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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Wenn hiernäckst zu Entfernung des Uonvkctsrik aus dem Mittelgcbäude des Paulini bereits behufige Einleitung getroffen worden, sß hat dadurch der ständischerssits gemachte Vorbehalt, daß die für das zuletzt gedachte Gebäude erfolgte Bewilligung von Ausführung jener Verlegung abhängig zu machen sei, zu gleich Erledigung gefunden. Allerhöchstdieselben verbleibenden getreuen Standen in Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Dresden, am 9. August 1843. Friedrich August. Heinrich Anton v. Zeschau. Präsidentv. Haase: Das allerhöchste Decret wird unver züglich der ersten Kammer niitgrtheilt und zum Druck beför dert werden. Ich habe der Kammer noch anzuzeigen, daß der Abg. Todt wegen seines Außenbleibens in der letzten und heuti gen Sitzung durch Deputalionsarbeiten sich bei der Kammer entschuldig?» laßt. Wir gehen nun über auf den Vortrag des anderweiten Berichts der ersten Deputation unserer Kammer, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betref fend. Ich ersuche den Herrn Referenten, uns den Vortrag zu geben. Referent Secretair v. Schröder: Die unterzeichnete Deputation zeigt der geehrten Kammer hierdurch an, daß die erste Kammer bei ihrer anderweiten Bera- thung der oben genannten Gesetzentwürfe den Beschlüssen der zweiten Kammer in den wichtigsten Punkten soweit beigetreten, daß in dem Gesetzentwürfe unter l. nur 16, in dem unter II. nur eine und in dem unter III. keine Differenz mehr besteht. Ueber diese noch vorhandenen Meknungsdifferenzen haben nun die ersten Deputationen beider Kammern das vorgeschriebene Vereinigungsverfahren gehalten und ist es gelungen, auch diese noch zu beseitigen, dafern die Kammern der Ansicht ihrer bericht erstattenden Deputationen beitretcn. Man legt daher der geehrten Kammer die einzelnen Diffe renzpunkte in der nachstehenden Zusammenstellung- vor und be antragt: Dieselbe wolle dem in der letzten Spalte der Tabelle ent haltenen Gutachten der Deputation allenthalben bei treten. Referent Secretair v. Schröder: Nun folgt die Zu sammenstellung der bei den Gesetzentwürfen,!, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen und II. die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend, zwischen beiden Kammern noch bestehenden Differenzpunkte nebst anderweitem Gutachten der er st e n Deputation derzweiten Kammer nach abgehaltenem Ver einigungsverfahren. §. 19im Gesetzentwurf lautet: „Dem vorstehend (tz. 17) aufgestellten Grundsatz unbeschadet sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zur Gül- tigkeitder in das Grund- und Hypothekenbuch ein zutragenden Rechtsgeschäfte, theils durch Erinne rung der Betheiligten, tHeils nach Umständen durch Befragung derjenigen, deren Einwilligung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nothwendig er- 'cheint, und zu Erhaltung der Rechte Betheiligter mitzuwir- ^en suchen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an einge tragenen Gegenständen amtlich bekannt gemacht werden, diejeni gen Einleitungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Ein trägen oder Löschungen nothwendig sind." Die zweite Kammer beschloß, die in der ersten Spalte ausge zeichnet gedruckten Worte Wegfällen zu lassen, sodaß die §. so lauten würde: „§. 19. Dem vorstehend (§. 17) aufgestellten Grundsatz unbeschadet sollen die Grund- und Hypothekenbehörden nicht nur zu Erhaltung der Rechte Bethciligter mitzuwirken su chen, sondern auch, wenn ihnen Veränderungen an eingetragenen Gegenständen amtlich bekannt gemacht werden, diejenigen Einlei tungen treffen, welche zu den dadurch begründeten Einträgen und Löschungen nothwendig sind." Die erste Kammer ist jedoch dem Beschluß der zweiten Kammer nicht beigetreten, sondern bei dem Gesetzentwurf stehen geblieben, und die Deputation rathet der Kammer an, hierin der ersten Kammer beizutreten, da dasselbe, was die von der zweiten Kammer in Wegfall gebrachten Worte enthalten, zeither factisch der.Fall war und durch sie nur dasaus gesprochen werden soll, was in dem uobili juäicis vKcio bereits liegt. Unbefugte Einmischungen des Richters in die Rechtsge schäfte der Betheiligten wird auf Anrufen die Aufsichtsbehörde abzustellen wissen. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei §. 19 von ih rem frühem Beschlüsse zurück, und nimmt sie nunmehr diese §. so an, wie sie im Gesetzentwnrfe vorliegt? — Einstim mig Ja. Referent Secretair v. Schröder: Wir kommen zu der Dif ferenz bei§. 20 des Gesetzentwurfs, welche Letztere so lautet: „Jeder in das Grund-und Hypothekenbuch eingetragene Besitzer eines Grundstücks, jeder darauf eingetragene Gläubiger, desgleichen jeder Andere, der wegen eines mit dem Besitzer oder Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses ein Interesse glaubhaft nachweist, kann von denjenigen Stellen des Grund - und Hypothekenbuchs, worauf sich sein Interesse bezieht, Einsicht nehmen, auch beglau bigte Auszüge erlangen. Jedem Andern ist ohne Einwilligung des eingetragenen Besitzers weder die Einsicht des Grund- und Hypothekenbuchs, noch ein Auszug daraus mitzutheilen." Die zweite Kammer hatte beschlossen, nach „bestehenden" einzuschal ten „oder bevorstehenden", um auch Rechtsgeschäfte zu treffen, welche man einzugchcn im Begriffe ist. Die erste Kammer ist beigetreten, hatte aber statt „bevorstehenden" gesetzt „einzugehen den". Die Deputation rathet an, beizutreten, da das vor geschlagene Wort die Absicht der zweiten Kammer noch deutlicher bezeichnet, als, das früher gewählte. Präsident v. Haase: Will die Kammer bei §. 20 statt der früher angenommenen Worte: „oder bevorstehenden", das Wort: ,°,cinzugeb enden" annehmen, mithin der ersten Kammer beitreten? — Einstimmig Ja. ReferentSecretairv. Schröder: Am Schluffe des ersten Satzes halte die zweite Kammer beschlossen einzuschalten: ,,Oef-
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