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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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schlösse und überhaupt die gerichtliche und außergericht liche Vertretung der Schulgemeinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mittels hat in derselben Maße stattzufin- den, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemein den, beziehendlich durch die allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 und durch die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, sowie durch das Gesetz, die Anwen dung der Landgemeindeordnung auf kleine Städte betreffend, vom 7. November 1838 geordnet ist. Beschluß der ersten Kammer: §. 2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der G c- meinden gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne ihres Mit tels hat in den Z. 1 gedachten Angelegenheiten in der selben Maße stattzusinden, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinden, beziehendlich durch die allgemeine Städteordnung vom 2. Februar 1832 und durch die Landge meindeordnung vom 7. November 1838, sowie durch das Gesetz, die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleine Städte be treffend, vom 7. November 1838 geordnet ist. Anderweit es Deputationsgutachten: Zu §.2. Da die Ablehnung des von der zweiten Kammer beschlosse nen Zusatzes im Eingänge der §. durch die in §. 5 K von der ersten Kammer getroffenen Bestimmungen sich rechtfertigt, die andere Fassungsveränderung aber, wie in tz. 1, nur formeller Natur ist und den Sinn der Disposition nicht ändert, so empfiehlt die De putation resp. unter Verweisung auf ihr Gutachten zu §. 5 d, die von der ersten Kammer beliebten Fassungsveränderun gen in §. 2 anzunehmen und den Zusatz im Eingänge fallen zu lassen. Referent Abg. 0. v. Mayer: Hier muß ich mir noch ein paar Worte erlauben. Man ist in der ersten Kammer zum Ge setzentwürfe zurückgekehrt. Die zweite Kammer hatte einen Zu satz gleich im Anfänge der ß. beschlossen, der so lautete: „Die Ausführung der nach §. 1 gefaßten Beschlüsse uud überhaupt". Es hängt dies zusammen mit der Zusammensetzung des Schul vorstandes, seiner Wirksamkeit und seinen Befugnissen nach der frühem Ansicht der zweiten Kammer, welche es nothwendig machte, gleich hier der Art und Weise zu gedenken, wie die in den Angelegenheiten der Schulgemeinde gefaßten Beschlüsse zur Aus führung zu bringen sind. Die erste Kammer dagegen hat über die Zusammensetzung und den Wirkungskreis der Schulvorstände in ihrer tz. 51> sich ausgesprochen und es wird also allerdings, wenn die Kammer auf jene von ihr beschlossenen Anfangsworte der §. 2 keinen besonder» Werth legt, zweckmäßig sein, gleich hier diesen Zusatz in Wegfall zu bringen. Spater wird sich dann fra gen, was bei §. 5b, wo Ersatz dafür gegeben ist, beschlossen werden wird. Was die formelle Aenderung betrifft, so läuft sie auf nichts Anderes hinaus, als daß statt des Wortes „Schul gemeinden" gesagt worden ist „Gemeinden in den §. 1 gedachten Angelegenheiten". Im klebrigen ist die erste Kammer der zwei ten beigetreten, wie die weitere Fassung zeigt, indem das, was S. 1034 Spalte 2 mit gesperrten Schrift gedruckt ist, in den Beschluß der ersten Kammer unverändert übergegangen ist. Präsident!). Haase: Die Deputation schlägt uns vor, den Eingang der zweiten , welcher so gefaßt ist: „Die Aus führung der nach §. I gefaßten Beschlüsse und überhaupt", fal len zu lassen, im Uebrigen aber die Fassung der h. 2 so anzu nehmen, wie sie die erste Kammer beschlossen hat. Tritt die Kammer hierin der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Gesetzentwurf: 8-3. Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirke, ihrem vol len Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstimmung des örtli chen Umfangs des Schulbezirks und Gemeindebezirks nicht statt, so geht das §. 1 geordnete Recht der Beschlußfassung in Schulge- meindeangelegenheiten aufsämmtliche Gemeindebehörden des ver einigten Schulbezirks, oder beziehendlich auf denjenigen Ausschuß (Schulgemeinderath) über, welcher auf den Grund des Volksschul gesetzes Z. 72 und sonst, durch Localschulordnung, oder eine von der Consistorialbehörde bestätigte Vereinigung der Interessen, oder, in Ermangelung beider, durch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck eingesetzt ist. Beschluß der zweiten Kammer: §.3. Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirke, ihrem vol len Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstimmung des örtli chen Umfangs des Schulbezirks und Gemeindebezirks nicht statt, so geht das tz. 1 geordnete Recht der Beschlußfassung in Schul gemeindeangelegenheiten auf sämmtliche Gemeindebehörden des vereinigten Schulbezirks (Stadtrath und Stadtverord nete und bezüglich Gemeinderath), oder beziehendlich auf denjenigen Ausschuß (Schulgemeinderath) über, welcher auf den Grund des Volksschulgesetzes Z. 72 und sonst, durch die Lo calschulordnung, oder eine von der Consistorialbehörde bestätigte Vereinigung der Interessenten, oder, in Ermangelung beider, durch Entscheidung gedachter Behörde für diesen Zweck eingesetzt ist. Das ist die §., welche die Grundsätze enthalt rücksichtlich ei nes Schulbezirks, der aus mehren Gemeindebezirken besteht. Ich muß mir erlauben, die 3. §. vorzulesen, wie sie von der ersten Kammer gefaßt worden ist. Sie lautet so: Beschluß der ersten Kammer: §-3. Umfaßt ein Schulbezirk mehre Gemeindebezirke ihrem vol len Umfange nach, oder findet sonst Uebereinstimmung des örtli chen Umfangs des Schulbezirks und des Gemeindebezirks nicht statt, so gebührt das Recht der Beschlußfassung in den §. 1 erwähnten Angelegenheiten der ge meinschaftlichen Schule den Vertretern der ein zelnen eingeschulten Gemeinden oder Gemeinde theile, ingleichen den Besitzern der eingeschulten, nach §. 20 der Landgemeindeordnung vom Land- gemeindeverbande ausgeschlossenen Grundstücke. Die letzter» geben ihre Stimmen persönlich oder durch geeignete Bevollmächtigte oder auch schrift lich ab. — Für Gemeindetheile haben die Ver treter der Gesammtgemeinde Beschluß zu fassen, dafern die vorgesetzte Consistorialbehörde nicht eine besondere Form der Vertretung festzusetzen für nöthig findet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
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