die Deputation kann nicht zugcben, daß der Mangel einer solchen Concession der Grün dung einer Bank, sollte ein Bedürfniß dazu wirklich vorhanden sein, entgegentrete. Das ersprießliche Gedeihen der leipziger Bank und der hohe Stand ihrer Actien beweisen zur Genüge, daß ein solches Institut, sobald es nöthig ist und gut verwaltet wird, auch ohne die Erlaubniß, kleine Appoints auszugeben, mit glücklichem Erfolg für Actionaire und Handel bestehen kann. Es muß also, wenn sich wirklich bei Errichtung einer Zweigbank in Chemnitz Schwierigkeiten Herausstellen, der Grund dazu ander wärts zu suchen sein. Die hohe Staatsregierung hat wenigstens bei den Verhandlungen in der ersten hohen Kammer, vgl. Mittheil, der I. Kammer S. 927, erklärt, daß nach den Acten das Zustandekommen einer Zweig bank in Chemnitz von Gewährung der kleinen Appoints nicht abhängig sei. Die Petenten aus Chemnitz führen noch an, daß die Emitti- rung kleiner Bankzettel, die sich in vielen Händen befänden, nicht so leicht die Bank durch den momentanen Zudrang ihrer Noten zur Einwechslung in Verlegenheit bringen könnte. Auch diese Ansicht kann die Deputation nicht theilen, da überhaupt jede Bank sich hüten muß, mehr Noten in Circulation zu setzen, als die Verkehrsverhältnisse erfordern, in einem solchen 1*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder