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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der e sten Kammer beschlossenen Fassung annehmen? — Ein» stimmig Ja. Referent Secretair v. Schröd er: §.91 lautet: „Der Vor zug unter mehren auf das nämliche Grundstück eingetragenen Gläubig rn mit Einschluß der Auszugsberechtigten (Z. 40) wird ohne alle andere Rücksicht blos durch die Zeitfolge bestimmt, wie jede Forderung vor der anderen in das Grund- und Hypothekew- Luch auf dem Folium des Grundstücks eingetragen ist." Die zweiteKammer beschloß, hinzuzufügen: „Forderungen, welche an einem und demselben Lage eingetragen worden sind, haben unter sich gleiche Recht', cs wäre denn, daß einer oder der andern Hy. pochek ein bestimmter Rang in voraus durch ausdrücklichen Ver- t.ag zugewiesen worden wäre." Diesem Zusatz ist die erste Kam mer nicht beigetreten und die Deputation eröffnet hierzu folgen des Gutachten. „Die betreffende Deputation der ersten Kammer fühlte das Gewicht der Gründe, aus denen der frühere Beschluß der zweiten Kammer hervorgegangen war, diesseits aber konnte man nicht verkennen, daß der beschlossene Zusatz manche Jncon- venienzen mit sich führe. Man vereinigte sich daher unter Zu stimmung der Herren Negierungscommissarien dahin, den geehr ten Kammern folgenden Ausweg vorzuschlagen: Es möge näm lich die zweiteKammer den Zusatz fallen lassen, jedoch le diglich unter der Voraussetzung, daß zu §. 131 folgender Zusatz gebracht werde: „daher find mehre gleichzeitig ange- mcldete Forderungen als gleichberechtigte einzutragen" (vergl. §. 179)." Ich mache zugleich darauf aufmerksam, daß die Controle dafür, daß auch wirklich diese Forderungen mit der Be merkung als gleichberechtigt eingetragen werden, in dem Zusatze liegt, den man zu §. 139 beschlossen hat. Hier ist nämlich bei gefügt worden: „und es ist hierin die Tagesstunde, wo sie erfolg ten, zu bemerken. Letzteres muß auch bei Eingang schriftlicher Gesuche beobachtet werden." Durch diesen Zusatz wird erlangt, daß man genau weiß und späterhin noch sehen kann, ob die Hypo theken gleichzeitig angemerkt worden sind, und auf solche soll eben der vorliegende Zusatz zu Z. 131 Anwendung finden. Präsident v. Haase: Will die Kammer bei §. 91 den frü her beschlossenen Zusatz fallen lassen, jedoch unter Vorbehalt und in der Voraussetzung, daß zur Z. 131 folgender Zusatz hinzuge bracht werde: „daher sind mehre gleichzeitig angemeldete Forde rungen als gleichberechtigte cinzutragen"? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: §. 121 lautet nach der Vorlage der Regierung: „Jedoch tritt an die Stelle der in dem angeführten Mandate vom 13. November 1779 sub I. 2 be stimmten Frist von vierundvierzig Jahren, welche verflossen sein muß, damit dieLilgung der Forderung rechtlich ver- muthet werden und das Edictalverfahren zum Zweck der Ungültigcrklärung erfolgen könne, künftig eine Frist von 31 Jah ren, 6 Wochen und 3 Lagen. Diese Frist u. s. w," Die zweite Kammer hat diese §. unverändert angenommen, die erste Kam mer aber die Worte: „die L'lgung der Forderung rechtlich ver- muthet werden, und" in W'gfall gebracht, weil man jenseits glaubte, daß man dies nicht gut sagen könne, indem man in der Hypothekenordnung ausgesprochen habe, daß eine Verjährung gegen ein in das Hypothekenbuch eingetrag nes Recht n'cht stalt- sinden solle. Die Deputation rathet an, beizutreten, weil in einem Gesetze weniger auf die Motive, als auf die Vorschrift selbst ankommt, und diese durch Weglassung der bezeichneten Worte an Deutlichkeit Nichts verliert. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den, daß aus §. 121 die bezeichneten Worte in Wegfall kommen, und will sie somit der ersten Kammer betteten? — Einstim mig Ja. Referent Secretair v. Schröder: tz. 215 lautet im Ent wurf so: „Ist an einem Orte oder in einer Flur dieRealgerichts- barkeit unter mehre Gerichtsbehörden getheilt, so haben sich die selben wegen Ermittelung der Pertinenzstücke und Feststellung der Grundstückscomplexe mit einander zu vernehmen und in Ge meinschaft zu handeln, damit weder ein Grundstück in verschie dene Grund-und Hypothekenbücher zugleich eingetragen, noch eines in dem Grund - und Hypothekenbuche, wohin es entweder als Zubehörung eines andern oder als ein besonderes Grundstück gehört, weggelassen werde." Man fürchtete diesseits, daß, wenn man die §§. so stehen ließe, manche zu officiöse Richter zu viel unnöthige Vernehmungen mit benachbarten Behörden veranlas sen könnten, und beschloß, in die Schrift den Antrag aufzuneh men, in der zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsverord nung die Falle genauer anzugeben, wo eine solch-Vernehmung nöthig ist. Die erste Kammer ist nicht beigetretcn, und die De putation muß anrathen, den Antrag fallen zu lassen, da nach der bei der Berathung in der zweiten Kammer von dem königl. Herrn Regierungscvmmissar abgegebenen Erklärung ein besonderer Er folg von dem Anträge nicht zu erwarten steht. Die Erklärung wurde nämlich vom Herrn Justizminister dahin abgegeben, daß die Anweisung an die Behörden auch nur ganz im Allgemeinen geschehen könne. Geschieht dies aber, so wird sie das diesseitige Bedenken ebenso wenig beseitigen, als die §. selbst. Präsident 0. Haase: Will die Kammer bei §.215 von ihrem früher beschlossenen Anträge zurückgchen? —Einstim mig Ja. Referent Secretair v. Schröder: Zu §. 220 hatte man einen Zusatz beschlossen, der so lautet: „Die bei Dismembra tionen von Grundstücken den Besitzern des Hauptgutes zugestan denen oder vorbehaltenen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zu gleich eine Hypothek dafür bestellt worden ist, nur auf Antrag der Vorkaufsberechtigten zu berücksichtigen, und in das Grund- und Hypothckenbuch einzutragen." Die erste Kammer ist die sem Zusatz beigetretcn, hat jedoch vorgeschlagen, nach „bestellt worden ist" noch einzuschalten: „nicht von Amtswegen, sondern". Die Deputation rathet an, beizutreten, da die Einschaltung den selben Zweck verfolgt, den die diesseitige Fassung ausspricht. Dir Absicht der ersten Kammer hierbei war, zu verhüten, daß die Behörde die Betheiligten nicht etwa auffordcrn solle, dergleichen Vorkaufsrechte anzumelden. Präsident v. .Haase: Ist die Kammer damit einver standen, daß diese von der ersten Kammer beschlossenem Ein-
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