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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Königl. Commissar Kohlschütter: Seiten des Mini stern ist der Antrag unter 7 in dem Sinne verstanden worden, daß dadurch nur einem zu laxen Verfahren bei individuellen Wan derdispensationen vorgebeugt werden solle. Den Antrag, daß der gewissen Innungen bewilligte allgemeine Erlaß des Wan derns ohne Weiteres zurückgenommen werden solle, habe ich darin nicht finden können. Ich würde in diesem Augenblicke auch nicht ermächtigt sein, hierüber eine bestimmte Erklärung abzuge ben, da eine solche Maßregel jedenfalls einer sehr genauen Erör terung und sorgfältigen Erwägung bedürfte, wie sie zeither noch nicht stattgefunden hat. Allein auch hiervon abgesehen, bin ich zweifelhaft, ob der von der geehrten Deputation gestellte Antrag überhaupt nöthig sei. Er geht, wie es scheint, von der Ansicht aus, daß gegenwärtig bei Gesuchen um Wandererlaß die gesetzli chen Bestimmungen nicht gehörig beobachtet würden. Allein ich möchte das in Zweifel ziehen. Ich bitte zuvörderst um Er- laubniß, der geehrten Kammer die hier einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen vortragen zu dürfen, welche in den General- innungsartikcln vom 8. Januar 1780 enthalten sind. Hier heißt es im Hl. Z. I: „Wer das Jnnungs- oder Meisterrecht ge winnen will, soll zuvörderst hinlänglich beibringen, daß er die in denen Specialartikeln seiner Kunst, Profession oderHandwerks be- stimmse Anzahl Jahre auf seine Kunst, Profession oder Hand werk gewandert und außerhalb seines Geburtsorts wirklich gear beitet habe." Das ist die Regel. Dann folgen in der tz. 3 die Ausnahmen: „Wie jedoch die zurückgelegten Wanderjahre für sich allein keinen Beweis von der Geschicklichkeit eines Gesellen abgeben, vielmehr das Meisterstück, ob er die behörige Geschick lichkeit erlangt habe, zeigen muß,' also haben diejenigen, so wegen erheblicher, ihnen von der Obrigkeit zu attestirender Umstände (als wohin die Verwaltung ihres Vermögens, eine ihnen bevorste hende vorthcilhafte Heirath, der ihren Eltern zu leistende Beistand, eine schwächliche Leibesconstitution zu rechnen) derer Wander jahre halber Dispensation verlangen, sich bei unserer Landesregie rung und andern gehörigen Instanz n zu melden, allwo ihnen solche, zumalcn wenn etwa an dem Orte, wo sie in der Lehre gestanden, ihre erlernte Kunst, Profession oder Handwerk in be sonderem Schwünge ist,-nicht versagt werden wird." Das sind die Bestimmungen, nach welchen sich die Behörden noch jetzt zu richten haben, und ich möchte bezweifeln, daß sich Fälle nachwei sen lassen, wo vom Wandern Dispensasion erthcilt worden wäre, ohne daß einer dieser Gründe vorgelegm hätte und actenkundig gemacht worden wäre. Wenn es vielleicht nicht eben schwer sein , mag, Dispensation vom Wandern zu erlangen, so liegt das we niger an den Behörden, als an den gesetzlichen Bestimmungen selbst, und eine Einschärfung der letztem würde daher nicht viel helfen, weil die Behörden doch die einmal bestehenden gesetzlichen Dispensationsgründe sich zur Richtschnur dienen lassen müssen. Ucbrigens glaube ich, die Versicherung geben zu können, daß bei , den Behörden, welche über Wandererlaßgesuche zu entscheiden haben, in Betreff der Wanderpflicht eher eine strenge, als eine zu milde Ansicht vorwaltet. Die am häufigsten vorkommenden Fälle sind die, wo der Wandererlaß wegen körperlicher Gebre- II. 125. chen und schwächlicher Gesundheit nachgesucht wird. Ob be> der ärztlichen Untersuchung in solchen Fällen immer mit der nöthk- gen Gewissenhaftigkeit verfahren werde, will ich dahingestellt sein lassen. Allein wenn der Behörde ein ärztliches Zeugniß beige bracht wird, woraus die behauptete Körperbeschaffenheit hervor geht, so bleibt ihr kaum etwas Anderes übrig, als den Erlaß zu bewilligen. Ich will dem Anträge nicht direct entgegentreten, aber ich wiederhole, daß ich mir einen besondern Nutzen davon nicht versprechen kann. Ein wesenlliches Bedenken geht mir da gegen gegen den Antrag unter 8 bei, welcher darauf gerichtet ist, daß bei Einholung von Dispensation vom Wandern nach Befin den die betreffende Innung, jedenfalls aber die Gemeindehörde oder der Gemeinderath gehört, deren Ansicht actelikundig gemacht und zur vorgesetzten Mittelbehörde mit eingesendet werde. Ein mal enthält dieser Antrag eine gewisse Unbestimmtheit. Wenn das Gehör der Innung verlangt wird, so fragt es sich, ob die Innung in ihrer Gesammtheit gemeint sei, oder nur die Innung-Vorstände. Wäre Letzteres der Fall, so würde es des Antrages nicht bedürfen; denn es liegt schon in dem zeit- herigsn Verfahren, daß, ehe über das Wandererlaßgesuch ent schieden wird, die Jnnungsältesten gehört werden. Eine Zu sammenberufung dex ganzen Innung aber wegen eines einzelnen Wandererlaßgesuchs würde doch in der That weder nöthig noch zweckmäßig, und am Ende noch mit Kosten für den Ansuchenden verbunden sein. Ebenso wenig liegt es aber in dem jetzigen Ver fahren, und möchte es zweckmäßig sein, die Gemeinden bei Wanderdispensationen concurriren zu lassen. Ist unter der Ge meindebehörde die Gemeindeobrigkeit gemeint, so versteht es sich von selbst, daß diese darüber befragt wird. Soll aber dieser "Ausdruck die Stadtverordneten oder den Gemeinderath bedeuten, so möchte ich mir den Einwand erlauben, daß bei Wandererlaß- gesuchcn die Gemeinde doch in keiner Weise ein näheres Interesse har, welches eine Befragung derselben rechtfertigen könnte, und daß es nicht angemessen erscheint, in Angelegenheiten so einfacher Art die Instanzen unnölhigerweise zu vermehren uud das Ver fahren weitläufiger und zugleich kostspieliger zu machen. Denn die Vernehmung mit den Gemeindevertretern würde Seiten der Obrigkeiten nicht unentgeltlich geschehen. Ist aber schon bisher über die Kosten bei Wanderdispensationen geklagt worden, so würden diese Kosten durch jenen Vorschlag nur noch vermehrt werden. Da ich nun überzeugt bjn, daß den Wandererlaßge suchen von den Behörden ohnedies die nöthige Aufmerksamkeit gewidmet wird, und die Dispensationsgründe mit der erforder lichen Sorgfalt geprüft werden, so sollte ich glauben, daß von diesem Anträge unbedenklich abgesehen werden könne. Abg. Oberländer: Auf die Aeußerung des Herrn Ne- gierungscommissars habe ich zu bemerken, daß die Deputation wohl nur die frühere Praxis mancher Kreisdirection vor Augen gehabt hat, wonach bisweilen auf unmittelbar von Handwerks gesellen angebrachte Gesuche Dispensationen von den Wander jahren ertheilt worden sind. Daß ohne gesetzliche Gründe, d. h. gl'gen dieselben Dispensation gegeben worden sei, das möchte ich nicht sagen; wenigstens werden in den Suppliken immer ge- 3
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