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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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beide Grundstücke zusammengeschlagen würden, behindert wäre, das Recht an dem einen Grundstücke auszuüben, an dem andern aber aufzugeben. Der frühere Vorschlag der Deputa tion hatte denselben Zweck, und man glaubte dies durch den Aus druck: „dem nämlichen Vor- oder Wiederkaufs rechte" auszudrücken, indessen bezeichnet diese Absicht die von der ersten Kammer gewählte Fassung noch etwas deutlicher. Präsidentv. Haase: Will die Kammer die von ihr bei tz. 61 früher beschlossene Fassung des Zusatzes 2b aufgcben und dagegen die von der ersten Kammer beschlossene annchmen? — Einstimmig Ja. Referent Secretair 0. S ch r ö d e r: §. 68 lautet nach dem Entwurf: „In Ansehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der versprochenen, als der Verzugszinsen, beschränkt sich jedoch im Concurse, sowie außerhalb des Concurses bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu .Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläu biger die Hypothek auf die Zinsen der drei letzten Jahre von Er öffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolg ten Subhastation, oder wenn der Gläubig r vor Eröffnung des Concurses oder vor der Subhastatien schon Klage erhoben und dieselbe ohne Unterbrechung fortgestellt hatte, von erho bener Klage zurückgerechnct." Die zweite Kammer hatte die Worte: „dieselbe ohne Unterbrechung" in Wegfall gebracht, weil man Mißverständnisse befürchtete, insofern nicht klar ausgespro chen war, welcher Zeitraum für eine Unterbrechung gehalten wer den solle. Die erste Kammer hat beschlossen, diese Worte beizubehalten, sidoch der Deuil'chk.it wegen noch anzufügen: „Für eine solche Unterbrechung ist cs jedoch nur anzusehen, wenn der Gläubiger den Proceß länger als sechs Monate hat liegen lassen." Die Deputation rathet der Kammer an, beizutreten, da auf diese Weise der unbestimmte Ausdruck „ohne Unterbrechung" am sachgemäßesten auf eine feste Bestimmung zurückgcführt wird. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. 68 unver ändert mit dem von der ersten Kammer beschlossenen Zusatze an? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: §. 71 und 72 lauten im Entwürfe: „Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch entzieht dem Besitzer des Grundstücks nicht das Befugniß, einem andern Gläubiger eins Hypothek daran einzuräumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilli gung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers kei nem Ändern eine Hypothek an dem Grundstück einzuräumen, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund - und Hy pothekenbuch eingetragen ist, die Grund - und Hypothekenbehörde verpflichtet ist, von der geschehenen Eintragung einer andern For derung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. — Die Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch entzieht dem Schuldner auch nicht das Recht, das Grundstück zu ver äußern." - Hier beschloß die zweite Kammer, die §§. 71 und 72 zu vereinigen, vorher aber als §.71 den Satz einzuschalten:, Dem Schuldner verbleibt das Recht, über dievon ihm verpfändete Sache so w it zu verfügen, als cs ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann." Die zusammengezogenen tz§. 7l und 72 sollten so lauten: „Ungeachtet der Eintragung einer Forderung in das Grund- und Hypothekenbuch behält der Schuld ner das Recht, den Gegenstand der Hypothek zu veräu ßern, oder einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzu räumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers das Eine oder das Andere nicht zu thun, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund-und Hypothekenbuch eingetragen ist, die Grund-und Hypothekenbehörde verpflichtet ist, von der ge schehenen Veräußerung des Grundstücks oder Eintragung der andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben." Die erste Kammer ist hierin der zweiten Kammer vollständig beige treten, hat jedoch die Worte: „den Gegenstand der Hypothek" verändert in: „das Grundstück", und die Deputation rathet an, beizutrcten, da §.13 der Hypothckenordnung allerdings vor schreibt, daß Alles, was in diesem Gesetze wegen der Grund stücke bestimmt ist, buch zu verstehen sek von den denselben gleich geachteten Rechten und Berechtigungen; und dieses war es eben, was man mit dem Ausdruck: „Gegenstand der Hypothek" tref fen wollte. Präsident 0. Haase: Beide Kammern sind über die §§. 71 und 72 einverstanden, nur soll statt des Ausdrucks, den die zweite Kammer in §. 72 anempfohlen: „Gegenstand der Hypo thek" nach der Ansicht und dem Beschlüsse der ersten Kammer ge setzt werden: „das Grundstück". Unsere Deputation ist damit einverstanden, und ich frage: ob die Kammer diese Veränderung des Ausdrucks genehmigt? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: §. 77 lautet im Ent würfe: „Ferner muß der dritte Inhaber einer Forderung von verfallenen Zinsen oder andern kn regelmäßigen Zeiträumen wke- derkehrendenAbentrichtungen die Einrede der Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände.seinerForderung unbedingt gegen sich gelten lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuch nicht verlautbart ist." Die zweite Kam mer faßte diese Paragraphe etwas anders, um sie deutlicher zu machen, und schlug vor, zu stzen: „Ferner muß der dritte In haber einer Forderung in Bezug auf verfallene Zinsen oder an dere in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehrendeAbentcichtungen die Einrede der Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl die ge leistete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuch nicht verlautbart ist." Bei der Berathung in derKammer selbst und nach der Abstimmung hierüber wurde Seiten des Ministern die Mei nung aufgestellt, daß man h. 77 so fassen könnte, wie sie jetzt die erste Kammer angenommen hat, wornach sie lautet: „Fcrnrr muß in Bezug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßigen Zeit räumen wiederkehrende Abentrichtungen der dritte Inhaber der Forderung die Einrede der Zahlung gegen sich gelten lassen, ob wohl die geleistete Zahlung im Grund- und Hypothekenbuch nicht verlautbart ist." Schon damals erklärte der Referent, daß es im Sinne der Deputation und derKammer sei, und man kann auch nur hier anrathen, der ersten Kammer beizutreten. Präsident V. Haase: Will die Kammer §. 77 kn der von
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