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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verhandelt werden." Es stimmt also der neue Vorschlag mit dem von der verehrten Kammer früher beschlossenen vollständig überein. Ich will allerdings zugeben, daß es bisher, nament lich in größer» Schulbezirken, in großem Kirchspielen, wozu mehre Nebenschulen gehören, nicht immer so genau genommen wurde, und daß unbedeutende Schulangelegenheiten, welche Bau lichkeiten oder so Etwas betrafen, auch wohl ohne Zuziehung des Pfarrers abgemacht worden sind. Nun ist das bisher geschehen, und hat der Pfarrer in seinem wohlverstandenen Interesse der gleichen Kleinigkeiten nicht gerügt, so sieht man nicht ab, warum es nicht künftig auch so gehen könne. Die Regel wird dadurch nicht alterirt. Uebrigens kann ich nicht unerwähnt lassen, daß -er ganzeUnterschied zwischen dem früheren und jetzigen Beschlüsse blos darin besteht, daß nach jenem die Einladung vomGemeinde- rathe, nach diesem vom dem Pfarrer ausgehen soll. Zu dieser Abänderung haben aber wichtige Bedenken Anlaß gegeben, und viele von den Petenten haben gewünscht, daß die Bestimmung in dieser Maße geändert werde. Es liegt auch in der Natur der Sache; denn wenn der Gemeinderath Zeit und Ort zu bestimmen hat, so wird auch manchmal eine Localität gewählt werden, die mit der Würde und Stellung des Pfarrers sich nicht ganz ver einigen dürste. Es hat daher angemessen geschienen, die Zu sammenberufung dem Pfarrer zü überlassen. Abg. Meisel: Ich kann mich auch nur mit der Deputa tion einverstanden erklären. Wenn der Abg. Scholze von Zer würfnissen gesprochen hat, die entstehen könnten, so kann ich nicht recht begreifen, wo diese Herkommen sollen; es sei denn, daß man von vorn herein annehme, der Geistliche solle sich mit Schulan- gclegenheiten gar nicht befassen, und fast möchte man befürchten, daß auf dem Lande eine solche Ansicht herrsche, wenigstens nach der Ansicht, die wir schon früher vernommen haben, und gegen wärtig wieder vernehmen. Es ist darauf hingewiesen Worten, es könnte dem Geistlichen Nichts daran gelegen sein, und der Gemeindevorstand könnte in Verlegenheit kommen. Mir scheint es umgekehrt zu sein. Dem Geistlichen muß sehr viel daran gelegen sein, ihn davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Ge meindevorstand in Schulangelegenheiten Etwas zu berathen hat. In früherer Zeit hat es immer geheißen, daß der Geistliche auf -em Lande mehr Achtung genieße, als in den Städten; ich weiß aber nicht, ob bei den jetz'gen Verhältnissen das noch der Fall sein sollte. Man scheint nämlich dort von dem Grundsätze aus- zugchen, daß der Geistliche dem Gemeindcvorstand untergeordnet sein soll. Wenn die G.meindevorstände das glauben, so würden sie freilich Recht haben, wenn sie solches Anverlangen stellen, wie hierin Frage gekommen ist, aber ich glaube nicht, daß dies der Fall sein könnte, und wenn die Geistlichen mit den Gemeinde vorständen in näherer Beziehung in Schulangelegenheiten stehen, so werden sie sehr ost zum Nutzen der ganzen Gemeinde wirken können. Ich sollte daher wohl meinen, daß man sich mit der Deputation diesmal cinverstandrn erklären könnte. Secrctair V. Schröder: Ich habe nur wenige Worte noch hinzusetzen wollen. Ich kann nämlich auch nur versichern, daß das, was die Deputation in der gegenwärtigen §. vorgefchlagen hat, dasjenige ist, was in dem größten Theile des Landes be reits besteht und täglich ausgeübt wird, und ich sollte doch mei nen, daß es nur vortheilhaft für jedenGemeinderath sein müßte, wenn er in Schulangelegenheiten durch einen intelligenten Mann verstärkt würde. Daß aber die meisten Geistlichen intelligente Leute sind, muß man doch wohl zugeben. Präsident V. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort ergreift..... Abg. Scholze: Nur ein einziges Wort wollte ich mir er lauben. Es ist von einem geehrten Abgeordneten gesagt wor den, daß es ihm sehr lieb wäre, daß die Geistlichen durch das Gesetz in den Gemeinden eine bessere Wirksamkeit und Ansehn erlangten. Dies finde ich gerade nicht, daß es dadurch sollte erhöht werden; denn es ist hier nur die Rede davon, wer das Recht zur Einladung haben soll, sonst ist hier von weiter Nichts die Rede. Der Geistliche wird sein Ansehn und seine Wirksamkeit in der Gemeinde dadurch nicht verlieren, wenn es blieb, wie cs war; es wird sich gleich bleiben und wird aber allemal so sein, wie er es sich selbst erzeugen wird. Ich weiß aber Gemeinden, wo die Verordnung, die ins Land ergan gen ist, schon bedeutende Zerwürfnisse hervorgerufen hat. Dies hat mich eben zu der Aeußerung veranlaßt. Ich hätte noch eine Anfrage an den verehrten Herrn Referenten. Wo rin Local- schulinspector viele Schulen zu in spicken hat auf entfernteren Gemeinden, so bleibt cs doch dabei, daß der Ge stliche an jeden Ort kommen muß; denn es ist hier Nichts angegeben; daß er nicht etwa bei Zusammenkünften, wo über Schulangelcgenheiten ver handelt werden soll, verlangt, daß sie zu ihm kommen sollen. Daher möchte ich gern wissen, wie cs nun bei solchen Gemeinden zu halten ist, wo die Schulen entfernt liegen. Referent Abg. 0. v. Mayer: Wenn er Localschulinspector ist über entfernte Orte, so wird er dieselbe Obliegenheit haben, nach wie vor; ich glaube nicht, daß Etwas geändert wird. Präsident v. Haase: Ich würde nun zur Fragsiellung übergehen. Will die Kammer, unter Zurücktritt von der Zu- satzparagraphe Ib, die §. 5c in der von der ersten Kammer an genommenen Fassung annehmen? — Wird gegen I Stimme (Abg. Scholze) bejaht. Referent Abg. 0. v. Mayer: Da nach der Meinung der Deputation im Wesentlichen dem entsprochen ist, was in den Petitionen theils von Geistlichen, theils vonGemeindevorstandcn verlangt wird, da im Uebrigen, wo es nicht geschehen ist, die Deputation sich nicht überzeugen kann, daß das, was von den Herren Petenten verlangt wird, etwas Besseres sei, so rathet die Deputation der Kammer an, die eingegangenen Petitionen, insoweit sie sich nicht durch die volliegenden Beschlüsse erledigt haben, auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Ist die Kammer mit der Ansicht der Deputation in Hinsicht der bemerkten Petitionen einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. V. v. Mayer: Nun kommt noch eineZu- satzparagraphe.5 ä. Sie lautet, wie folgt:
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