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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Eduard Schönherr, und Consorten sagen kn einer an beide Kam mern gerichteten, zunächst aber bei der zweiten eingegangenen Petition: Durch die in neuester Zeit, wenigstens im Auslande fast überall bemerkten, täglich mit größerer Entschiedenheit hervortre- tenden hierarchischen Bestrebungen römisch gesinnter katholischer Priester sind die unterzeichneten, ihren katholischen Mitchristen und Brüdern keineswegs abgeneigten treuen Anhänger der evan gelisch-lutherischen Kirche bewogen worden, zuuntersuchen, welche Garantien die Bcrfafsungsurkunde, deren sie mit ihren Mitbür gern sich erfreuen, gegen den Erfolg solcher Bestrebungen dar biete. War nun auch das Ergebniß jener Untersuchung für sie im Allgemeinen ein berubigendes, so wurde doch durch solches we nigstens eine ihrer B fürchtungen nicht ganz beschwichtigt. Nach §. 56 der Verfassungsurkunde sollen nämlich im Kö nigreiche Sachsen nie „neue Klüstererrichtet" werden. Diese Bestimmung ist freilich eine solche, welche da, wo nur einiger guter Wille, ihren Sinn richtig aufzufassen, vorwaltet, unmöglich mißverstanden werden kann. Auch ist soviel gewiß, daß selbige jetzt überall, im Volke, bei dessen Vertretern, bei den Behörden und bei der hohen Staatsregierung, nicht mißverstan den wird. Sollten aber, was Gott verhüten wolle! einst Manner an die Spitze des Staates kommen, welche weniger wahrhaft, weni ger erleuchtet, weniger dem Mönchswesen und seinen ultramon tanen Tendenzen abhold wären, als diejenigen es sind, welche Sachsen jetzt zu seinem Glücke die Seinigen nennt, so könnte jene Bestimmung, zumal da das darin enthaltene, in der That über flüssige Wörtchen „neue" von arglistigen Auslegern nicht unbe nutzt gelassen werden würde, sehr leicht dahin gedeutet werden, daß die Wiederherstellung alter, in der Vorzeit aufgehobener Klö ster, wie, um Beispiele anzuführcn, der ehemaligen Klöster in Leipzig, Chemnitz, Remse, Zwickau, Rochlitz, Wechselburg, Ge ringswalde, darunter nicht begriffen und daher eine solche Wieder herstellung nicht constitulionswidrig sei. Damit nun einer Mißdeutung der soeben bemerkten Art und dem damit unzertrennlich verbundenen Urlheile in Zeiten vorge beugt und das glückliche Sachsen vor dem Schicksale eines ande ren, in den letzten Jahren den Mönchen wieder verfallenen Kö nigreichs, in welchem man ein Kloster nach dem andern nicht „errichtet," sondern „wiederhersftllt", für immer bewahrt werde, bitten die Unterzeichneten gehorsamst: „beide hohe Kammern der Standeversammlung des Kö nigreichs Sachsen wollen im Einverständnisse mit der hohen Staatsregierung die 56. tz. derVerfassungsurkunde dahin erläutern, daß durch solche auch die Wiederherstel lung aufgehobener alter Klöster verboten sei." Die geehrte Kammer hat diese Eingabe der vierten Depu tation zur Prüfung überwiesen, daher sie auch den Gegenstand berathen hat und ihrGutachtcn nunmehr dahin abgibt. Man will die bcsorglichen, treu evangelischen Gesinnungen der Petenten nicht verkennen und ehrt ihre Absicht. Die Depu tation hält auch dafür, daß der in Frage gestellte Abschnitt der Verfassungsurkunde eine heilsame Bestimmung enthält, hervor gegangen aus Zeitereignissen, welche sie nothwendig machten. Kann nun die Deputation mit dem Beweggrund und Zweck des Gesuchs sich allerdings wohl einverstehen, so kann sie jedoch das Schlußgesuch und den Antrag selbst als gerech.fertigt nicht ansehen, und zwar aus dem einfachen Sachgrunde, weil jener Abschnitt der Consiltution einer authentischen Interpretation in der That nicht bedarf. Aus den gedruckt vorliegenden Landtagsacten I8ZL geht hervor, daß der ursprüngliche Entwurf der VerfassungSmkunde den in Frage stehenden Abschnitt nicht enthielt. Vielmehr war es die Universität Leipzig, welche s. Landt.-Act. I8Z?, 4. Bd. S. 1948 zu folgender Stelle in Z. 53 des Entwurfs: „die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der be sonder» Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen" noch folgenden Zusatz vorschlug: „Es versteht sich aber von selbst, daß allen, wider Erwarten etwa sich zeigenden hierarchischen Vor schritten der katholischen Kirchobern, welche der in der Verfassung begründeten Gleichheit der Rechte der übrigen christlichen Kon fessionen zu nahe treten möchten, werde mit Nachdruck begegnet und nicht gestattet werden, daß in deren, nur unter dem könig lichen klacet in Sachsen bekannt zu machenden Erlassen Aeuße- rungen vorkommen, welche zur Herabwürdigung der evangeli schen Glaubensgenossen oder doch zum Anstoß und Aergerniß ge reichen. Auch sollen weder neue Klöster errichtet werden, noch geistliche Orden, insbesondere nicht der Jesuitenorden in Sachsen Aufnahme finden." Molioirt wurde dieser Zusatz nicht besonders. Die ge druckten Landtagsacten geben auch über die zwischen den verschie denen Curien der damaligen Ständeversammlung unter sich und zwischen ihnen und der hohen Staatsregierung etwa gepflogenen Verhandlung keine Auskunft; und es steht nur soviel fest, daß von dem Unwersitätsvorschlage nur der Schluß mit etwas ver änderter Fassung (nämlich: cs dürfen weder neue Klöster errich tet, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande ausgenommen werden) in den Text der Verfassungs urkunde gekommen ist. Kann nun zwar aus dem gedruckten Theile der geschicht lichen Unterlagen des Grundverfassungswerkcs die von den Pe tenten begehrte Erläuterung nicht völlig erschöpfend gegeben werden, daß nämlich auch alte eingegangene Klöster nicht wieder- hergestellt werden sollen, so kommt man doch schon durch eine rationelle Auffassung der ungezogenen Urkundmstcllen zu dem Ziele, auf welches die Petenten Hinblicken. Denn wenn auch der bloße Wortlaut der Stelle den Ge danken aufkommen lassen wollte, das gesetzliche Verbot neuer, früher nicht dagewesener Klöster schließe nicht aus, alte vorhan den gewesene, durch die Reformation eingegangene Klöster wie der ins Leben zu rufen und zu restauriren, so kann man doch un möglich annchmen, die Universität habe ihrem Vorschlag einen solchen Sinn unterlegen wollen, der mit der Grundidee, von welcher sie bei ihrem Antrag geleitet wurde, in einem wahrhaft lächerlichen und abgeschmackten Widerstreite gestanden haben würde. Sie hat sicher bei der Fassung ihres Antrags nur das sagen wollen, daß außer den in einem Landestheile zur Zeit noch bestehenden beiden Klöstern keine andern hergestellt, also weder neue errichtet, noch eingegangene repristinirt und erneuert werden sollen. Unmöglich aber haben die Gründer der Verfassungs urkunde, als sie den Vorschlag der Universität in der adoptirten Stelle sanctionirten, eine andere Absicht damit verbinden können und wollen, als welche im Sinne dieser hochachtbaren Corpora tion lag. Ein weiterer Grund gegen den Antrag der Petenten ergibt sich hiernächst aus dem fernem Inhalte der §., insofern nämlich darin ausgesprochen werde, daß keinerlei geistliche Orden in Sach sen Aufnahme finden sollen. Nun aber hat ein Kloster gar k^ine andere Bestimmung, als daß cs der Aufenthaltsort und Wir kungskreis geistlicher Orden sein soll. Dürfen also in Sachsen geistliche Orden rechtlich nicht cristnen, so folgt von selbst, daß den Klöstern der Grund und Boden zu ihrem Bestehen gesetzlich durchaus entzogen ist. In der That, alle bestehenden politischen Verhältnisse und Zustände müßten geradehin umgestürzt werden, wenn das längst in Staats- oder Privathände oder in das Eigenlhum evangeli-
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