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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ebenso dürste, nächst der nun möglichen Verbesserung, auch hie größere Gleichförmigkeit und ebenmäßigere Scala der Lehrer gehalte als einflußreich sich darstellen. V. Wendet sich nun die Deputation zu der vorliegenden Peti tion zurück, so scheint dieselbe nur die städtischen Gymnasien, nicht aber die Landesschulen zu Meißen und Grimma, sich zum Augenmerke gestellt zu haben, und zwar wohl mit vollem Recht, denn die Landesschulen trifft schwerlick der allgemeine Tadel und Mangel im Gelehrtenschulwesen; sie erfreuen sich ausreichender Dotation und fortdauernder Unterstützung Seiten des Staates; ihre Lehrer sind ausgezeichnet und in einer selbstständigem und vortheilhasteren Stellung, als die übrigen; diese Anstalten be sitzen, wie durch den Druck bekannt.ist, seit dem 7. Deeember 1832 einen neuen, wenn auch nicht völlig erschöpfenden Orga nisationsplan, und stehen unter der sorgsamen unmittelbaren Aufsicht und Pflege des hohen Ministern; auch ist daselbst die Disciplin vorzüglicher, als an andern Gymnasien, was sich aus der Clausur und den damit verbundenen Einrichtungen, sowie aus dem auf Alter und Kenntniß begründeten Verhältnisse der Schüler unter sich leicht ableiten läßt. Wenn aber, das Hauptsächliche anlangcnd, aus der bis herigen Entwickelung hervorgehen dürste, wie die Deputation die durch die Petition gegebene Anregung ehrt und die Behauptung theilt, daß die höhern Schulen ganz vorzüglich berücksichtigt wer den müssen als Anstalten zur Vorbildung der Geistlichen, Sach walter, Staatsbeamten und überhaupt aller solcher Männer, welche in spätem Jahren meist unmittelbar für das geistige und materielle Wahl der Gesammtheit mitzuwirkm haben, so ist zu gleich gezeigt worden, inwieweit die Deputation mit dem jenigen, was in der Petition als zeitgemäßes Erforderniß bezeich net wird, übereinstimmt; es bleibt jedoch einiges Besondere zu berühren übrig, worin die beiderseitigen Ansichten völlig aus einandergehen. Beansprucht die Petition für alle Gymnasiasten die Gleich heit vor dem Recht, vordem Gesetz, so ist die Frage aufzustellen, wie dies zu verstehen sei, und wenigstens wohl außer Ächt gelas sen, daß die Gelehrtenschulen nicht blos bilden, sondern auch er ziehensollen. Jede Erziehung muß sich aber aufdieJndividualität des zu Erziehenden basiren. Hiermit hängt zusammen, daß Qualität und Quantität der Strafen relativ sein und, wie dem Vater, so auch dem Lehrer, wenn dieser, was vorauszusetzen, gewissenhaft ist, überlassen bleiben müsse. Ein mit den Stän den vereinbartes Gesetz könnte höchstens einige allgemeine Sa tzungen in dieser Beziehung feststellen und etwa das, was in der Verordnung vom 21. März 1835, §.5 über die Ausschließung von der Schule und über die Nichtanwendung der das Ehrgefühl abstumpsenden Strafen gesagt ist, wiederholen, nicht aber be stimmen, wie der einzelne Schüler diese oder jene Leicht- und Unfertigkeit zu büßen habe. Die anscheinlich ebenfalls gewünschte größere Freiheit in den Gesetzen der Schule und die Theilnahme der Schüler an den konstitutionellen, politischen Verhältnissen könnte nur beeinträchtigend und störend auf das Schulleben wir ken. Auch spricht die Petition ferner über die Verschiedenheit der Schul- und Aufnahmegelder und deren Vereinnahmung, theils durch die städtischen Behörden, theils durch die Lehrer selbst; nicht minder erwähntste die Prüfung der aufzunehmen den Schüler, theils vom Lehrercollegio, theils vom Rector allein; sie sagt, nirgends fanden sich Bestimmungen über die Anforde rungen, welche Gelehrtenschulen zu machen, und die Leistungen, welchen die Schüler zu gnügen haben, und zwar weder in diSci- plinarischer, noch in wissenschaftlicher Hinsicht; über ein eigent liches Classenziel fehle es ganz an einer zu irgend einem Anhalt dienenden Norm. Dieses Alles dürfte aber unverkennbar nicht in ein Gesetz, sondeern in den vorbezeichneten Organisations und Lehrplan gehören, wenn es auch, wenigstens theilweise, ge wiß schon normirt ist. Doch vornehmlich der Behauptung muß die Deputation widersprechen, daß unter den gegenwärtig bestehenden Verhält nissen die Bestimmungen des Mandats vom 4. Juli 1829 eine Art von Zunftzwang involvirten, welcher zufolge der jetzt allge mein herrschenden Ansichten unmöglich und zwar am wenigsten bei Angelegenheiten, welche die Förderung der Wissenschaften be zwecken, Verteidiger finden dürfte. Denn die gerügte §. 6 die ses Mandats soll keineswegs, wie angeführt wird, die mate riellen Interessen der Schulen, sondern vielmehr die wesentlich sten Interessen der Schüler wahren, da diejenige Anstalt, welche ihren Schüler selbst prüft, ihn jedenfalls hierbei dem Zwecke ge mäßer zu behandeln wissen wird, als eine fremde Schule, und da der Staat selbst betheiligt ist, gegen unreifen oder andern übereilten Abgang zur Universität zu wirken. Scheint überhaupt das in letzterer Hinsicht Angeführte und einiges Andere in der Pe tition, z. B. daß die Verordnung vom 21. März 1835 nicht überall wirksam geworden, daß durch die neuern und neuesten Disciplinareinrichtung-n Rückschritte statt Fortschritte gethan worden seien, speciclle Beziehungen zu haben, so dürften diese zur Beschwerde, nicht aber für ein allgemeines Gesetz geeignet sein. Schließlich übergehend zu den Anträgen der Petition selbst, nämlich, daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, 1) der nächsten Ständeversammlung dewEntwurf zu einem Gesetze, die verbesserte Einrichtung der Gelehrtenschulen betreffend, vorzulegen, immittelst aber und noch an die gegenwärtig versammelten Kammern 2) einen Gesetzentwurf zu resp. Abänderung und Erläute rung des Mandats vom 4. Juli 1829 gelangen zu las sen, zugleich auch 3) für durchgängige Anwendung der in der Verordnung vom 21. März 1835 enthaltenen Bestimmungen Sorge zu tragen, insofern sie nicht theilweise oder ganz durch das beantragte Erläuterungsgesetz Erledigung finden sollten, so glaubt die Deputation, erlangt das von ihr Vorgetragene über haupt die gewünschte Würdigung, völlig gerechtfertigt zu erschei nen, wenn sie von einer besondern Bcurtheilung und Bevorwor tung dieser Anträge absieht. Aus den entwickelten Gründen und in Hinblick auf die Nähe des Landtagsschlusses, sowie in dem Vertrauen, daß das hohe Ministerium des Cultus und öffentli chen Unterrichts die gegebene Zusicherung, das in dieser Angele genheit Erforderliche durch Verhandlung und Anordnung im Verwaltungswege so bald als thunlich ausführen und, insofern sich die Nothwendigkeit zeigen sollte, einer der nächsten Stände versammlungen einen dicsfallsigen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen, ohnehin erfüllen werde, findet sich vielmehr die Deputa tion bewogen, hiermit ihrer verehrten Kammer anzurathen: die Petition auf sich beruhen zu lassen. Dresden, am 5. August 1843.' Die dritte Deputation der zweiten Kammer. (Staatsminister v. Wietersheim tritt ein.)
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