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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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man sich brwügen gesehen^^chder Berücksichtigung der Interessen bisheriges derartiger Untvreckrmungen noch einen Schritt weiter zu"gehen, und durch §. 42b den^reizugebenden Vertrieb sogar auf Mnftige'Fortsetzung auszudehnen. Sonach wird dem Wunsche der Kammern vollständig und nur mit der Beschränkung entsprochen, daß dieselben Vergünsti gungen nicht auch künftigen ganz neuen Unternehmungen derArt zu Theil werden, vielmehr diese der Gefahr unterworfen bleiben sollen, daß nach künftigem (jedenfalls sehr schwierigem) Zustan dekommen von Reciprocikätsvertragen oder dem Erscheinen einer hierländischen rechtmäßigen 'Ausgabe der weitere Vertrieb aufhö ren muß — ein Nachrheil, dem übrigens besonnene Unternehmer in Zeiten zu entgehen wissen werden. Soviel die Bestempelung der Exemplare anlangt, so scheint deren Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit nicht verkannt zu wer den, und wird eine Ausführungsverordnung das Nähere darüber bestimmen. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Aus ländern nur insoweit gewahrt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaa ten bedarf es einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. 8'2. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt: ») wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen un mittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsan gehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer hierländischen Buch- oder Kunst handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Verviel fältigung in einer hierländischcnDruckerei veranstalter und die inländische Handlung sodann dcn Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt, und in beiden Fällen die in tz. 13 erwähnte Beschei nigung ausgewirkt worden ist. §.12i>.. Erlangt ein Ausländer auf den Grund der Bestimmungen ZZ. 11 oder 12 unter b Anspruch auf hierländischen Rechtsschutz für ein literarisches Erzeugniß oder Werk der Kunst, von wel chem ein hierlandischer Buch- oder Kunsthändler vor Publikation dieses Gesetzes eine Vervielfältigung bereits veranstaltet hat, so soll nichts desto weniger der Vertrieb der davon vorräthigen Exem plare gestattet bleiben, und diese Vergünstigung auch auf später erscheinendeErgänzungen in der erweislichen Auflagezahl der frü her erschienenen Lheile angewendet werden. Die Gestattung dieses Vertriebes erfolgt durch obrigkeit liche Bestempelung, zu welcher die dermaligen Vorräthe binnen vier Wochen vom Erscheinen dieses Gesetzes, die Exemplare der Fortsetzung aber sofort nach dem Erscheinen derselben und läng stens vor der Versendung zu bringen sind. Präsident 0. Haase: Es wird dies allerhöchste Decret der ersten Deputation zu übergeben sein. — Ich schließe jetzt die Sitzung und lade Sie, meine Herren, ein, sich künftigen Mon tag früh 9 Uhr hier wieder zu versammeln. Ich bringe die näm lichen Gegenstände, welche auf d.r heutigen Lagesordnung ge standen haben und heute nicht erledigt worden sind, auf die nächste Tagesordnung; dabei bemerke ich, daß in der nächsten Sitzung noch von verschiedenen Deputationen Vorträge gehalten werden sollen über Differenzpunkte, welche zwischen beiden Kammern hinsichtlich mehrer Gesetzvorlagen bestehen; im F^ll dann noch Zeit übrig bleibt, wird der Bericht der vierten Deputation über die Beschwerde des Herrn Hänels v. Cronenthall am Schluß der nächsten Sitzung vorgetragen werden. — Schluß der Sitzung ^4 Uhr. Druck und Papier von B. G. Teubner in'Dretden. Mit der Redaction beßuftragtr v. Gretsch et-
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