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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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daß der Eingang der §. 5b so lauten soll: „Zn zusammengesetz ten Schulbezirken ein besonderer, auf eine durch freie von der Consistorialbehörde zu bestätigende Vereinigung oder in deren Ermangelung auf eine durch Entscheidung der gedachten Behörde bestimmte Weise zu bildender Ausschuß einzusetzen." Und ich frage die Kammer: ob sie diesen Vorschlag genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident iv. Haase: Die Veränderungen unter b und c fallen nunmehr weg und ich habe noch zu fragen: ob die Kammer Z. 5b mit der soeben beschlossenen Veränderung in der von der ersten Kammer angenommenen Fassung ebenfalls annehme? — (Auf Verlangen des Abg. Scholze wiederholt der Herr Präsident die Frage, welche von der Kammer einstimmigbejaht wird.) Präsident 0. Haase: Wir kommen nun zu §. 5 c. Referent Abg. 0. v. Mayer: Ich will die Fassung, wie sie die erste Kammer beschlossen hatte, nochmals vorlesen, damit die verehrte Kammer von der Uebereinstimmung oder Verschie denheit beider Fassungen sich überzeugen kann. Der Beschluß der ersten Kammer lautet so: §.5o. Versammlungen des Gemeinderathes zur Berathung über Schulangelegenheiten, sowie des Schulvorstandes erfolgen auf dem Lande auf Einladung des Pfarrers als Localschulinspectors, welcher auch in denselben den Vorsitz und das Protokoll führt, überhaupt aber an allen Geschäften des Schulvorstandes Theil nimmt. — Der Gemeinderath oder Schulvorstand ist jedoch be rechtigt, bei dem Pfarrer auf eine Berathung der Schulangele genheiten anzutragen, was der Letztere sofort zu bewirken, oder seine Anstandsursachen der Schulinspection zur Entscheidung an zuzeigen hat. , Wenn der Pfarrer in den gedachten Versammlungen zum Behuf einer Beschlußfassung abstimmen läßt, so hat er zwar selbst keine Stimme abzugeben; derselbe ist jedoch berechtigt und verpflichtet, gegen Beschlußfassungen, welche den Gesetzen oder dem Interesse der Schulanstalt zuwiderlaufen, auf Entscheidung der Schulinspection anzutragen. Ausnahmsweise und namentlich, wenn die Aufbringung der Geldmittel zur Ausführung eines auf die angezeigte Weise bereits gefaßten Beschlusses in Frage ist, steht es dem Pfarrer frei, auf die Theilnahme an den deshalb stattsindenden Verhandlung m der Gemeindevertreter, ausdrücklich oder stillschweigend (durch Nichterscheinen), zu verzichten. Referent Abg. v. v. Mayer: Hierbei ist von der ersten Kammer zugleich beschlossen worden: die Zusatzparagraphe 1 b der zweiten Kammer abzuleh nen, und die drei eingegangenen Petitionen mehrer Geistlichen und Gemeindevvrstände, insoweit sie nicht durch die neuern Beschlüsse ihre Erledigung gefunden, auf sich beruhen zu lassen. DieDeputation sagt: Zu§.5c. Durch den Inhalt dieser §. ist theils der in §. I b ausgespro chenen Ansicht der zweiten Kammer beigetreten, theils der in der zweiten Kammer von den Organen der hohen Staarsregierung gelten zu machen versuchten Meinung entsprochen, theils den Wünschen der Petenten in drei noch zu gedenkenden Eingaben II. 122. an die Ständeversammlung nachgegebctt worden. Die Motivk- rung des Beschlusses der ersten Kammer 'st in dem Deputations bericht derselben S. 404 und 405 enthalten, worauf hier Bezug genommen wird. Die Deputation findet Inhalt und Fassung sachgemäß und den bestehenden Verhältnissen entsprechend. Sie empfiehlt daher ihrer Kammer: unter Aufgabe der früher beschlossenen Zusatzparagraphe I b die §. 5 e unverändert nach dem Beschlüsse der ersten Kammer anzunehmen. Ueber die drei eingegangenen Petitionen wird mündlicher Vortrag erfolgen, und die Deputation rathet der Kammer an, in dem Beschlüsse darüber der ersten Kammer beizutreten. Referent Abg. V. v. May er: Ich erlaube mir hieraufdiese Petitionen selbst zurückzukommen. Sie haben Einfluß auf die Sache gehabt und ich will daher den Inhalt der Petitionen zur Erklärung der ZZ. selbst mit kurzen Worten zusammenfassen. Nach Berathung des Gegenstandes in der zweiten Kammer sind Petitionen eingcgangen: 1) von dem Pfarrer Hammer in Döben nebst 18 andern Geistlichen, und von dem Gemeindevorstand in Kotteritz nebst andern 7 Gemeindevorständen. Eine zweite ist' unterschrieben von dem Pfarrer Karl Julius Bube zu Ringen thal und andern 5 Pfarrern, und eine dritte Petition, welche ein gegangen ist, ist unterschrieben: Karl Friedrich Böhme, Pfarrer zu Roßwein, und es sind dabei noch 5 andere Geistliche unter schrieben. Was die Petenten, sowohl die Pfarrer, als die Gemeindevorstände bei dieser Gelegenheit herausheben und als Gegenstand einer Beschwerde darstellen, ist zuvörderst, daß die Geistlichen bei den Beschlußfassungen des Schul vorstandes über Bewilligungssachen das Stimmrecht ver lieren sollen. Sie haben sich des Weitern darüber ausge lassen und glauben, daß ein großer Theil ihres Einflusses verlo ren gehe, wenn sie bei Bewilligungsgegenständen nicht mit stim men dürften. Eine andere Beschwerde ging dahin, daß sie bei Ausführung der Beschlüsse nicht mehr betheiligt sein sollen. Sie bitten dringend, daß es bei dem Bisherigen bleibe, der Pfarrer müsse von der Ausführung Kenntniß nehmen, es sei dies bisher Praxis gewesen, und zwar nicht nur seit Einführung der Schul vorstände, sondern ehe diese bestanden hätten. Endlich haben sie sich gegen die Umwandlung des Schulvorstandes erklärt, insofern derselbe sogar dem Namen nach in dem Gemeinderath gänzlich aufgehen soll. Sie glauben, darauf, daß der Schulvorstand als Schulvorstand fortbestehe, einen großen Werth legen zu müssen, sie glaube, daß davon selbst ein großer Tyeil der Wirksamkeit desselben abhänge. Ich habe aber noch einen vierten Punkt ver gessen. Sie lassen sich auch darüber mißbilligend aus, daß ih nen blos freigestellt sein soll, ob sie der Versammlung des Schul vorstandes beiwohnen wollen oder nicht. Sie finden in dieser fakultativen Stellung einen Umstand, welcher den ganzen Zweck ihrer Concurrenz beim Schulwesen gefährde. Es müsse nicht nur ihr Rech t sein, in Schulangelegenheiten mit zu beralhrn, sondern es müsse das auch ihre Pflicht sein, und es sei nothwen- dig, daß das im Gesetz ausgesprochen werde, damit nicht durch diejenigen unter ihnen, welchen vielleicht die Bequemlichkeit höher stünde, als die Sache, ein übles Licht auf den ganzen Stand ge worfen werden könnte. Sie finden es daher im Interesse der 4*
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