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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 125. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mit Nein: Secretairv. Schröder, Todt, dieAbgg. 0. v. Mayer, v. Thielau, Wrockhaus, Haden, V. Platzmann, Hauswald, Römer, Stockmann, V. Geißler, Häntzschrl. Schwabe, (Die Herren Staatsminister und Commissarien treten wie der in den Saal.) Präsident v. Haase: Es haben sich 48 Stimmen für den Antrag der Deputation und 13. Stimmen dagegen erklärt. Wir gelangen nun zum Vortrage des Berichts der 4. Deputa tion, die Petition der Schornsteinfeger zü Haynichen betreffend; ich ersuche den Herrn Referenten, uns den Vortrag zu geben. Referent Abg. Erchenbrecher: Der Bericht lautet: Der wesentliche Inhalt der vorberührten, an die zweite Kam mer gerichteten und in der 49. öffentlichen Sitzung von einem Kammermitgliede bevorworteten, der vierten Deputation aber zur gutachtlichen Berichtserstattung überwiesenen Petition ist folgender: In den in das Amt Nossen einbezirkten, nahe bei Haynichen gelegenen vier Ortschaften Bertelsdorf, Crumbach, Cunnersdorf und Schlegel seien zeither die Feueressen von dem vier Stunden weit entfernt wohnenden Amtsschornsteinfeger in Nossen zu keh ren gewesen. Da es nun diesem wegen solcher Entfernung unmöglich sei, in Fällen, wo mit Versäumniß Gefahr verbunden, die nöthige und zweckdienliche schnelle Hülfe zu leisten, so habe man bei sol chen Vorkommnissen bisher den Schornsteinfeger in Haynichen adhibiret, der solche Dienste öfters und unaufgefordert geleistet, wenn auch derselbe sonst irgend eine seinem Verdienst zu Gute kommende Arbeit in gedachten Ortschaften nicht, wohl aber der noffener Amtsschornsteinfeger die lucrativen regelmäßigen Functio nen zu verrichten hätte. In Betracht nun die Mitglieder jener vier Gemeinden aus Gründen der Billigkeit schon seit Jahren den Wunsch gehegt hatten, daß nunmehr auch die lohnenden gewöhn lichen Arbeiten dem haynicher Schornsteinfeger übertragen werden möchten, eine von diesem Essenkehrer vor drei Jahren beim hohen Ministerio des Innern eingegebene diesfallsige Vorstellung sammt annectirtem Gesuch aber einen, lediglich aufCompetenzrücksichten für den Amtsschotnsteinfeger basirten, abfälligen Bescheid zur Folge gehabt hatte, so wollten sie bei der Kammer mit dem Petito ein kommen : daß dem haynicher Essenkehrer Liebezeit die regelmäßi gen lohnenden Arbeiten seines Berufs definitiv und, zu Vermeidung jedes Conflictes, ausschließlich über tragen würden. Die Deputation verkennt nun zwar nicht, daß es der Nähe wegen für die Petenten bequem, für den haynicher Schornstein feger aber paffend sei, wenn ihm die gesuchte Function, folglich die Beaufsichtigung der Schornsteine in den genannten vier Ort schaften überlassen und die regelmäßig lohnende Arbeit seines Fa ches definitiv übertragen würde, und daß es wünschenswert!) er scheine, im Allgemeinen solche Angelegenheiten und Verhältnisse zu regeln und zu ordnen und eine Reform diesfalls zu unterneh men, damit jedem Ort, den ihm möglichst nahe liegenden Essen kehrer zu adhibiren, freigelassen würde; allein weiter in das Su chen der'Petenten gegenwärtigen Falls einzugehen, vermag sie II. 125. nickt! Denn aus den vor dem Justizamte Nossen vom Jahre 1823 an ergangenen, mit 6r>p. Vlk. IK. ä.. Nr. 277 bezeichne ten Acten ist zu ersehen gewesen, daß dem jetzigen Amtsschorn steinfeger Große von Michaelis 1823 an, auf Grund eines erlas senen hohen Finanzrescripts vom 23. September desselben Jah res, die Schornsteinfegerstelle im Amte Nossen übertragen, der selbe diesfalls in Pflicht genommen und ihm die unter das Amt Nossengehörigen Ortschaften, unter denen auch die Dörfer Ber telsdorf, Crumbach, Cunnersdorf und Schlegel, mit überwiesen und dabei, anstatt des früher zu entrichtenden jährlichen Canons, die Verbindlichkeit, die Essen der «offener Schloß- und Amtsge bäude, der Frohnfeste, sowie späterhin des Staatsgutes Zella mit Kummersheim, unentgeltlich zu reinigen und zu besorgen, auf erlegt worden ist, demselben daher ein Befugniß, welches dem An träge der Petenten entgegen ist, zusteht, ein hinreichender Grund aber, um die ihm erlheilte Concession hinsichtlich der gedachten vier Dörfer wieder zurückzunehmen, dermalen nicht vorliegt, zu mal da die Petenten, daß mehrcrwähnter Amtsschornsteinfeger seine Pflicht nicht erfüllt und eine Vernachlässigung oder Fahr- lässigkeir sich zu Schulden gebracht habe, nicht anführen, zudem, daß ein wirklicher polizeilicher Nachtheil oder Uebelstand in der bestehenden Einrichtung erwachsen, nicht behauptet werden kön nen, dieserwegen auch schon die Feueressenkehrer zu Haynichen und Roßwein wegen des von ihnen angebrachten Suchens um Ueberlragung des Kehrens in den ihnen nahe gelegenen, unter das Amt Nossen gehörigen Ortschaften sowohl, als die Petenten selbst in Beziehung auf die gesuchte Annahme eines fremden Feueressenkehrers von dem hohen Finanzministerio und später von dem hohen Ministerio des Innern, und zwar zuletzt noch im Jahre 1840 abfällig beschieden worden sind, und es schlägt daher die Deputation unter Zustimmung des königl. Herrn Negierungs- commissars der geehrten Kammer vor: bewandten Umständen nach die fragliche Petition zwar auf sich beruhen zu lassen, jedoch im Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung dahin anzutra gen, daß künftig jedem Ort der ihm möglichst nahe woh nende Essenkehrer zur Besorgung und Reinigung der Essen zugewiesen werde. - Präsident v. Haase: Hat Jemand eine Bemerkung in Bezug auf diesen Vortrag zu machen? Die Deputation hat darauf angetragen, diese Petition auf sich beruhen zu lassen, und ich frage die Kammer: ob dieselbe damit einverstanden ist? — Einstimmig Ja. Präsident o. Haase:'Daneben hat die Deputation noch einen Antrag im Allgemeinen dahin gestellt: „bewandten Um ständen nach die fragliche Petition zwar auf sich beruhen zu las sen, jedoch im Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregicrung dahin anzutragen, daß künftig jedem Ort der ihm möglichst nahe wohnende Essenkehrer zur Besorgung und Reinigung der Essen zugewiesen werde." Königl. Commissar v. Wcissenbach: Im Allgemeinen würde es eines solchen Antrages nicht bedürfen, denn es ist in der Dorffeuerordnung schon ein Anhalt dafür an die Hand gegeben, indem dort den Gemeinden die Anweisung gegeben ist, einen Es- senkchrer in jeder Gemeinde zu halten und sich nach Befinden über seine Vcrlohnung mit ihm zu verständigen. Ueber das Recht, diese Essenkehrer anzustellcn und zu verpflichten, was eben falls geschehen muß, sind im Lande höchst verschiedenartige Her kommen nach und nach entstanden, und es sind schon 1835 bei 4*
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