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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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„es bei dem Beschlüsse der ersten Kammer zu belassen und daher den gedachten Satz auf Punkt 1,2,4 und 6 nicht auszudehnen und deshalb insoweit von dem diesseitigen Beschlüsse wieder abzugehen", «eil »61) der ganze Zweck des Gesetzes aus die Weinbergsgrund stücke eigentlich gar nicht berechnet ist, sä 4) bei öffentlichen Zwecken doch von einer Verweigerung der Erlaubniß niemals die Rede sein könnte, und endlich sä 6) Industrie und Gewerbe in unserm Vaterlande eine so wichtige Stelle einnehmen, daß die Entschließung über Ge nehmigung zu Landabtretungen behufs der Anlegung von Ge werks- und Fabriketablissemens, also namentlich auch zu Anlegung von Kalköfen, von Braunkohlen-, Steinkohlen- und Torfgruben recht füglich den Unterbehörden überlassen wer den könnte. Präsident v. Haase: Meine Herren, Sie haben vernom men, daß die erste Kammer bei dem Zusatze, den wir zu Punkt 7 der §.5beschlossen haben, uns zumTheil bcigetreten ist. Unsere Kammer hatte nämlich beschlossen, statt des Satzes im Gesetzent würfe: „tzafern der abzutrennende Lhcil nicht über ein Achttheil des geschlossenen Ganzen beträgt", zu setzen: „Es darf jedoch aus allen diesen unter 1 — 7aufgeführten Gründen aufeinmal oder abgetrennt werden." Die erste Kammer hat blos die Gründe unter 3,5 und 7 ausgenommen, es bleiben daher, denn bei Nr. 2 versteht sich dies von filbst, nur noch die G künde unter 1,4,6 übrig. Unsere Deputation rathet uns an, hier nur die Gründe: „unter 3, 5 und 7" aufzunehmen. Ich frage: ob die Kammer hierin der Deputation beistimme, wornach dieGründe unter 1,2, 4,6, hier nicht mit erwähnt werden? — Wird einstimmig bejaht. Referent Secretair v. Schröder: ist die erste Kammer bei ihrem, von der zweiten Kammer jedoch abgelehnten Anträge in die ständische Schrift, der so lauten sollte: „Bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtrennungen, was die ländlichen zur Elaste der Rittergüter nicht ge hörigen Güter betrifft, in geeigneten Fällen die Ortsgemeinden mit ihren Gutachten zu hören, in Betreff der Rittergüter aber bei großem Abtrennungen, beson ders bei solchen, wo der Verlust des Wahlcensus in Frage kommt, die gutachtliche Auslassung der Ritterschaft des Kreises zu erfordern." stehen geblieben, allein die Deputation findet keine Veranlassung, den Beitritt zu diesem Beschlüsse anzurathen, da die bei der frü heren Berathung in der zweiten Kammer zur Sprache gekomme nen Gründe noch unwiderlegt sind, und die Deputation schlägt daher vor: bei dem früher» ablehnenden Beschlüsse zu beharren, da hierdurch die Erlassung des Gesetzes nicht behindert wird und der Antrag dann von selbst sich erledigt. Abg. v. Besch witz: Ich bedaure, daß die verehrte Depu tation der Kammer anrathet, dem Anträge der ersten Kammer nicht beizutreten, da eS durchaus nichts Neues ist, daß die Kreis stände bei Abtrennungen von Rittergütern gefragt werden sollen. Es ist dies jedesmal geschehen, besonders wenn man fürchtete, daß dcrWahlcensus verletzt werden könnte. Da ich jedoch nicht glaube, daß die Kammer ihre Meinung reformiren werde, so gebe ich mich der Hoffnung hin, daß die hohe Staatsregicrung niemals dergleichen Abtrennungen von Rittergütern genehmigen werde, ohne das Gutachten der Kreisstände darüber einzuholen. Referent Secretair 0. Schröder: Nachdem das Gesetz er lassen sein wird, wird die Regierung gar nicht in den Fall kom men, die Kreisstände deshalb zu fragen. Von dem Wahlcensus kann übrigens hier schon um deswillen nicht die Rede sein, weil der Wahlcensus nicht Privatsache der Ritterschaft des Landes ist, ondern Sache des Staats. Will ein Rittergutsbesitzer nicht mehr den Wahlcensus haben und sein Gut unter denselben herab veringern, so ist dies seine Sache, dadurch verletzt er die übrigen Rittergutsbesitzer nicht. Abg. 0. Platzmann: Dieser letzten Aeußerung muß ich widersprechen. Ich glaube allerdings, daß der Stand der Rit terschaft, der durch die Verfaffungsurkunde besteht, dadurch ge- ährdet werden könnte. Referent Secretair v. Schröder: Ich kann dies nicht zu geben; denn sonst müßte man auch behaupten, daß der Stand der Bauergutsbesitzer verletzt werde, wenn einer von ihnen, der jetzt 30 Thaler Steuern gibt, sein Gut so verringert, daß er Lnflig nicht mehr so viel gibt, und deshalb dm Wahlcensus ver liert. Dies zu behaupten, ist aber noch Niemandem eingefallen, und doch stehen die Rittergutsbesitzer in gleichem Verhältnisse zu einander, wie es bei den Bauern der Fall ist. Abg. v. Zezschwitz: Allerdings muß ich mich im Sinne der geehrten Abgeordneten v. Beschwitz und 0. Platzmann aus sprechen, denn der active und passive Wahlkieis wird durch den Ausfall eines Gutes aus dem Wahlcensus beeinträchtigt; es sind dann weniger activ und passiv Wählbare vorhanden, und wenn dies überhandnähme, würde die ganze Vertretung darunter leiden. Präsident 0. Haase: Meine Heeren, die erste Kammerhatte bei Z. 5b den Bl. I!O4 des Berichts ee sichtlichenjAntrag beschlos sen; unsere Kammer hat denselben schon bei einer frühem Be rathung abgelehnt und die Deputation ist auch j tzt der Meinung, bei dieser Ablehnung zu beharren. Tritt dir Kammer hierin der Deputation bei? — Wird gegen 8 Stimmen bejaht. Referent Secretair v. Schröder: wurde von der zweiten Kammer in der Fassung angenommen: „Was von einem geschlossenen Grundstück abgetrennt wird, erhält die Eigenschaft eines walzendm Grund stücks, wenn es nicht bebaut wird, oder in Folge Tausches in einen geschlossenen Complex eintritt. Auch in einem solchen Falle, ebenso wie wenn Trenn stücke oder walzende Grundstücke kraft ausdrücklicher Er klärung mit einem geschlossenen Grundstück consolidirt worden sind, treten bei Dismembrationen die Vorschrif ten 1 und 4 unverändert ein." In der ersten Kammer hat man diese Fassung gleichfalls an genommen, jedoch vor die ausgezeichneten Worte im ersten Satze noch eingerückt: „mit Wohn - und Wirthschaftsgebäuden".
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