Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mühungen fortsetzen möge. Wenn der Antrag, was die directen Schritte betrifft, nicht mehr geeignet sein möchte, insofern die Aussichten jetzt schwach sind, so sind sie doch immer noch einiger maßen vorhanden, wenn sie eben noch schwach bestehen. Es bleibt aber noch das Feld der indirecten Maßregeln übrig, näm lich die Aufklärung der öffentlichen Meinung von hier aus nach den jenseitigen Staaten hinüber. Auch durch diese kann künftig einer schönem Zukunft vorgearbeitet werden. Referent Abg. Lzschucke: Es ist der Abg. v. Gablenz noch einmal auf eine Aeußerung zmückgekommen, die ich vorhin bei meinem Schlußworte gethan habe, indem ich von der Depu tation sagte, daß sie auch dann die Anträge der Petenten nicht berücksichtigt haben würde, wenn sie Zeit gehabt hatte. Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Deputation glaubte, -aß nur durch den Zollverein eine nachhaltende günstige Wirkung für Handel und Industrie entstehen könne. Konnte also die Deputation auf diese Zollvereinsangelegenheiten nicht zurück kommen, so konnte sie auch einen bezüglichen Antrag nicht stel len. Uebrkgens muß ich bedauern, daß der Abgeordnete bei der Deputation die betreffenden Anträge nicht vorgebracht hat; ich bedaure aber auch, daß er sie bei der jetzigen Gerathung über die Hebung des Handels und der Industrie nicht stellt. Denn wenn ich seinen Antrag mir dem vergleiche, welchen die Depu tation gestellt hat, so muß ich bekennen, daß beide Anträge auf Eines hinauskommen. Mit diesem Anträge würde die Staats regierung doch mehr mit ihrem Dhun gebunden sein, als mit dem der Deputation; denn in dem Anträge der Deputation ist eben falls, wie aus dem Berichte hervorgeht, enthalten, daß Be- thekligte und Sachverständige bei allen Fragen gehört werden. Die hohe Staatsregierung hat aber selbst mehrmals geäußert, daß sie stets bei solchen Angelegenheiten die Organe des Handels und der Industrie gefragt hat. Ein besondrer Vortheil wird also durch den Antrag des Abg. v. Gablenz für Handel und In dustrie keineswegs erreicht. Es wird dasselbe erreicht, wie durch den Antrag der Deputation. Präsident v. Haase: Ich frage: ob die Kammer bei Punkt ö. 2 dem Vorschläge der Deputation, bei der Erklärung der hohen Staatsregierung Beruhigung zu fassen, beitreten wolle? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Lzschucke: Nunmehr heißt es im Be richte: 3. Seitdem 11.Juli 1735 bestand in Sachsen eine Commer- ziendeputation, welche später zu einer das gesammte materielle Staatsleben umfassenden Behörde: der Landesökonomiemanu- factur- und Commerziendeputation umgestaltet wurde, um nach dem siebenjährigen Kriege zur Beförderung des gesunkenen Nah rungsstandes einen Mittelpunkt zu gewinnen, von welchem die gleichmäßige Leitung und Aufsicht über die Vervollkommnung der Landwirthschast, der Manufacturen, der Fabriken und des Handels ausgehen sollte. Im Jahre 1831 wurde dieselbe auf gelöst und der Geschäftskreis dieser Behörde der Landesdircction überwiesen. Seit Aufhebung der Landesdircction beruhten die in die Gewerbscuratel einschlagenden Geschäfte auf zwei Mitglie dern des Ministern des Innern. Die Petenten bemerken, daß bei der großen Ausbreitung und vielfältigen Verzweigung der Industrie seit dem Anschlüsse an den deutschen Zollverein die Gewerbscuratel eine ungleich wichtigere Stelle unter den verschiedenen Branchen der Staats verwaltung angenommen habe, als früher, dessen ungeachtet aber das Ministerium des Innern sich immer mehr die Mittel, um die Geschäfte zu bewältigen, habe beschränken lassen, sodaß viele gerechte Wünsche der Betheiligten Berücksichtigung nicht haben finden können. Sie beklagen den Mangel einer allgemei nen Handelsgerichtsordnung und eines Gesetzes über Fabrik- polizer, Musterschutz, Patentwesen und Nationalbanksystem, und verlangen eine Gewerbsstatistik als die richtigste Basis für die Maßnehmungen der Gewerbscuratel. Die Deputation ist von der großen Wichtigkeit der Frage: welche Vertretung die Industrie im Innern finde, überzeugt und glaubt, daß, soweit überhaupt darauf hingewirkt werden kann, aus einer kräftigen Vertretung im Innern alles Weitere von selbst hervorgehen werde, was zur Belebung und Erhebung der Ge« werbsthätigkeit und zur Verbesserung des Nahrungszustandes der Arbeitsclassen gereichte. Der königl. Commissar hat hierüber erklärt, daß die Staats regierung zu jeder Zeit die Interessen des Handels und der In dustrie möglichst unterstützt und keine Bitten, Wünsche oder Vorschläge der Betheiligten ununtersucht gelassen habe. Daß viele Wünsche nicht erfüllt werden köunten, daran trage nicht die Regierung die Schuld, sondern es liege dics in entgegenstehenden Schwierigkeiten und in wohlerwogenen Gründen, sowie zum Lheil in den verschiedenartigen sich kreuzenden Interessen der Fabrikanten und Kaufleute unter sich. So fänden über die Ausdehnung der leipziger Handelsgerichtsordnung auf andere Gewerbsdistricte zwischen dem Ministers der Justiz und des Innern Verhandlungen statt. Ein Gesetz über das Patentwesen beabsichtige die Negierung keineswegs, cs seien aber die mit den Zollvereinsstaaten vereinbarten gemeinschaftlichen Grundsätze nunmehr vollendet und ratihabirt worden, und sollen bald bekannt gemacht werden. Eine vollständige Zusammenstellung dieser, sowie der sonst in Sachsen befolgten Grundsätze über Gewerbs privilegien liege zur Zeit wegen dringender Arbeiten, und da ein besonderes Verlangen der Ständeversammlung deshalb gegen wärtig nicht ausgesprochen worden sei, nicht bearbeitet vor, bleibe vielmehr späterhin Vorbehalten. Die Deputation kann es den Petenten nicht verargen, daß sie auf Verbesserung der Gesetzgebung dringend antragen, kann aber nicht zugeben, daß durch eine erweiterte Gewerbscuratel ein schnellerer materieller Vorschritt in der Gesetzgebung geschaffen wird. Bereits auf dem Landtage 18Z^ trug die Ständever sammlung in der Schrift vom 29. October 1834 auf Bearbei tung und Entwerfung eines vollständigen Handelsgesetzbuches für das Königreich Sachsen an, die Regierung gab aber in dem Decrete vom 10. April 1837 der folgenden Skändeversamm- lung zu erkennen, daß der Zeitpunkt, jenen Zweig der Gesetzge bung erschöpfend mit Sicherheit und mit der Hoffnung eines längeren Bestehens zu bearbeiten, noch nicht eingetrcten sei. Eine Handelsgerichtsordnung wird übrigens einem Civilgesctz- buche schwerlich vorausgehen können, da dieses die Regel, jenes die Ausnahme enthält. Was die Einführung von Handelsge richten betrifft, so ist in der oben angeführten ständischen Schrift die Staatsregierung ermächtigt worden, in denjenigen Städten, in denen sich ein Bedürfniß vorsindet, Handelsgerichte durch Ver ordnung einführen zu lassen, und die allerhöchste Entschlie ßung vergleiche Landtagsacten vom Jahre 18HH, 2. Band
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder