Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ob sie bei dem Schulunterrichte so viel lernen, als man behaup tet, will ich dahingestellt sein lassen. Gelehrt wird viel, aber ob ebenso viel gelernt, das bezweifle ich. Also es kommt nur dar auf an, daß man sich darüber verständigt, was das Zweckmäßigste sei, und da halte ich dafür, daß es dringender sei, den Eltern eine Erleichterung dadurch zu verschaffen, daß man den Gemeinden gestatte, die Tage zu wählen, wo sie keinen Schulunterricht ha ben wollen, und an welchen sie der Unterstützung ihrer größern Kinder zu Hause am meisten bedürftig zu sein glauben, als sie zu zwingen, ihre Kinder in die Schule wider Willen zu schicken, oder sie gegen das Gesetz zurückzuhalten, und ihnen Auslagen und Kosten zu verursachen, wodurch sie noch mehr verarmen. Ich kann mich nicht überzeugen, daß es zweckmäßig sei, ein Ge setz aufrecht zu erhalten, dem die Praxis entschieden entgegen ist. Ich bin daher der Meinung, daß man den Gemeinden ihre Selbstständigkeit in dieser Beziehung zurückgebe, daß da, wo die Gemeinde sich vereiniget über die halben Lage, oder den ganzen Lag, und über welchen Lag in der Woche cs sei, ihr allein es überlassen bleibe, wie es gehalten werden soll; das ist die Selbst ständigkeit, die ich für die Gemeinden in Anspruch nehme, und nicht die Bestimmungen, welche lediglich hinter dem grünen Tische gemacht worden sind. Abg. Oehme: Soviel ich mich erinnere, ist diese Bestim mung nicht im Schulgesetze enthalten, sondern in der Ausfüh rungsverordnung. Es dürfte sich demnach wohl leicht abändern lassen und lediglich vom hohen Eultusministerio abhängen. Abg. Wieland: Ich bin zwar in der Deputation nicht zu gegen gewesen, ich war auf Urlaub, da dieser Gegenstand zur Bcrathung kam; ich habe auch den Bericht nicht unterschrieben, jedoch bin ich mit dem Anträge der Deputation vollkommen ein verstanden. Es scheint eine ganz richtige Bemerkung des Abg. Oehme zu sein, der aussprach, daß der Gegenstand überhaupt mehr Gegenstand der Verordnung, als der Gesetzgebung sei. Daß an einem Lage in der Woche keine Schule gehalten werde, während nach dem Gesetze an zwei halben Tagen keine Schule gehalten werden soll, dadurch wird an der gesetzlichen Bestim mung Nichts geändert, der Schulunterricht wird materiell gar nicht beeinträchtigt, und ich glaube, es ist um so billiger, darauf einzugehen, weil es sich auch der Behörde wünschcnswerth macht, da ohnehin einen vollen Tag keine Schule gehalten wird. Die Verhältnisse in den verschiedenen Gemeinden und verschiedenen Familien werden auch ganz verschieden sein, und es muß immer auf diese Verhältnisse Seiten der Oberbehörde billige Rücksicht genommen werden, und man muß nicht alle Gemeinden sammt und sonders über einen Kamm scheeren^ .Es darf daher nur ge wünscht werden, daß Dispensationen in dieser Beziehung auch bei der betreffenden Behörde immer eine angemessene Beachtung finden. Ueberhaupt halte ich dafür, daß, wenn einen vollen Lag in der Woche der Schulunterricht ausgesetzt wird, dies auch eine billige Begünstigung der Schullehrer ist. Wenn alle Lage in der Woche Schule gehalten werden soll, haben sie gar keinen Lag frei, da sie auch Sonntags regelmäßig in der Kirche Dienst haben. Wenn also die Petenten abgewiesen werden, so wird ih nen doch dadurch keineswegs präjudkcirt, und ich hoffe, daß die vorgesetzte Oberbehörde auf billige Weise auch billige Rücksicht nehmen werde. Abg. Iani: Es ist der Deputation nicht unbekannt geblie ben, daß für die Gemeinden und auch die Schullehrer Vorthcile von einer solchen Einrichtung erwachsen können; es schien ihr aber nachtheilig, wenn die Kinder zwei Lage hinter einander in der Woche mit ihrem Lehrer ganz außer Berührung bleiben, wo sie wieder vergessen, was sie die vorhergehenden Tage gelernt Ha den. In der Ausbesserung der Kleider kann ich aber den Vor-- theil für den Wegfall der Schule am Sonnabend nicht finden, in dem dazu Mittwochs und Sonnabends auch Gelegenheit sein wird, und wenn die Kinder in der Woche gespielt und die Kleider dabei zerrissen haben, schwerlich mit der Ausbesserung bis zum Sonnabend gewartet werden kann. Uebrigens würde diese Ein richtung keineswegs im Interesse sämmtlicher Schullehrer sein, denn gewöhnlich haben sie mit dem Pfarrer Mittwochs ihre Con- ferenzen, weil Letzterer Sonnabends an seiner Predigt studiren muß. Dann glaube ich aber auch, daß, da die Schulordnung zur Zeit das Gegentheil ausspricht, sich die Schullehrer zuvör derst an ihre vorgesetzte'Behörde hätten wenden sollen, ehe sie mit einer Petition an die Stände gekommen wären. Schließlich möchte auch die Bitte um eine solche Einrichtung wohl den Ge meinden, welche zuvörderst dabei betheiligt sind, zu überlassen sein, und die Schullehrer werden wohl Gelegenheit haben, sich mit ihnen darüber zu verständigen. Abg. v. Lhie lau: Wenn der Abgeordnete ausspricht, daß sie sich zuvörderst an die vorgesetzte Behörde hätten wenden sollen, so hätte die vierte Deputation auch nicht auf die Petition cingehm sollen. Dann muß erst ein Beschluß in dieser Angelegenheit von der Oberbehörde gefaßt werden. Also würde hier die be treffende tz. der Landtagsordnung Anwendung finden, daß sie ab zuweisen seien. Es ist also vorauszusetzen, daß sic zuerst bei ih rer Behörde gewesen sind. Uebrigens was den Grund betrifft, daß die Kinder viel vergessen könnten, wenn man ihnen zwei volle Lage hinter einander freigibt, so will ich das dahingestellt sein lassen. Ich meine, sie werden in zwei Lagen hinter einander nicht mehr vergessen, als in einem Tage. Uebrigens muß ich bemerken, daß ich nicht von dem Interesse der Lehrer gesprochen habe, sondern davon, daß man die Schule so einrichten solle, wie es dem Interesse der Gemeinde angemessen ist: daß man der Be hörde nicht gestatte, dergleichen Gesuche ohne Weiteres abzuwei sen. Wenn z. B. der Schullehrer und Gemeinde einig sind über einen Lag, der freigegeben werden soll, und der Superintendent verweigert es, so ist die Frage, ob der Superintendent dies ohne Berichterstattung thun kann. Beachte man entweder das Gesetz streng und gleichmäßig für Alle, oder wenn es nachtheilig ist, so lasse man denjenigen die Wahl, für die es allein gegeben ist. Was Einem recht ist, ist dem Andern billig. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir, zu bemerken, die Ansicht, welche der geehrte Abgeordnete eben aus gesprochen hat, ist auch die meinige, wenn er die Entschließung in der Sache als sehr schwierig dargestellt hat. Es ist immer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder