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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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von der Deputation angegebenen Mittel anerkennen kann, da der Vorschlag kein unerhörter ist und, wie im Deputationsbe- richt erwähnt ist, in benachbarten Staaten Anwendung und An erkennung gefunden hat, da die Vortheile, die nach meiner An sicht dadurch erzielt werden, die Nachtheile überwiegen, die fast mit jeder anderweitcn Einrichtung und Aenderung verbunden sind, da ja auch vorkommenden Falls Dispensationen stattfin- den können, die einzelne Unzuträglichsten beseitigen, so glaube ich, meine Zustimmung zum Deputationsgutachten aus dem practischen Gesichtspunkte hinlänglich motivirt zu haben und darin einen der Nothwendigkeit sich annähernden Schritt zu er kennen, wenn es uns wirklich Ernst ist, dem Pauperismus Schranken zu setzen. Königl. Commissar Kohlschütter: Ich habe im zweiten Lheile des Deputationsgutachtens nur im Allgemeinen zu bemer ken, daß das Ministerium durch seine eignen Wahrnehmungen auf die Nothwendigkeit beschränkender Maßregeln hinsichtlich der Gesellenheirathen bisher nicht hingeführt worden ist. Es hat außer einer einzigen Vorstellung einer einzelnen Innung dem Ministerio nicht einmal ein Antrag vorgelegen, der darauf hin deutete, daß sich in dieser Beziehung im Lande ein Wunsch oder ein Bedürfniß geltend mache. Ich muß es daher für jetzt dahin gestellt sein lassen, ob aus den Erörterungen, die das Ministerium sich vorzubehalten hatte, im Fall ein Antrag an die Regierung gelangen sollte, sich thatsächliche Umstände von hinlänglicher Er heblichkeit Herausstellen werden, upl ein Abgehen von den bisheri gen Grundsätzen zu rechtfertigen, und ob sich zeigen wird, daß die frühzeitigen Gesellenheirathen in der neueren Zeit wirklich auf beunruhigende Weise überhand genommen haben. Ich will nicht behaupten, daß die in den Petitionen aufgestellten Klagen ganz aus der Luft gegriffen seien; indeß könnte es doch wohl sein, daß man dabei zufällige und vorübergehende Erscheinungen mit blei benden Zuständen verwechselt hätte. Wie bekannt, hatte in ein zelnen Gegenden des Landes das Unwesen der Concubinate vor eim'gerZeit auf eine bedenklicheWeife überhand genommen, so daß die Behörden endlich genöthigt gewesen sind, dagegen mit Nach druck einzuschreiten. Die Folge davon ist gewesen, daß in den be treffenden Orten binnen kurztr Zeit eine größere Anzahl von Ehen als gewöhnlich cingesegnet worden sind, und unter diesen mögen auch viele Gesellenheirathen gewesen sein. Daraus würde aber noch nicht zu schließen sein, daß die Gesellenheirathen sich im All gemeinen unverhältnißmäßig vermehrt haben. Fasse ich den An trag der verehrten Deputation selbst ins Auge, so scheint mir derselbe bei vorlausiger Begutachtung zu zwei Einwendungen Veranlassung zu geben. Einmal dürfte er, wenn man ihn mit seinen Motiven zusammenhält, nicht weit genug gehen. Denn nimmt man einmal an, daß es bedenklich sei, das Eingehen einer Ehe Jemandem zu gestatten, der keine Garantie dafür bietet, daß er im Stande sein werde, eine Familie zu ernähren, so wird auch durch die Beschränkung der Gesellenheirathen aufdas 25.Lebens- jahr der Zweck nicht erreicht werden. Man würde dann noch weiter gehen müssen, und die Verehelichung überhaupt nicht eher gestatten dürfen, als bis jene faktischen Voraussetzungen vorhan- ! den sind. Das würde aber konsequenter Weise zu einem gänz lichen Verbote der Gesellenheirathen führen. Die Deputation findet dies aber selbst bedenklich, und ich habe nur darauf hinzu weisen, daß man durch Aufstellung eines solchen Verbots mit den Grundsätzen in direkten Widerspruch gerathen würde, über welche Regierung und Stände bei Gelegenheit der Berarhung einer ähn lichen Frage, zu der §. 72 der Armenordnung Anlaß gab, am vorigen Landtage einverstanden gewesen sind. Sodann läßt sich dafür, daß der gesetzliche Termin für die Verehelichung bei dem männlichen Geschlechte auf ein späteres, als das 21. Lebensjahr hinausgerückt wird, aus physiologischen und sittlich religiösen Gründen gewiß Manches anführen. Allein diese Gründe sind allgemeiner Art, und wenn ihnen Rechnung getragen werden soll, so würde auch die einzuführende Beschränkung eine allgemeine sein müssen. Ob man aber ein beschrankendes Gesetz erlassen wolle, welches nur für einen Thcil der Bevölkerung verbindlich wäre, während für den andern die bisherige Freiheit fortbestünde, das scheint, vom konstitutionellen Gesichtspunkte aus, erheblichen Zweifeln zu unterliegen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Auch ich wünschte, so wie der Herr königl. Commissar, daß der Antrag der Deputation auf Erlassung eines allgemeinen Gesetzes gerichtet werden könnte; ich glaube aber, daß zur Zeit wohl manche Gründe dagegen spre chen möchten, und die Deputation dadurch abgehalten wurde, ihr reiflich überdachtes Gutachten in Beziehung auf die vorhan denen traurigen Zustände weiter auszudehnen, als aufdic speciellere und vorgeschiagene Resolution, welche auf der Petenten Anbrin gen einen beifälligen Beschluß der Kammer Hervorrufen möge! Aus diesem Grunde, wegen des sich Festhaltens an dem Auf trage, kann ich es nur billigen, wenn die Deputation ein ge wisses Lebensalter, und zwar ein. weiter vorgerücktes, als ge genwärtig in Betreff der bethciligten Claffe es gesetzlich ist, zur Grenze ihrer Anträge nahm. Nicht Alles wird erreicht werden, was die Deputation und viele Mitglieder der Kammer diesfalls wünschen dürften; dennoch glaube ich, daß der Antrag der De putation als sehr sachgemäß anzufthen ist. Hat der Herr Com missar darauf hingewiesen, daß die Erfahrungen in dieser Hin sicht nur neuere wären, so bedaure ich, aus meiner eigenen langjährigen Erfahrung widerlegen zu . müssen. Die vorliegen den Berichtsbetrachtungen sind dargeboten aus andauernder Ca- lamität, deren Abhülfe längst und nur zu wünfchenswerth ge wesen wäre. Man Hal sehr richtige Blicke auf die Entsittlichung und Entnervung eines Theiles der Bevölkerung geworfen, und ich spreche aus, daß ich es für das allgemeine Wohl weit weni ger gefährlich halte, wenn hier und da ein uneheliches Kind mehr getauft wird, als wenn zahlreiche, geistig wie körperlich ver wahrloste eheliche Geschöpfe uns bejammernswerth entgegen treten. Was den Concubinat betrifft, so ist er gesetzlich verbo ten , und wird durch Annahme und Ausführung des Antrags nicht vermehrt erscheinen. Die Behörden haben Mittel genug in den Händen, ihn thunlichst zu verhindern. Ich kann daher nur wünschen, daß die Kammer das Gutachten der Depu tation annehme, und muß mir davon für die Folge gedeihliche
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