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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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bezirks und Gemeindebezirks gleich ist, steht die Beschlußfassung in Schulgemcindeangelegenheiten , a) in Städten dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, beziehendlich in der durch die Localschulordnung, mit Ge nehmigung der vorgesetzten Behörde, nahet festgesetzten Maße, b) auf dem Lande dem Gemeinderathe, und beziehendlich der Gemeindeversammlung (Landgemeindeordnung §. 54) zu. . , Dieselben üben m dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Schulgemeinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können. ' Beschluß derzwcitenKammer: tz.1. In allen Fällen, in welchen der örtlicheUmfang des Schul bezirks und Gemeindebezirks gleich ist, steht die Beschlußfassung in Schulgemcindeangelegenheiten a) in Städten, wo die Städteordnung eingeführt ist, dem Stadtrathe und den Stadtverordneten, bezie hendlich in der durch die Localschulordnung, mit Geneh migung der vorgesetzten Behörde, näher festgesetzten Maße, b) auf dem Lande dem Gemeinderathe und in dem in H. 54 der Landgemeindeordnung bezeichneten Falleder Gemeindeversammlung, c) und in Städten, in welchen die Städteord nung nicht eingeführt ist, oder welche die Landgemeindeordnung angenommen haben, ebenfalls den Vertretern der bürgerlichen (politischen) Gemeinde zu- Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte aus, welche von der Schulgemeinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder würden ausgeübt werden können. Beschluß der ersten Kammer: Z 1- In allen Fallen, wo der örtliche Umfang des Schulbezirks und Gemeindebezirks gleich ist, steht die Beschlußfassung in den die Schule betreffenden Angelegenheiten, soweit dieGemeinden dazu überhaupt gesetzlich berechtigt sind, zu: ») in Städten, wo die Städteordnung eingeführt ist, dem Stadtrathe und zwar, soweit es nach Analogie der allgemeinen Städteordnung erforder lich, unter Zustimmung der Stadtverordne ten oder des größernBürgerausschusses, be ziehendlich in der durch die Localfchulordnung mit Ge nehmigung der vorgesetzten Behörde näher festgesetzten Maße; , b) auf dem Lande dem Gemeinderathe und in dem in §. 54 der Landgemcindeordnung bezeichneten Falle der Ge meindeversammlung; c) in den Städten, in welchen die Städteordnung nicht ein geführt ist, oder welche die Landgemcindeordnung ange nommen haben, ebenfalls den Vertretern der bürgerlichen (politischen) Gemeinde. Dieselben üben in dieser Eigenschaft alle diejenigen Rechte ans, welche von der Gemeinde durch die Gesammtheit ihrer Mitglieder in Schulangelegenheiten würden ausgeübt werden können. And erweites Deputationsgutachten: Zutz.l. Da die Abänderungen im Eingänge und Schlüsse der nur formeller Natur sind, und den Sinn der Disposition nicht än dern, die Veränderung im Satze a aber allerdings als sachge mäß sich darstcllt, so empfiehlt die Deputation der Kammer, die §. 1 in der von der ersten Kammer beliebten Fassung anzunehmen. Präsident v. Haase: Die Deputation schlägt uns vor, die an sich nur formellen Abänderungen zu genehmigen, welche die erste Kammer in der Fassung der 1. §. gemacht hat und diese in der von der ersten Kammer beliebten Fassung anzunehmen. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Maper: Bei dieser §. hatte die zweite Kammer die Zusatzparagraphe 1b beschlossen, welche dieZHeil- nahme des Pfarrers an den Beschlußfassungen der Schulgemeinde zum Gegenstände hat und folgendergestalt lautet: Der betreffende Pfarrer hat in den Städten an diesen Beschlußfassungen, inso fern die Localschulordnung nicht etwas Anderes bestimmt, nicht Lheil zu nehmen; er ist jedoch stimmberechtigtes Mitglied der Schuldeputativn. Auf dem Lande ist der betreffende Pfarrer zu allen Versammlungen des Gemeinderaths einzuladen, in welchen Schulangelegcnheiten verhandelt werden; derselbe ist auch be rechtigt, dergleichen Versammlungen selbst durch den Gemeinde vorstand zu veranlassen, und hat in beiden Fällen den Vorsitz dar in zu führen, insofern er nicht bei einzelnen Verhandlungen dar auf verzichtet, kann auch ein berathendes, sowie, mit Aus nahme der Falle, in welchen es sich um Aufbringung von Geld mitteln handelt, ein beschlußfassendes Stimmrecht ausüben. Die erste Kammer hat diese Zusatzparagraphe auf§. 5 c verwie sen, die Deputation aber im Allgemeinen-sich damit einver standen erklärt, weil sie in Beziehung auf die Sache einver standen ist. Sie sieht sich daher bei dieser §. genöthigt, auf ihr Gutachten zu §. 5c zu verweisen; daher eben die Beschluß fassung jetzt wohl ausgesetzt und bis zu jener §. verspart wer den möchte. Abg. Sch ol ze: Ich wollte denselben Wunsch üussprechen, daß über §. 1 t> erst bei §. 5 c abgestimmt würde. Präsident V. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß die Beschlußfassung über §. 1K und über den daneben gestellten Antrag in die Schrift bis zu Werathung der ß. 5e und ä ausgesetzt werde? — Einstimmig Ja. Referent Abg. D. v. Mayer: Gesetzentwurf: §-2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schul gemeinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mit tels hat in derselben Maße stattzufinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinden, beziehendlich durch die all gemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 (Z. 180) und durch dieLandgemeindcordnung vom 7. November 1838(§.38e) geordnet ist. Beschluß der zweiten Kammer: §. 2. Die Ausführung der nach §. 1 gefaßten Be-
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