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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gleich ich fest überzeugt bin« daß die katholische Gemeinde die ihr vergleichsweise angebotene Summe von der Hand wei sen wird und ein Vergleich nicht zu erwarten ist. Es wird der leipziger katholischen Gemeinde hier Nichts weiter übrig blei- Len, als den Rechtsweg zu betreten. Er mag nun ausfallen, wie er will, so wird er Gelegenheit geben, Erörterungen anzustellen, wie weit die Schuld desjenigen geht, der den Einsturz der Capelle verursacht hat. Jeder Baumeister, der auf einem schon stehenden Grund ein Gebäude aufführt, muß sich zur Pflicht machen, vor her zu untersuchen, ob das Untergebäude fest genug ist, daß es das Obergebäude tragen kann. Wenn die katholische- Gemeinde zu Leipzig Rechtsansprüche geltend macht, so wird von Seiten der Staatsregierung die Pflicht eintrcten, dem, welcher durch seine Fahrlässigkeit den Schaden verursacht hat, Streit anzukün digen. Es liegt hier offenbar eine Nachlässigkeit des Baumei sters vor. Wenn aber Nachlässigkeiten, welche durch Staats beamte geschehen, von der Staatskasse ersetzt werden sollen, so weiß ich nicht, wohin das führen soll. Abg. Jani: Was ein Beamter thut, muß der Staat ver treten. Es kommt also bei der katholischen Kirche nicht in Frqge, wer die Schuld trägt; denn sie kann sich unmittelbar an den Staat halten. Abg. Georgi (aus Mylau): Ich könnte nach Allem, was gesagt worden ist, auf das Wort verzichten, will aber doch noch eines einzigen Umstandes gedenken. Es steht allerdings der Grundsatz fest, daß die Protestanten für ihre Kirchenbauten selbst sorgen sollen; gewiß ist aber, daß sehr ost davon abgewichen wor den ist. Wir haben erst bei diesem Landtag für den Bau von zwei protestantischen Kirchen eine Bcihülfe von 8,000 Thaler aus Billigkeitsrücksichten, aus Rücksichten auf die Armuth der betreffenden Gemeinden bewilligt. Daß nun der katholischen Gemeinde in Leipzig mindestens Billigkcitsrücksichten zur Seite stehen, ist von keiner Seite bestritten worden, und ich würde es deshalb nur beklagen müssen, wenn man bei protestantischen Ge meinden die Billigkeit vorwalten lassen, bei einer katholischen Gemeinde aber von der Hand weisen wollte. Staatsminister v. Ze sch au: Ich habe zu bestätigen, was der Abg. v. Thielau geäußert hat, daß allerdings, als die Auf führung einer zweiten Etage bei dem fraglichen Gebäude in der Pleißenburg stattfand, die Regierung die Besorgniß nicht hatte, daß dadurch das für die katholische Kirche eingeräumte Local un brauchbar werden würde, und daß sich dieses erst im Laufe des Baues herausgestellt hat. Was nun den Gang der Discussion über diesen Gegenstand in der ersten Kammer betrifft, so hat sich das Ministerium hauptsächlich gegen den von der dortigen Depu tation gestellten Antrag, welcher dahin ging, die katholische Ge meinde zur Betretung des Rechtswegs zu verweisen, aus dem Grunde erklärt, weil das Ministerium mehrfach in beiden Kam mern die Ansicht ausgesprochen hat, daß es Pflicht des Staats- siscus sei, wo es nur immer thunlich, Processe mit Einzelnen, Corporationen und Gemeinden zu vermeiden, und überall die Hand zur gütlichen Verständigung entweder vor dem Processe oder im Laufe des Proceffes zu bieten. Es könnte also dem II. 122. Ministerio nur angemessen erscheinen, daß matt im vorliegenden Falle, wo doch — mit mehr oder weniger Grund, lasse ich dahin gestellt sein — ein Anspruch gegen den Staatssiscus im Wege der Klage erhoben werden könnte, einen Vergleich versuche. Deshalb nahm es den in der jenseitigen Kammer gestellten An trag auch auf, und erklärte sich, man solle die Summe von 300 Lhlr. oder ein dieser entsprechendes Capital im Vergleichs wege offeriren, wogegen allen etwaigen Ansprüchen zu entsagen sein würde. Auf den Rechtsgrund werde ich nicht cingehen. Mögen sich auch manche Gründe von der rechtlichen Seite dafür anführen lassen, so werden doch gewiß die Billigkeitsgründe bei der geehrten Kammer genügen, sich mit dem gestellten Deputa tionsantrage einzuverstchen. Referent Abg. Sachße: Ich habe mich nicht in die Dis cussion gemischt, um bei dem nahen Schluß des Landtags die Verhandlung abzukürzen, so oft ich mich auch bewogen fand, auf die vorgebrachten einzelnen Gründe widerlegend einzugehen. Das Deputationsgutachten ist aber bereits nachdrücklich vertheidigt worden. Ich will mir daher noch eine Bemerkung erlauben. Die Billigkeitsrücksichten, welche vorwalten, sind vielseitig beleuchtet worden und im Deputationsgutachten enthalten. Wenn man geäußert hat, man könne sich nur dann vergleichen, wenn die Sache von allen Seiten gründlich erwogen worden, so möchte ich dem nicht ganz beistimmen, obschon der Grundsatz an sich richtig ist; denn bei den Friedensgerichten, aus welche in der Kammer angetragen worden, hat man schon wegen der Persönlichkeit des Friedensrichters, welcher nicht rechtsbefähigt zu sein braucht, ganz davon absehen müssen, daß eine Sache, welche in gütliches Ver hör gezogen wird, von allen Seiten rechtlich beleuchtet werde. Man will sich eben vergleichen, ohne auf das Detail des Gegen standes und die genauen juridischen Unterscheidungen einzugehcn. Man will sich vergleichen zur Vermeidung von Processen. Von dieser Ansicht müßte die Kammer ausgehen, indem sie den An trag aufnimmt. Den Rechtspunkt anlangend, bin ich zwar nicht der Meinung des Abg. Jani, daß die katholische Gemeinde so ganz gewiß obsiegen würde, weil sie ihre Kirche 132 Jahre be sessen habe; aber eine große, sehr starke Vermuthung bringt dieser lange Besitz denn doch hervor, und ein Gleichniß wird Jeden überzeugen, daß an meiner Behauptung Etwas sei. Wenn Je mand vor 132 Jahren in seinem Hause Jemandem, einer Ge meinde oder einer Privatperson, Zimmer, Behältnisse eingeräumt hat und der Besitzer das Haus von seinem Vorbesitzer mit der Weisung überkommen hat, daß diese Räume jene Gemeinde oder Privatperson zu benutzen habe, ohne daß ein Kauf oder eine Ur kunde vorhanden ist, so würde cs nach 30 oder 60 Jahren, über haupt nach rechtsverjahrter Zeit schwer werden, dem Benutzer des Raumes, wenn man die Art und Weise der Einräumung als precair und mit Vorbehalt des Widerrufs nicht nachweisen könnte, aus demselben zu vertreiben, ohne sich einer Spolienklage auszu setzen. Es ist zwar möglich, daß der Staatssiscus der Verjäh rung Ausflüchte entgegensetzen könnte; wo sie aber Herkommen sollen, vermag ich nicht zu beurtheilen. Es kann gar wohl der Fall eintreten, daß jene Kirchengemeinde die Oberhand gewinnt. 3
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