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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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soll: „5)Vermächtnißnehmcr und Diejenigen, denen Etwas auf -en Todesfall geschenkt worden, haben wegen des ihnen Ver wachten oder Geschenkten ein Recht, auf Sicherstellung durch Hypothek an den Immobilien des Erblassers anzutragen; Amtshalber aber ist die Eintragung nur bei unbe kannten oder sehr entfernten Vermächtn ißneh- mern vorzunehmen." Der diesseitigen Deputation gefiel die Bestimmung, daß bei unbekannten oder sehr entfernten Ver- mächtnißnehmern etwas Anderes stattfinden solle, nicht, und sie halt Noch jetzt dafür, daß man bei §. 38 beharre, besonders auch, da der Gesetzentwurf das bestehende Recht enthalt und die Hy pothekenordnung nicht der Ort sein möchte, andere gesetzliche Bestimmungen hierüber zu treffen. Die erste Deputation der jenseitigen Kammer ist auch der diesseitigen Ansicht bereits beige treten. Präsident0. Haase: Ich frage: ob die Kammer, unter Ablehnung der von der ersten Kammer gewählten Abänderung, dre §. 38 in der Fassung, wie sie sich im Gesetzentwurf findet, beibehalten, mithin bei ihrem frühem Beschlüsse deshalb behar ren wolle?— Einstimmig Ja. Referent Secretar'r 0. Schröder: Die §Z. 47 und 49 enthalten die nächste, jedoch nur formelle Differenz. Z. 47 und 49 lauteten so: 47. Nur Forderungen, welche der Summe nach bestimmt, können in das Grund - und Hypothekenbuch ein getragen werden. Daher muß, wenn die Größe eines durch Hypothek sicher zu stellenden Anspruchs unbestimmt ist, behufs der Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch ein Betrag bestimmt werden, nach dessen Höhe das Grundstück haften soll. — H. 49. Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy pothekenbuch kann auch nur aufbestimmteJmmobiliengeschehen." Die zweiteKammer beschloß, beide Paragraphen meine zu verbin den, um die beiden Folgen des Grundsatzes der Specialität bes ser und deutlicher anzudeuten, und namentlich nicht durch §. 48 trennen zu lassen, die nur eine Ausnahme von tz. 47 bildet. Die zweite Kammer beschloß folgende Fassung: „Die Eintragung einer Hypothek in das Grund- und Hypothekenbuch kann nur 1) auf bestimmte Grundstücke, 2) für eine der Summe nach be stimmte Forderung geschehen. Daher muß u. s. w." Es würde nun §. 49 wegfallen. Die erste Kammer ist nicht beige treten, sondern bei dem Gesetzentwurf stehen geblieben. Die Deputation rathet an, den diesseitigen Beschluß aufzugeben, jedoch die Z. 49 vor tz. 47 zusetzen, da hierdurch das gegen die Aufstellung der M. 47 und 49 früher geltend gemachte Be denken im Hauptwerke sich erledigt. Es würden dadurch, wenn man §. 49 vor §. 47 stellt, die beiden Folgen des Grundsatzes der Specialität unmittelbar hinter einander, wiewohl in zwei verschiedenen Paragraphen behandelt, und §. 48 an ihrem Platze als Ausnahme von Z. 47 stehen bleiben. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei §. 47 und 49 der Ansicht der Deputation bei? — Einstimmig Ja. ReferentSecretair v. Schröder: Ich komme nun zu Z. 60 und 61. tz. 60 lautet so: „Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, steht der Regel nach frei, ob er dasselbe als ein besonderes Grundstück unter besonderer Num mer und mit einem eigenen Folium im Grund- und Hypo thekenbuche besitzen, oder ob er es zu einem andern Grundstück, welches er besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypothekenbuch eintragen lassen will." Der zweiten Kammer war diese Fassung nicht genehm, indem man Jrrthümer dadurch entstehen zu sehen glaubte, daß Einer ein Grundstück, welches er besitzt, zu einem andern Grundstücke hinzu schlagen könnte, welches unter einer andern Jurisdiction liege, und befürchtete, daß dadurch einem kleinen Gerichte seine Jurisdiction factisch fast ganz entzogen werden könnte; deshalb beschloß man, §. 60 so zu fassen: „Dem Besitzer oder neuen Erwerber eines Grundstücks, welches nicht schon Zubehörung eines andern ihm zugehörigen Grundstücks ist, steht der Regel nach frei, ob er das selbe als ein besonderes Grundstück unter b.sonderer Nummer und mit einem eigenen Folium im Grund- und Hypothekenbuche be sitzen, oder ob er es zu einem andern Grundstück, welches er unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypothekenbehörde besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypothekenbuch ein tragen lassen will." Neben dieser Einschaltung nahm aber auch die zweite Kammer zugleich den Vorschlag des Herrn Justizmi nisters zu tz. 61 an, der so lautet: „Jedoch ist, wenn das hinzu zuschlagende Grundstück unter Gerichtsbarkeit einer andern Grund- und Hypothekenbehürde gelegen ist, hierzu die Einwilligung die ser letztem erforderlich; ferner kann rc." Da nun der Zusatz in Z. 61 dasselbe enthalt, was in §. 60 bereits durch den Be schluß der Kammer gebracht worden ist, zugleich aber der Zu satz zu §. 61 noch etwas mehr enthält, so unterliegt es keinem Zweifel, daß nicht beide Sätze zugleich stehen bleiben können. Man würde sonst ein und dasselbe zwei Mal sagen. Die Kam mer hat dieses auch gefühlt, und Z. 60 in ihrer ursprünglichen Form, §. 61 aber mit dem Zusatze des Herrn Juflizministers an genommen. Die Deputation rathet daher an, die Einschaltung in Z. 60fallen zu lassen. Präsident v. Haase: Will die Kammer bei tz. 60 den frü her beschlossenen Zusatz fallen lassen? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: Bei derselben Para graph- ist en Zusatz 2b beschlossen worden, der so lautet: „Ein mit einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht behaftetes Grund stück kann zu einem andern Grundstücke,welches nicht dem näm lichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzu geschlagen werden." Die erste Kammer ist diesem Zusatz beige treten, hat aber die Fassung ein wenig geändert, und will, daß gesagt werde: „ein mit einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht behaftetes Grundstück kann zu einem andern Grundstück, wel ches nicht mit diesem zugleich demselben Vorkaüfs- oder Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen wer den." Die Deputation rathet an, hier beiz treten. „Man will durch diese Veränderung den Fall treff-n und ausschlie- ßen, nach welchem Jemandem an zwei verschiedenen Grund stücken das Vor- oder Wiederkaufsrecht zustcht, der aber, wenn
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