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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Sache für dringend nothwendig, daßdas wieder hergestellt werde, was diesfalls im Entwurfs beabsichtigt worden ist. Bei der an die zweite Kammer zu erfolgenden Abgabe dieses Gegenstandes haben sie endlich gebeten, es möchte diese ihre Vorstellung mit übergeben werden. Was die zweite Petition angeht, so weiß ich nicht, ob die verehrte Kammer verlangt, daß diese Petition vvrgelesen werde. Ich glaube, das Wesentliche darin ist durch das erfüllt, was die erste Kammer vorgeschlagen hat. Das Mit stimmen ist eine Sache, wobei nach der Meinung derDeputation eigentlich die Geistlichkeit ihren Vorthei'l, das Ziel ihrer Wirksam keit und den eigentlichen Zweck der Sache zu verkennen scheint. Die Deputation glaubt, daß, wenn man ihr die einzelne Stimme im Schulvorstande genommen hat, ihr auf der andern Seite da durch weit mehr zugebilligt werde, daß die einzelnen Geistlichen als Localschulinspectoren gleichsam eine Curiakstimme erhalten, welche ebenso, viel wiegt, als die übrigen Stimmen zusammen, und daß also in diesem Falle, und wenn die Geistlichen in der Lage sich befinden, gegen Beschlüsse des Schulvorstandes bei der Schulinspection einkommen zu müssen, sie dann um so sicherer sein können, daß nur das Gewicht der Stimmen, aber nicht die Mehrzahl der Stimmen Einfluß auf die Entscheidung der hohen Behörde haben werde. Eine dritte Petition, welche eingegangen ist, bezieht sich auf die beiden ersten, und tritt denselben auch in dem.aufgestellten Petitum vollständig bck. Wmn über die §. selbst gesprochen und Beschluß gefaßt sein wird, scheint es mir angemessen, noch auf diese Petitionen zurückzukommen und den Be schluß zu fassen, welcher der Sachlage nach angemessen und von der Deputation vorgeschlagen ist. Präsident O. Haase: Der Abg. Scholze hat zunächst das Wort ergreifen wollen. Es melden sich hierauf noch die Abgg. Zische, Sachße, Wie land und Meisel. Abg. Scholze: Ich kann nurbedauern, daß unsere Schul ordnung so viel unnöthige Weiterungen hervorgebrachl hat; denn das Schulgesetz war von der Art, daß cs, wie es abgefaßt war, wohl beibehalten werden konnte. Die Gemeinden waren dabei befriedigt. Auch der Beschluß, den die verehrte Kammer früher faßte, hat mir besser gefallen, als wie der, welcher in der ersten Kammer gefaßt worden ist, und wie unsre verehrte Deputation verlangt, daß wir dem beitrcten sollen. Ich kann diesem nicht beistimmen. Ich bezweifle auch nicht, ob dieser Beschluß bei den Gemeinden nicht zu Zerwürfnissen zwischen den Geistlichen und dem Gemeinderathe führen werde. Denn das ist meine völlige Ueberzeugung. Ich glaube, er wird mehr Nachtheile als Vortheile in den Gemeinden Hervorrufen. Es ist hier in tz. 5 c gesagt worden: „Versammlungen des Gemeinderaths zur Bera- 1hung über Schulangelegenhciten,sowiedes Schulvorstandes erfol gen auf dem Lande auf Einladung des Pfarrers als Localschulin- spectorS, welcher auch in denselben den Vorsitz und das Protokoll führt, überhaupt aber an allen Geschäften des Schulvorstandes Th:il nimmt." Nun, meine Herren! zu welchen Mißverständ nissen und Mißdeutungen kann dieses nicht führen? Versam melt sich der Gemrinderath in der Gemeinde, um über Gemeinde angelegenheiten einen Beschluß zu fassen, so kommt es ost vor, daß auch über Schulangelegenheiten gesprochen wird. Wenn nun aber ohne die Einladung des Localschulinspectors und ohne dessen Beisein über Schulangelegenheiten Nichts mehr verhan delt werden soll, und wenn es der Localschulinspector nun erfahrt, daß in der Gemeindeversammlung auch Schulangelegenheiten mit zur Sprache gekommen sind, kann dies nicht zu Mißdeutun gen und Zerwürfnissen Veranlassung geben? Man nehme einen Localschulinspector, der vier, sechs Schulen zu inspiciren hat. Soll der in jedem Orte vorher Bestellung machen, wann der Schulvorstand zusammenkommen soll? Kann er denn wissen, wenn dort Etwas zu berathen ist, oder daß dort Sachen vorge fallen sind, wo es sich nöthig macht, daß der Schulvorstand zu sammenkommen muß? Und wenn er nun außerdem gar nicht mehr zusammenkommen soll, so glaube ich wohl, daß es Zerwürf nisse geben kann. Früher war es so: Wenn Etwas vorficl, so ließ der Schulvorstand es dem Localschulinspector sagen, und hatte er nicht Zeit, so wurde die Sache verschoben, oder cs waren festbestimmte Tage dazu angesetzt, da bedurfte cs gar keiner Bestellung. Aber welche Weiterungen entstehen jetzt, und was soll das für ein Hin- und Herschicken werden? Wie gesagt, es entstehen, meiner Ansicht^ nach, nur Weiterungen. Denn was die innern Schulangelegenhekten anbelangt, so wird sich der Schulvorstand nicht einfallen lassen, Etwas für sich zu beschließen oder anzuordnen. Der Geistliche wird dort immer den Vorsitz führen, immer dazu ekngelüden werden, und auch selbst nach Belieben die Bestellung machen können. Aber wenn der Schulvorstand gar Nichts mehr allein vornehmen, gar Nichts mehr berathen soll, wenn nicht der Geistliche die Bera tung veranstaltet hat, so waren ja dem Gemeinderathe, so zu sagen, Hande und Füße gebunden. Das ist zu arg! — Am Ende dürste sich der Gemeinderath nicht mehr ohne Wissen dcs Geistlichen versammeln, wenn sie sich auch nur über Gemeinde angelegenheiten berathen wollten. Es ist zwar gesagt: ,.Der Gemeinderath oder der Schulvorstand ist jedoch berechtigt, bet dem Pfarrer auf eine Berathung in Schulangelegenheiten anzu tragen, was der Letztere sofort zu bewirken, oder seine Anstands ursachen der Schulinspeclion zur Entscheidung anzuzeigen hat. Nun frage ich Sie, meine Herren, was soll nun hier werden, denn es ist hier nicht einmal gesagt, daß er seine Ursachen, warum er nicht erscheint, dem Gemeinderath oder Schulvorstand anzu zeigen hat, sondern er braucht sie blos der Schulinspection anzu zeigen. Welche Weiterungen, welche Zerwürfnisse können da nicht vorfallen! Es kann nicht meine Absicht sein, dadurch die Geistlichen zurückzusetzen, das kann auch dadurch gar nicht Vor fällen. Nein, ich will nur, daß Friede in der Gemeinde erhal ten werde, und darum wünsche ich, daß wir bei dem frühem Be schlüsse stehen bleiben; denn durch den neuen Beschluß wird der Geistliche mehr an seiner Würde leiden. Er erhält auch mehr Belästigung, als durch den frühem Beschluß. Ladet die Ge meinde noch den Geistlichen ein, und ist es diesem nicht gelegen, so kann keine Sitzung gehalten werden. So war es früher. Wie es aber hier steht, braucht der Geistliche, wird er eingeladen,
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