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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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einzelnen Beftandtheilen eines zusammengesetz ten Schulbezirks entscheidet Nicht die Stimmen mehrheit, sondern zunächst die vorgesetzte Kirchen- rnspection, und wenn ein betheiligter Stadtrath oder der Besitzereines zu dem Schulverbande gehörigen Ritterguts Mitglied derselben ist, die vorgesetzte Consistorialbehörde. Die Deputation sagt hierzu: Zu Z. 3. Die veränderte Fassung, wie solche von der ersten Kammer beliebt worden ist, enthält im Wesentlichen dasselbe, was die von der zweiten Kammer gebilligte Fassung des Entwurfs bezweckt, wird durch das motivirt, was im Deputationsberichte der ersten Kammer Sekte 399 darüber gesagt worden ist, und erscheint der Deputation sachgemäß. Da §. 3 gemeinschaftliche Bestimmun gen für Stadt und Land, nämlich fürgemischtc Schulbezirke, ent halt, so ist zweckmäßig dasjenige daraus wegeblieben, was auf die Bildung und den Wirkungskreis des Schulvorstandes (im Entwürfe: Schulgemeinderathes) sich bezieht, und die ausführli-- cheren Vorschriften hierüber sind in §.5 b ausgenommen worden, worauf die Deputation Bezug nimmt und der Kammer die Annahme der §. 3 in der Fassung der ersten Kammer empfiehlt. Ref.Abg.v.v. Mayer: Die Deputation hat die neue Fas sung sorgfältig geprüft und gefunden, daß die Sache eigentlich jetzt schon so gehandhabt worden ist, wie die Z. besagt, mit Aus nahme dessen, daß man seither nicht sicher gewesen ist über die Vertretung der eingeschulten Gemeinden, ob nämlich diese durch die politischen Vertreter vollständig geschehen konnte, was von den Justizbehörden im Gegensätze zu den Verwaltungsbehörden bis jetzt verneint worden ist. Daß übrigens Stimmenmehrheit nicht soll entscheiden können, liegt im Interesse aller Lheile, je der einzelnen Gemeinde, welche eingeschult ist, im Interesse der Stadträthe und aller Gutsbesitzer, welche überhaupt dabei con- curriren. Verloren wird auch dadurch Nichts, daß die Kirchen- inspection bei Meinungsverschiedenheiten überhaupt und, wenn ein Stadtrath oder ein Rittergutsbesitzer dabei betheiligt ist, die Consistorialbehörde, also die Kreisdirection, zu entscheiden hat. Es hat dies auch schon bis jetzt stattgefunden, und eine Verletzung für die Einzelnen kann darin nicht liegen. Ist es doch den ein zelnen Mitgliedern jeder Landgemeinde gestattet, gegen die Be schlüsse des Gemeinderathes bei der Gerichtsobrigkeit Beschwerde zu führen. Der Grundsatz ist hier ausdrücklich dahin ausge sprochen „bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Beftandtheilen eines zusammengesetzten Schulbezirks entscheidet nicht die Stimmenmehrheit." Sieht man auf die Tendenz des Gesetzentwurfs und die Beschlüsse der Kammern, so findet man, daß die Sache auf Eins hinauskommt. Entweder man muß gleich mit der ersten Kammer von vorn herein annehmen, es sei Stimmenmehrheit nicht entscheidend, oder man muß Sepa ratstimmen geben und Bestimmungen treffen, wie überhaupt eine Majorität unter den verschiedenen Beftandtheilen eines gemisch ten Schulbezirks zu ermitteln sein soll. Da dies aber bekannt lich zu den allerschwierigsten Aufgaben gehört, und durch das Wort: Majorität sich die Sache nicht erschöpfen läßt, so ist die Deputation mit der ersten Kammer auf den Grundsatz zurückge kommen, es solle gar keine Stimmenmehrheit statuirt werden, sondern wenn Einigkeit nicht zu erlangen ist, die vorgesetzte Be hörde entscheiden. Abg. Scholze: Ich glaube, es wird sich gleich bleiben, nur daß die Sache verlängert wird, denn jede Kircheninspection wird nach Stimmenmehrheit entschudcn, ob auch die Versammlung nicht nach Stimmenmehrheit entscheiden darf, denn jedenfalls wird die Kircheninspection, wenn sie die Vorlagen erhält, darnach sehen, wieviel Stimmen für diesen oder jenen Fall gestimmt ha ben. Obschon es hier nicht ausgesprochen ist, wird es doch so erfolgen müssen, wie ich soeben angab. Abg. v. Zezschwitz: So sehr auch anzunehmen sein dürfte, daß die vorgesetzte Behörde auf die Stimmenmehrheit Rücksicht nehmen werde, so wird sie sich doch in solchen Fallen niemals so weit dadurch bestimmen lassen, daß sie gegen ihre Ueberzeugung einen Beschluß billigte. Präsident V.Haase: Nimmt die Kammer Z. 3 in der von der ersten Kammer angenommenen Fassung an? — Einstim mig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Gesetzentwurf: §.4. Besteht ein solcher Ausschuß (Schulgemeinderath), so sind dessen Mitglieder in allen Angelegenheiten der gesummten Schul gemeinde zur selbstständigen Beschlußfassung berechtigt, und be dürfen daher nur in Fällen, wo Sonderrnteressen der einzelnen Ge meinden, oder Gemeindetheile, welche sie im Ausschüsse vertreten, in Frage kommen, zu Abgabe einer verbindlichen Erklärung für letztere, der Zustimmung ihrer Machtgeber. Beschluß der zweiten Kammer.: Z.4. Besteht ein solcher Ausschuß (Schulgemeinderath), so sind dessen Mitglieder in allen Angelegenheiten der gesummten Schul gemeinde zur selbstständigen Beschlußfassung berechtigt. Siebe- dürfen aber in Fallen, wo Sonderinteressen der einzelnen Ge meinden, oder Gemeindetheile, welche sie im Ausschüsse vertreten, in Frage kommen, zu Abgabe einer verbindlichen Erklärung für letztere, der Zustimmung ihrer Machtgeber. Antrag in die Schrift: in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz weitere specielle Vorschriften über den Umfang der „Sonderinteressen" mit auf zunehmen. NeferentAbg.v.v.Mayer: Nach dem, was ich soeben vor getragen habe, wird einleuchten, daß die erste Kammer allerdings die Paragraphe in dieser Stellung nicht hat annehmen können. Es ist nämlich jetzt vom Schulvorstande noch gar nicht die Rede gewesen, von diesem wird erst bei §. 5b und ä die Rede sein, und es würde also Z. 4 eine Ausführungsvorschrist enthalten, wäh rend die Sache selbst noch gar nicht angenommen ist. Die De putation gibt darüber ihr Gutachten: 3uZ.4. Da der Zweck und Inhalt dieser §. durch die ausführlichen Bestimmungen in §. 5 b und 5 ck (nach den Beschlüssen der ersten
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