Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sorgungsbehörden sich vermehrten, in den unehelichen Kindern aber, deren Väter in den meisten Fällen unbe kannt und nebst den Müttern ganz unvermögend wären, eine verwahrloste und gefährliche Bevölkerung heran wachse; 2) in dem Criminalgesetzbuche und der Aufhebung der Stuprationsstrafen ihren Grund habe, indem der ge meine Mann und die Jugend besonders nur zu geneigt sei, für erlaubt zu halten, was nicht mit Gesetzesstrafen bedrohtwerde, und deshalb dieScheu vorfleischlichenVer- gehungen verliere. Die unterzeichnete Deputation hat die Wichtigkeit des Ge genstandes nicht einen Augenblick in Zweifel gezogen und spricht sich darüber nach Vernehmung mit dem erbetenen Herrn königl. Commissarin Folgendem aus: Wenn zuvörderst für das Object der Petition der Ausdruck: „unerlaubter Umgang zwischen Manns- und Frauenspersonen" gebraucht ist, so ist diese Bezeichnung eine so allgemeine und schwankende, daß vor allen Dingen der Begriff schärfer und be stimmter ins Auge gefaßt werden muß, wenn von Anwendung vorhandener oder zu erlassender gesetzlicher Strafbestimmungen auf denselben die Rede sein soll, und wenn die Petenten einen Mangel solcher Strafbestimmungen hervorheben, so scheinen sie sich, bei ihrer sonst sehr wohlgemeinten Absicht, doch nicht klar genug bewußt zu sein, welche Fälle und welche Vergehungsarten hierbei in Frage kommen können. Ganz zweifellos aber ist es, daß hierbei lediglich die geringem, aus sittlicher Verblendung und ohne erschwerende Umstände verübten fleischlichen Vergehun gen, mithin die Fälle des einfachen stuprum gehören, weil nur wegen dieser (und einiger weniger ihnen gleichzustellenden Verge hungen) eine Strafbestimmung in das Gesetz vom 8. Februar 1834, die Bestrafung der fleischlichen Vergehungen und einiger hiermit in Verbindung stehender Verbrechen betreffend, und nach diesem in das Criminalgesetzbuch vom Jahre 1838 nicht ausge nommen worden ist, alle andern Fleischesverbrechen dagegen mit Strafen dort ausdrücklich bedroht sind. Die Frage über die Nothwendigkeit und bezüglich Wieder einführung gesetzlicherStrafen für das einfache gtugrumist bereits am Landtage I8-ZZ- bei Berathung des genannten Gesetzes über fleischliche Vergehungen und später am Landtage I8ZH bei Be rathung des Criminalgesetzbuchs in der ersten Kammer auf einen Antrag des Herrn Superintendenten v. Großmann zur Sprache gebracht und sehr ausführlich behandelt worden. (Vgl.Landt.-Act. 1833,1.Abthl., 1.Bd.,S. 188—196 IV. Abth., S. 403. III.Abth. I.Bd.S.355u.415. II. Abthl., 1. Bd., S. 287. ll. Abth., 2. Bd., S. 208 u. 221, 277 u. 285 u. s. w. Mittheilungen von 1837, erste Kammer, S. 1221 flg.) Die Ausdehnung gegenwärtigen Berichts über seine Gren zen fürchtend, erlaubt sich die Deputation, auf jene Berathungen zurückzuverweisen. Das einfache stuprum, abgesondert vom allulterium, Concu- binat rc. rc. beurtheilt, ist zwar eine grobe Verletzung der Sittlich keit und mag in diesem weitern Sinne nach dem Sprachgebrauchs des gemeinen Lebens immer ein Verbrechen genannt werden. Weil es sich aber dabei von einem Verstoß gegen das Sittenge setz, von Begehung einer Sünde, nicht aber von eigentlichen Rechtsverletzungen, nicht von Beeinträchtigungen der Rechte von Personen handelt, ist dasselbe auch nicht sowohl Gegenstand des Criminalrechts, als vielmehr der Sittenpolizei. Aus diesem Grunde ließ zwar die Gesetzgebung das einfache stuprum (sowie den anticipirten ehelichen coneubitus, das gussi- nllulterium, den gussürieestus und den Concubinar) aus der Reihe der den Criminalstrafen unterliegenden fleischlichen Vergehen Hinwegfallen, bestimmte aber ausdrücklich: „daß die Polizeibehörden in Städten und auf dem Lande „genaue Obsicht zu führen und nicht zu gestatten haben, „daß Personen verschiedenen Geschlechts, ohne sich zu ver ehelichen, gleich Eheleuten zusammen leben und durch „Erzeugung unehelicher Kinder in einer solchen unsitt lichen Verbindung den Ortsgemeinden zur Last fallen „sollen." (Vergl. das angeführte Gesetz vom 8. Februar 1834 §. 34.) Man kann nicht umhin, aus den Motiven, welche dieser Ge setzstelle zum Grunde gelegen, hier Folgendes anzuziehen: „Was den einfachen außerehelichen Beischlaf anlangt, so ist die nach den bisherigen Strafgesetzen demselben ange- drohte vierzehntägige Gefängnißstrafe thcils unzurei chend, theils unzweckmäßig; unzureichend, weil durch eine so geringfügige Strafe Niemand abgehalten wird, dem mächtigen Antriebe der Sinnlichkeit sich hinzugeben, wenn ihn nicht ein höheres sittliches Gefühl gegen die Versuchung schützt, härtere Strafen aber nicht angeord net werden können, ohne weit nachtheiligere Folgen davon befürchten zu müssen; unzweckmäßia, weil die mchrsten Vergehen der Art unentdeckt und mithin unaestraft blei ben, derThatbestand in der Regel nur in Ansehung eines Theiles und zwar in Ansehung der weiblichen Personen, — durch die außereheliche Schwangerschaft—ermittelt werden kann und sonach die Strafe gewöhnlich nur die unerfahrnen, der Verführung unterlegenen Personen weib lichen Geschlechts trifft, welche ohnedem die nachtheiligen Folgen ihres Fehltritts oft sehr hart zu empfinden haben, während die verdorbeneren ihres Geschlechts.und die mit schuldigen Mannspersonen den Folgen ihrer Vergehun gen auszuweichen wissen rc. rc." (Vgl. Landt.-Act 1833 I. S. 201.) Die Unterzeichneten finden hierin auch jetzt noch nur den Ausdruck ihrer Ueberzcugung und zugleich hinreichenden Grund, um auch von der durch Petenten vorgeschlagenen Strafe einer Geldentrichtung an Armen- und Schulcassen für Bemittelte und öffentlicher Handarbeit oder nach Befinden Gefängnißstrafe für Unbemittelte gänzlich abzusehen. Steht dergesetzlichen Strafe der Stupration überhaupt schon entgegen, daß sie nur eintritt, wenn ein Erfolg der letztem sich kund gibt und bei der Geschwächten ein Conflict des jungfräulichen und mütterlichen Gefühls ein tritt, welcher sich nicht selten bis zum Kindsmorde gesteigert hat, so ist auch die Befürchtung nur zu begründet, daß in der Regel solche Strafe nur die Dürftigkeit treffen, die Wohlhabenheit aber sich ihr entziehen, wo nicht ihrer spotten werde! Ein der Petition beigefügter Auszug' aus dem Kirchenbuche zu Lichtenberg über die Geburtsfälle in denJahren 1835—1842 enthält dos Zahlenverhaltniß der unehelichen zu den ehelichen Geburten und gibt im Allgemeinen ein unerfreulichesZeugniß des moralischen Zustandes. Daß letzterer jedoch, wie Petenten meinen, durch den Wegfall strafgesetzlicher Bestimmungen hcr- beigeführt worden fei, dürfte aus jener kirchlichen Nachricht um so weniger hervorgehen, als darin unter den unehelichen Gebur ten nicht blos einfache stupra, sondern auch nicht wenige sllul- teria erwähnt und präsumirt sind. Letztere gehören unter die von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder