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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Endliche Petition des Herrn Abg. Meisel beauftragt worden ist, wird sich nur in engen Grenzen zu bewegen und vornehm lich die wiederholt in ihr ausgesprochen« Behauptung zu be leuchten haben, daß hinsichtlich des in Frage gestellten Gegen standes Vieles, was nur durch Erlassung neuer und durch Auf hebung veralteter, mit den jetzigen Zeit- und konstitutionellen Verhältnissen unverträglicher Gesetze erreicht werden könne, zu wünschen übrig sei; daß cs hoch an der Zeit stehe, dem Gelehrten schulwesen eine sachgemäße, den gegenwärtigen, durch das all gemeine Bewegungsprincip bedingten Anforderungen entspre chende Einrichmng zu geben. Die Deputation wird daher und weil sie diese Ansichten nicht durchgängig theilt, in möglichster Kürze hauptsächlich die Fragen zu beantworten suchen: wie die bezügliche altere Gesetzgebung beschaffen, was seit der Constitu tion für den Gegenstand geschehen und was noch hierin und wie und auf welchem Wege zu thun übrig sei, zuletzt aber speciell auf die Petition zurückgehen. I. Das immer noch zur Norm dienende hauptsächlichste Gesetz ist die unterm 17. März 1773publicirte Schulordnung (11. 6. 6. I. S. IV7). Sie ist allerdings im Sinne jener Zeit gege ben, trägt jedoch den dauernden Vorzug in sich, daß sie die Grundsätze des Humanismus rein und in vollem Werthe aner kennt, mithin erstens die Bildung zur Humanität, das heißt, die allseitige harmonische Ausbildung aller Kräfte des Menschen, als einziges Ziel der Gelehrtenschulen aufstellt; zweitens das Formelle der Bildung über das Materielle erhebt, nämlich die Entwicke lung der geistigen Kraft über die Summe der einzelnen Kennt nisse stellt und diese zwar hochachtel, doch vornehmlich insofern, als ihre Mittheilung in geeigneter, den Geist belebender Form erfolgt; drittens den Menschen und das Ideale des Menschen lebens als das Wichtigste, worauf die Kenntnisse Rücksicht neh men und sich beziehen müssen, hervorhebt. Diese Schulordnung hat daher vorzugsweise die alten Sprachen, die Dichter, Redner und Philosophen der Griechen und Römer als Bildungsmittel bezeichnet, um so mehr, weil hierin ein naturgemäßes, völlig frei ausgebildetes Nationalleben sich abspiegelt. Die neuere Zeit, besonders seitdem der sogenannte Realismus das Materielle des Unterrichts hcrvorzuheben sich bemühte, hat allerdings vielfach gegen die Schulordnung angekämpft, und es hat dies einigen Einfluß auf die Gelehrtenschulen geäußert, namentlich sind die Bestimmungen der Gymnasien, sowie die Gegenstände und der Umfang des Unterrichts näher erwogen worden. Allein im We sentlichen haben sich in diesem Kampfe die alten Grundsätze sie gend bewährt, wie dies, streng erklärt, insonderheit auch das Mandat vom 4. Juli 1829, die Vorbereitung junger Leute zur Universität betreffend (Gesetzsammlung vom Jahre 1829, S. 121), darlegt. H Geht man auf die konstitutionelle Periode über, so hat, wie hinlänglich bekannt, das hohe Ministerium des Cultus und öf fentlichen Unterrichts sogleich nach seinem Eintritt als Nothwen- digkeit erachtet, nächst dem Volksschulunterrichte auch das Ge lehrtenschulwesen zweckmäßiger zu ordnen. Es schien ihm hier bei vor Allem nothwendig, eine Beschränkung der Zahl der Gymnasien, die Gewährung ausreichenderer Mittel zur Unterstützung mehrer städtischen Gelehrtenfchulen, sowie einige allgemeine organische Bestimmungen. In ersterer Beziehung erfolgte die Aufhebung der Gymna sien zu Chemnitz und Schneeberg, und es war schon früher die Schule zu Marienberg eingegangen. In der zweiten Beziehung hatten die städtischen Schulan stalten, für welche zu sorgen den betreffenden Communen über lassen war, bis zum Jahre 1834, und zwar erst seit 1817, eine jährliche Unterstützung von 1,200 Lhlr. aus Staatskassen erlangt; dagegen wurden für sie an den Landtagen 18^7,000 Lhlr. und 18Zs sowohl als 18^Z- 10,000 Lhlr. jährlich bewilligt. In der dritten Beziehung ward mittels Dekrets vom 22. Mai 1834 den Ständen ein Gesetzentwurf, die Organisation der Gelehrtenschulen betreffend, vorgelegt, und es enthielt derselbe mehre, aus dem Oberaufsichtsrechte allein nicht abzuleitende Be stimmungen, z. B. über Aufhebung der Collaturrechte und über erhöhte Verpflichtung der betreffenden Stadtgemcinden; es ward jedoch dieser Entwurf während der Berathung in der ersten Kam mer wieder zurückgenommen. Obgleich nun hiernach das hohe Ministerium von weiterer Erlassung solcher Bestimmungen, wozu es eines Gesetzes bedurfte, abzusehen für angemessen erachtete, so war dasselbe doch fortwäh rend bemüht, den dringendsten Bedürfnissen des Gelehrtenschul wesens, mit Rücksicht auf die bei der ständischen Berathung aus gesprochenen Ansichten, soweit thunlich im Wege der Verwaltung abzuhelfen. Zu dem Ende wurden mittels Verordnung vom 21. März 1835 (Gesetz-und Verordnungsblatt vom Jahre 1835 S. 206) die Verhältnisse der Verwaltungs- und Aufsichtsbehörden der städ tischen Gymnasien zweckmäßig geordnet. Es war aber auch in organischer, doktrineller und disciplina- rischer Hinsicht bei der Einrichtung und Verwaltung mehrer Gymnasien nicht allein auffällige Ungleichförmigkeit, sondern auch hie und da manches Zweckwidrige hervorgetreten; es fand daher das hohe Ministerium angemessen, über die hierüber anzunehmen den Grundsätze und die, nach Befinden, den betreffenden Anstal ten zu gebenden Vorschriften eine Conferenz sämmtlicher Gym nasialrectoren des Landes, unter Zuziehung anderer Sachverstän diger, zu veranstalten, welche vom 29. Juni bis 3. Juli 1835 zu Dresden abgehalten ward. Diese Conferenz hatte den Erfolg, daß die Mkttheilung und der Austausch der bezüglichen Ansichten und dadurch größere Con« formität in ihnen, sowie deren vorläufige Uebertragung in daS Schulwesen selbst, nicht minder ein reiches Material zur weitern Bearbeitung gewonnen wurde. Allein es stellte sich immer wie der heraus, daß die endliche wirksame Erreichung des vorgesteckten Zieles großentheils zunächst durch die Beseitigung äußerer Hindernisse und Mängel bedingt werde. Diese zu besiegen, blieb die wesentlichste Aufgabe. Nur erst neuerlich ist es aber dem ho hen Ministerio gelungen, durch Verwandlung des Gymnasii zu Annaberg in ein Pro- und Realgymnasium, durch vertragsmäßige Uebernahme der unmittelbaren Lei tung und Ausübung der Cvllaturbefugnisse hin sichtlich der Gymnasien zu Freiberg, Zwickau und Plauen, sowie durch die kn der ständischen Schrift vom 29. April 1843 (Landtagsacten von 18SZ Abthl. I.Bd.2 S.369) ausgesprochene Bewilligung von jährlich 12,000 Lhlr. für städtische Gymnasien, sich dem stets vor Augen gehabten Ziele genähert zu sehen.
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