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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ist nicht der höchste Zweck der Ehe, mit der procreatlo sobolis allein ist cs auch nicht abgemacht, die Hauptsache ist die Ernäh rung und gute Erziehung der Kinder. Da muß ich bemerken, wenn gesagt worden ist: „jung gefreit, hat Nie mand gereut", daß auch das Alter von «25 Jahren mir noch in die Kategorie: „jung gefreit" zu passen scheint. Auch in an dern Ständen, z. B. im Civil- und Militairstande können die jungen Männer schwerlich vor dem 25. Lebensjahre, oft erst spa ter heirathen. Das Dilemma, welches allerdings in dieser Bezie hung stattfindet, da einerseits das Heirathen erschwert ist, ande rerseits außereheliche Befriedigung des Geschlechtstriebs nicht stattsinden soll, kann nicht anders als durch die Kraft der Reli gion und Sittlichkeit, durch den Einfluß der Kirche und Schule ausgeglichen werden. Mir scheint das Alter von 25 Jahren allerdings als Mmimalbestimmung passend zu sein. Ich sehe 'auch nicht ein, wie Einer, der sich einem Handwerk gewidmet hat, früher zur Vervollkommnung in demselben gelangt sein kann. Uebrigens stimme ich der geehrten Deputation bei. Abg. Oberländer: Es ist mir eben recht, daß die verehrte Deputation sich nicht allenthalben mit den Ansichten der Peten ten einverstanden erklärt hat. Zu dem, was in dieser Beziehung schon angeführt worden ist, muß ich noch Etwas hinzufügen, um den gewerbtreibenden Stand gegen herabsetzende Nachreden zu rechtfertigen, d'e von den Patenten, also aus der Mitte der Gewerbtreibenden selbst ausgegangen sind. Es ist behauptet worden: „Früher sei es das Streben und der Ehrgeiz eines jeden Gewerbtreibenden gewesen, Bürger und Meister zu werden. Jetzt gnüge es ihm, 21 Jahr alt Und Geselle zu sein und eine Frau zu haben." Das ist nicht wahr; auch jetzt ist es noch Ehrensache, Bürger und Meister zu werden, und das Ziel jedes Gewerbtrei benden ; diese ehrenhafte Ansicht besteht noch jetzt durchgehends. Aus meiner vielfältigen Erfahrung kann ich sagen, daß diejenigen Gesellen, welche heirathen wollen, sich in der Regel zuvor von dem Gewerbstande lossagen, und sich für Tagelöhner erklären. Bei den eigentlich zünftigen Professionisten in den Städten ge hört es auch jetzt noch zu den seltenen Ausnahmen, daß Gesellen heirathen. Andere Verhältnisse finden freilich bei den fabrik mäßig betriebenen Gewerben statt. Die Obrigkeit.'N haben hier allerdings etwas nachgeholfen, und sind weiter gegangen, als das Mandat vom 10. Octbr. 1826 bestimmt; sie haben derglei chen hcirathslustigen Leuten nicht nur abgera then, weil dies in der Regel gar Nichts hilft, sondern dem Ansuchenden kurzweg erklärt: „Nein, du kannst nicht heirathen,'kannst keine F.au ernähren." Es ist dies auch den Obrigkeiten nicht zu verdenken gewesen; denn einem Gesetz, das Nichts Hilst, muß eben von den Executoren des Gesetzes möglichst nachgcholfen werden. Man hat dabei auf das Gesetz hingewnsen, und die Leute haben sich in der Regel beruhigt. Wenn man sie nun später klug gemacht und ihnen gesagt hat: „Wenn du Tagelöhner bist, oder wirst, so kannst du heirathen," so sind sie dann wieder gekommen mst der Erklärung, daß sie die Schuhmacherei, die Schneiderei rc. nieder gelegt hätten, und sich künftig von Tagelöhner i ernähren woll ten, und da hat man ihnen freilich die Einwilligung nicht mehr versagen können. Srdann bin ich einverstanden, daß es eine unkluge und unsittliche Handlung ist, eine Familie zu gründen, ohne Aussicht, sie ernähren zu können. Wenn allen heiraths- fähigen Menschen diese Ueberzeugung keigebracht werden könnte, wäre freilich das Uebel auf einmal gehoben. Die freiwillige Unterlassung einer unvorsichtigen Ehe setzt aber einen verständi gen Menschen voraus; und da nicht alle verständig sind, so bleibt Nichts übrig, als eine gewisse Erschwerung desHeirathens. Je denfalls ist das Recht, eine Ehe cinzugrhen, ich will sagen, das moralische Recht, eine Ehr einzugehen, bedingt durch die Mög lichkeit, eine Familie zu ernähren; und wenn diese Pflicht nicht erfüllt werden kann, so kann man'dir Eingehung der Ehe all.r- dings für eine unerlaubte Handlung erklären, und daher wohl auch dem Staate das Recht einräumen, aus Gründen des allge meinen Wohls dergleichen unvorsichtige Eben zu erschweren. — Wird sich im Allgemeinen gegen diese Ansichten nicht viel entwen den lassen, so ist es dagegen höchst schwierig, einen bestimmten Satz auszustellen, nach welchem man im Vcraus urtheilen könnte, wo eine unvorsichtige Ehe anzunehmen sei. D shalb werden alle dergleichen Bestimmungen mit dem natürlichen Rechte in Conflict kommen und demselben widersprechen. In der That gibt es nur ein Mitt l, wodurch Alle nach Möglichkeit von der Eingehung unvorsichtiger Ehen abgehalten werden, das ist das Abwarten eines gewissen reifer n Lebensalters. Denn daß man zuletzt das Recht der Ehe gewissermaßen zum Privileaio der Rei chen und Vornehmen machen wollte, das ist ein Gedanke, der sich nimmermehr wird rechtfertigen lassen. Daher bin ich ganz mit der Deputation einverstanden, daß sie nicht weiter gegangen ist, als es in ihrem Anträge geschehen ist; mit diesem aber werde ich mich allerdings einverstanden erklären. Abg. v. Zezschwitz: Ein Wort in Bezug auf die Rede des geehrten Abg. Oberländer. Wir sind in der Hauptsache ein verstanden, nur in Hinsicht auf eine Bemerkung desselben möchte ich erwiedern, daß cs allerdings nicht als ein Erforderns aufge stellt werden kann, daß die, welche eine Ehe eingehen wollen, reich sind. Was wir hauptsächlich besprochen haben, ist, daß der Mann in seinem Geschäfte gehörig durchgebildet und vorbe reitet sein müsse, so daß er sein Geschäft so zu betreiben verstehe, daß er durch dasselbe eine Familie zu ernähren im Stande sei. Abg. Rahlenbeck: Wenn sich auch nicht in Abrede stellen lassen möchte, daß der von der geehrten Deputation zuletzt ge machte Antrag auf den ersten Anblick frappirt und etwas hart er scheint, so bedarf es doch nur einer unbefangenen Erwägung, um von der Ueberraschung, wenn sie unangenehm berührt haben sollte, zurückzukommen und die natürliche Freiheit dadurch nicht in einem solchen Grade beeinträchtigt zu finden, um sich nicht mit dem gestellten Anträge vereinigen zu können. Die zuneh mende Armuth, zumal in den Fabrikdistricten, läßt sich nicht ab leugnen, und in allen Petitionen, die Handel und Gewerbe be treffen, wird sich nach Mitteln umgesehen, wie diesem Uebel vor zubeugen und abzuhelfcn sei Will man nun den Zweck, so darf man auch die rechtlichen Mittel nicht scheuen, die dahin führen, und da ich keine Ungerechtigkeit, auch keine Unbilligkeit in dem
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