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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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tationsgutachten dahin entschieden, daß die Beschwerdeführer abzuweisen seien, jedoch einen im Laufe der Verhandlung gestell ten Antrag des Abg. Lodt einstimmig angenommen, welcher dahin ging, daß die hohe Staatsregierung im Verein mit der er sten Kammer ersucht werden solle, „die dem Stadtrathe zu Hay- nichen abgepsändetcn Gegenstände demselben zurückzugeben und den Erlaß der Strafe und Kosten, zu deren Bezablung sie die nen sollen, ausgesprochen." Als diese Sache bei der ersten Kam mer in Berathung kam, ist man zwardem abweisenden Beschlüsse der zweiten Kammer beigetreten, nicht aber dem angenommenen Todr'fchen Anträge, indem dieser vielmehr gegen 7 Stimmen ab gelehnt worden ist. Die Deputation, welche diese Sache wieder in Berathung genommen hat, kann jedoch in Berücksichtigung, daß jener Antrag von der zweiten Kammer einstimmig be schlossen worden, der Kammer nur anrathen, bei ihrem früheren Beschlüsse zu beharren und es darauf ankom men zu lassen, ob darüber eine ständische Schrift an die Staats regierung noch kommen kann oder nicht. Die Deputation ent hält sich, nochmals auf die Gründe zurückzukommen, welche un sere Kammer zu jenem Beschluß bewogen haben, da dieselben noch im Gedächtniß der geehrten Kammer sein werden. Man würde, wenn bei der Berathung in der zweiten Kammer sich Stimmen gegen den Antrag erhoben hätten, recht gern versucht haben, vermittelnde Vorschläge zu Herbeiführung einer Vereini gung mit der jenseitigen Kammer zu machen; allem, wie schon bemerkt, da der Antrag einstimmig beschlossen worden ist, so hat man zu einem andern Anträge keine Ursache finden können, in dem nicht anzunehmcn ist, daß die geehrte Kammer geneigt sein wird, ihre so bestimmt ausgesprochene Ansicht blos deshalb auf zugeben, weil sic von der andern Kammer nicht getheilt worden. Präsident 0. Haase: Wünscht Jemand über diesen Punkt zu sprechen? Abg. Kodt: Ich sehe allerdings keinen Ausweg, als der Deputation beizutreten, so unangenehm mir das für meine Per son auch ist. Ich thue es aber insofern mit einiger Beruhigung, als ich, wie die Deputation, mich der Hoffnung hingebe, daß bei dem sonderbaren Verfahren, was in der vorliegenden Angelegen heit startgefunden hat, der Erlaß werde ausgesprochen werden, auch wenn ein ständischer Antrag an die Negierung nicht gelangt. Ich hoffe dies um so mehr, als schon bei der frühem Verhand lung eine gewisse Aussicht darauf gewahrt worden ist. Nur aus diesem einzigen Grunde kann ich mich daher entschließen, der De putation beizutreten. Möge er — denn er wird auch viele an dere Mitglieder bestimmen, nicht ohne Verwirklichung bleiben! Abg. Lz sch uck e: Wenn ich rechtverstanden habe, so schlägt uns die Deputation vor, bei dem frühem Beschlüsse zu beharren. Der Abgeordnete, welcher jetzt sprach, scheint aber der Meinung zu sein, daß man von diesem Beschlüsse zurückzugehen anrathet. Referent Abg. Oberländer: Ja wohl geht das Gutachten der Deputation dahin, bei dem früheren Beschlüsse zu beharren, und es muß die Meinung des Abg. Todt auf einem Mißverständniß beruhen. Abg. Eodt: Das ist mir um so lieber. Ich habe, da ich auf kurze Zeit abwesend zu sein gcnöthigt war, mich auf meinen Nachbar verlassen, welcher mir versicherte, daß man von dem früheren Anträge abgegangen sei, 'was ich um so mehr glauben mußte, als derselbe Vorstand der Deputation ist und also das Gutachten kennen soll. Abg. Jani: Da muß ich mir das Wort zur Erwiederung erbitten. Wir glaubten bei einer bloßen Verwendung auf Erlaß der Strafe nicht auf ein Vereinigungsverfahren eingehen zu dür fen, gaben uns vielmehr der Hoffnung hin, die hohe Staatsre gierung werde dem Wunsche der Kammer auch ohne Beitritt der ersten Kammer einige Berücksichtigung schenken. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand weiter über die Sache zu sprechen. — Die Deputation schlagt uns vor, bei dem früheren Anträge zu beharren, und ich frage: Stimmt die Kammer der Deputation bei und beharrt sie bei dem früher von ihr gestellten Anträge? — Wird einhellig beja ht. Präsident 0. Haase: Es wird nunmehr das Vereinigungs verfahren zwischen beiden Kammern eintreten. Referent Abg. Oberländer: Der zweite Gegenstand betrifft die Beschwerde des Oberpfarrers Liebusch zu Senftenberg und Consorten. Diese hatten sich in Beziehung auf die ohne ihre Ein willigung aufgelöste großenhainerPredigsrwittwensocietät an die Ständeversammlung mit dem Gesuche gewendet, daß sie entwe der den übrigen Geistlichen der aufgelösten Predigerwittwensocie- tät gleichgestellt, und somit in die sächsische Predigerwittwen - und Waisenpensionscasse ausgenommen, oder, wenn dies nicht thunlich sei, ihnen wenigstens ihre bis zum Jahre 1839 an die ohne ihre Einwilligung aufgelösten Funeralcassen gezahlten Bei träge aus einer sächsischen Landescasse restituirt werden möchten. Auf das erste Gesuch konnte nicht eingegangen werden; auch das zweite schien nicht angemessen; vielmehr hatte die Deputation der Kammer vorgeschlagen: „Dieselbe wolle im Verein mit der ersten bei der hohen Staatsregierung sich verwenden, Einlei tung und Vorsorge dahin zu treffen, daß die den Hinter lassenen der Petenten nach den Statuten der aufgelösten großenhainer AuZsteuercassen zukommenden Benefuien seiner Zeit, jedoch unter Zurechnung der- von den Petenten statu tenmäßig zu zahlen gewesenen Beiträge von den Mitglie dern der großenhainer Funeralcasse gewährt werden." Die hohe Staatsregierung hat sich auch bei der Berathung über diesen Gegenstand in der diesseitigen Kammer mit dem Vorschläge der Deputat on im Allgemeinen einverstanden erklärt und es ist derselbe gegen 11 Stimmen zum Beschlüsse der Kammer erho ben worden. Gleichzeitig war jedoch in formeller Hinsicht Seiten der Regierung geäußert worden, daß, weil die Petenten Ausländer seien, die Beschwerde oder Petition sich zur Bera thung und Beschlußnahme der Kammer nicht eigne. Seiten der geehrten Kammer erklärte man sich indeß mit dieser Ansicht nicht einverstanden, und es sind die betreffenden einzelnen im ent gegengesetzten Sinne geschehenen Ausführungen und Erklärun- gen verschiedener Abgeordneter zum Protokoll der Kammer ge nommen worden. In der jenseitigen Kammer dagegen hat man die Beschwerde gar nicht in Berathung gezogen, sondern ohne
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