Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kammer) vollständiger erreicht und wiedergegeben werden, und die Deputation diese Bestimmungen für sachgemäß erkannt und (bei 8- 5 b und 5 6) zu deren Annahme rachen wird, so empfiehlt die Deputation der Kammer, dem ablehnenden Beschlüsse der erstenKammer in Bezug auf tz. 4 beizutreten. Auch den von der zweiten Kammer beabsicht'gten Antrag in die Schrift hat die erste Kammer abgelehnt, und die Deputation sagt darüber: Der Antrag in die Schrift wird theils durch den Schluß satz der §. 3, theils durch §.56 verüberflüssiget, und die Depu tation rathet daher der Kammer an: denselben fallen zu lassen., Sie ermessen, meine Herren, daß, wenn überhaupt eine Stim menmehrheit nicht statuirt ist, von Sondermteressen nicht mehr die Rede zu sein braucht, denn es wird immer zur Entscheidung der Behörde kommen; wenn Jemand eine verschiedene Meinung geltend macht, er braucht sich nicht erst auf Sonderinteressen zu berufen, sondern es ist hinreichend, daß er eine besondere Mei nung hat, und deshalb ist §. 4 in Wegfall zu bringen. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß §. 4 nunmehr in Wegfall komme? — Einstim mig Ja. Präsident v. Haase: Will die Kammer den zu dieser Pa- ragraphe früher beschlossenen Antrag nunmehr fallen lassen? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. v. v. Mayer: Gesetzentwurf: 8-5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung derjenigen Schulgemeinden, deren Bezirk mit dem Gemeindebezirke nicht zusammen fallt, erfolgt ebenfalls durch die nach §. 3 zur Be schlußfassung in Angelegenheiten derselben kompetenten Be hörden. Die hierauf bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer Gültig keit lediglich der Vollziehung durch den Vorsitzenden derselben, und nur wenn eine Stadt, in welcher die allgemeine Srädteord- nung eingeführt ist, zum Schulbezirke gehört, überdies noch der Unterschrift des Vorsitzenden des Skadtraths, vorausgesetzt, daß dieser nicht ohnehin zugleich Vorsitzender des betreffenden Aus schusses ist. Sie lautet nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer so: 8-5. Die Ausführung der nach §. 3 und 4 gefaßten Beschlüsse, sowie überhaupt die gerichtliche und außer gerichtliche Vertretung derjenigen Schulgemeinden, deren Bezirk mit dem Gemeindebezirke nicht zusammcnfällt, erfolgt durch die Vorstände der nach §. 3 zur Beschlußfassung in Angelegen heiten derselben kompetenten Behörden. Die hierauf bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer Gül tigkeit lediglich der Vollziehung durch den Vorsitzenden der selben. Die erste Kammer hat §. 5 in folgender Gestalt gefaßt: §.5. Dle gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der LH eil- nehmer an einem Schulverbande, dessen Bezirk 11.122. mit dem Gemcindebczirke nicht zusammenfällt, erfolgt durch die Vorstände der nach §. 3 zur Beschlußfassung in Angelegenheiten derselben kompetenten Korporationen und beziehend lich durch die Besitzer der Z. 3 erwähnten einzel nen Grundstücke oder deren Stellvertreter selbst. Die hierauf bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer' Gültigkeit der Vollziehung durch die gedachten Personen. Die Deputa tion sagt hierüber Folgendes: Zu §. 5. Im Wesentlichen ist hier der zweiten Kammer beigetreten. Die Weglassung des Zusatzes im Eingänge der §. rechtfertiget sich durch Z. 5 b, die Umschreibung des Ausdruckes „Schulgemein den" ist unbedenklich und die übrigen Aenderungen sind eine Consequenz der §. 3 nach der neuen Fassung. Die Deputation findet daher kein Bedenken, der Kammer " den Beitritt zu der. von der erstenKammer beschlossenen Fassung der Z. 5 zu empfehlen. Präsident-V. Haase: Die Deputation räth uns bei §. 5 an, der Fassung, welche die erste Kammer beliebt hat, beizutreten. Ist die Kammerdamiteinverstanden?— Einstimmig Ja. Referent Abg. v. v. Mayer: Beschluß der ersten Kammer: Hierüber hat nun die erste Kammer theils zum Ersatz der §- 4 und eines Lheils der §. 3 des Entwurfs, sowie statt der von der zweiten Kammer beschlossenen Zusatzparagraphe §. IK, folgende Zusatz paragraphen beschlossen: §. 5d. In zusammengesetzten Schulbezirken auf dem Lande ist nach §. 72 des Volksfchulgesetzes vom 6. Juni 1835 aus dem Mittel der laut §. 3 des gegenwärtigen Gesetzes zur Beschlußfassung in Schulangelegenheiten berechtigten Personen ein besonderer, durch freie, von der Consr'storialbehörde zu bestätigende Wahl oder, in deren Ermangelung, auf eine durch Entscheidung der gedachten Behörde bestimmte Weise zu bildender Ausschuß einzusetzen, in welchem jedoch Besitzer einzelner Grundstücke in der Regel, und dafern nicht in geeigneten Fällen von der vorgesetzten Consistorial- bchörde ein Anderes verordnet wird, nicht besonders vertreten werden. Von diesem Ausschüsse werden die gesammten, dem Schul vorstande in dem Volksschulgesetze zugewiesenen Geschäfte be sorgt. Auch das in §. 3 erwähnte Recht der Beschlußfassung in Schulangelegenheiten wird von demselben ausgeübt, jedoch dergestalt, daß seine Beschlüsse, insofern sie sich auf §§. 29 und 38 des Volksschulgesetzes beziehen, oder insofern überhaupt zu ihrer Ausführung die Bewilligung von Geldmitteln nöthig ist, nur als Anträge an die §. 3 genannten Vertreter der Bestand- theile des zusammengesetzten Schulbezirks anzusehen sind, und nur durch deren Genehmigung verbindende Kraft erhalten, wie denn auch den letztem allein das Recht der Bewilligung von Geldmitteln, und. der Disposition über das Schulvermögen zu steht (soweitüberhaupt die Gemeinden bei Verfügungen über das letztere eine Stimme haben). Dagegen sind die aus der Schul rasse und den sonstigen Einkünften der Schule zu leistenden Zah lungen, insoweit solche bereits etatmäßig festgesetzt sind, von dem gedachten Ausschüsse zu bewirken. In einfachen ländlichen Schulbezirken verbleiben zwar alle und jede Geschäfte des Schulvorstandes den Gemeindevertrttern. 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder