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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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fentlichen Behörden und namentlich den Aufsichtsbehörden und Gerichtsinhabern ist diese Einsichtsnahme ohne jeden Nachweis gestattet." Die erste Kammer ist darauf eingegangen, hat aber beschlossen, den Zusatz so zu fassen: „Den Stadträthen in Be zug auf die Stadtgerichte, andern Gerichtsinhabern in Bezug auf ihre Gerichte, sowie denjenigen öffentlichen Behörden, deren Interesse schon aus ihrer öffentlichen Stellung hervorgeht, ist diese Einsichtsnahme ohne Nachweis eines besonderen Interesses gestattet. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung be stimmt." Die Deputation rathet auch hier an, beizutreten, da die Worte: „denjenigen öffentlichen Behörden rc." in Verbindung mit dem Schlußsätze die Bedenken beseitigen, welche gegen die Fassung der ersten Zeilen des Satzes sich aufdrängen, indem man aus ihnen schließen könnte, a) als ob der Stadtrath eines Orts die Hypothekenbücher bei dem Stadtgericht des andern Orts ohne Weiteres einsehen dürfe, und k) als ob cs dem Stadtrathe an Orten, wo sich ein königliches oder ein herrschaftliches Ge richt befindet, nicht gestattet sein solle, die seine Bürger betref fenden Folien des Hypothekenbuchs einzusehen. Präsident 0. Haase: Tritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei, und will sie nunmehr statt des früher von ihr beschlossenen Schlußsatzes bei §. 20 den Schlußsatz annehmen, wie ihn die erste Kammer beschlossen hat? — Einstim mig Ja. Referent Secretair v. Schröder: §. 22 lautet nachdem Gesetzentwurf so: „Hiernach kann insonderheit I) eine von dem Besitzer vorgenommene Veräußerung oder Verpfändung des Grundstücks demjenigen gegenüber, welcher dadurch das Eigcn- thum oder eine hypothekarische Forderung unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als neuer Besitzer oder als Gläubiger im Grund- und Hypotheken buch eingetragen ist, von einem Anderen, welcher das Grundstück früher erworben hat, dessen Erwerbung aber nicht in das Grund- und Hypothckenbuch eingetragen worden ist, nicht angefochten werden; 2) derjenige, zu dessen Gunst eine Beschränkung des Besitzers eines Grundstücks in der Verfügung über dasselbe be steht , muß eine von Letzterem vorgenommene Veräußerung oder Verpfändung des Grundstücks dem in Folge davon in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragenen neuen Besitzer oder Gläubiger gegenüber, welcher sein Recht unter lästigem Ti tel und im guten Glauben erworben hat, als gültig gegen sich anerkennen, wenn die Dispositionsbeschränkung nicht in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen war; 3) dagegen », s. w.; 4) der hypothekarische Schuldner kann die Einrede, daß eine in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragene Forderung durch Zahlung oder auf andere Weise erloschen sei, oder Einwen dungen gegen die Nichtigkeit der Forderung wider den Dritten, welcher die Forderung unter lästigem Titel und in gutem Glauben erworben hat, und als Inhaber derselben in das Gründ end Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht gebrauchen, wenn die Forderung nicht im Grund- und Hypothekenbuche gelöscht, oder eine den Einwendungen gegen die Richtigkeit entsprechende Ab änderung darin bewirkt worden ist; 5) auf gleiche Weise muß II. 123. der Cessionar bei unterbliebener Eintragung der Session kn das Grund - und Hypothekenbuch (tz. 81) einem Dritten, welcher die nämliche hypothekarische Forderung späterhin von dem eingetra genen Gläubiger unter lästigem Rechtstitel und im guten Glauben erworben hat, und als deren Inhaber in das Grund« und Hypothekenbuch eingetragen worden ist, weichen und dessen Recht gegen sich gelten lassen; 6) eine zur Ungebühr geschehene Löschung einer hypothekarischen Forderung im Grund - und Hy pothekenbuch behält gleichwohl Gültigkeit in Ansehung derer, welche, nachdem die Löschung geschehen war, unter lästigem Rechts tjtel und im guten Glauben das Eigenthum an dem Grundstück durch Eintragung ihrer Erwerbung und ihres Besitz titels oder eine hypothekarische Forderung durch Eintragung als Gläubiger oder als Cessionarien erlangt haben." Die zweite Kammer hatte beschlossen,-bei dem Gesetzentwürfe zu beharren, obgleich die erste Kammer die Worte: „unter lästigem Rcchtsti- tel" aus allen diesen Sätzen ausgeschiedcn hatte. Man hielt dafür, es stehe der Grundsatz zu hoch, daß Niemand sich mit des Andern Schaden bereichern dürfe. Es ist aber nicht zu verken nen, daß der Grundsatz der Oeffentlichkeit der Hypothekenbücher ebenfalls einen sehr hohen Standpunkt cinnimmt, als jener Rcchtssatz, zumal gegen die Nachtheile, welche durch den Weg fall, der Worte herbeigeführt werden könnten, jeder vorsichtige Erwerber eines Grundstücks oder einer Forderungdurch soforti gen Antrag auf Eintragung seines Namens oder durch Eintra gung einer Protestation sichern kann. Die Deputation rathet daher jetzt an, der ersten Kammer beizutreten und die bezeichne ten Worte aus allen Sätzen auszuscheiden, zumal auch nach der von der ersten Kammer angenommenen Fassung vorausgesetzt wird, daß auf Seiten des Erwerbenden guter Glaube vorhanden sein muß, sowie, daß mittelst der Paulianischen Klage auch eine solche Erwerbung angefochten werden kann. Präsident v. Haase: Wenn Niemand in Bezug auf §. 22 und auf die neuerdings vorgeschlagene Abänderung dersel ben eine Bemerkung macht, so gehe ich nunmehr zu der Frage über: ob die Kammer damit einverstanden ist, daß in den Sätzen 1,2,4,5 und 6 dieser Paragraph« die Worte: „unter lästigem Rechtstitel" ausfallen? — EinstimmigJa. Referent Secretair v. Schröder: Die nächste Differenz ist bei Z. 38. Da heißt es: „5) Vermächtnißnehmer und Die jenigen, denen Etwas auf den Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Vermachten oder Geschenkten ein Recht auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblas sers. Der Nachlaßbehörde liegt ob, für Eintragung dieser Hypothek in das Grund- und Hypothek en buch auch Amtshalber Sorge zu tragen, und bewendet es in dieser Beziehung bei der Vorschriftaätit.X^V. §.4und desMandats über die Eröffnung und Be- kanntnrachung der gerichtlich erklärten oder nie dergelegten letzt en, Will en, vom 30. Oct ob er 1826, 11Die zweite Kammer hatte den Gesetzentwurf unver ändert angenommen, in der ersten Kammer aber hat man den Schlußsatz der Vorlage verändert, so daß die Paragraphe heißcn 1*
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