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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auch der zweite Abschnitt wegfallen sollte, diesen dennoch das Ge setz erscheinen lassen würde, wenn sonst im klebrigen zu einem Ein- verständniß über den ersten Abschnitt zu gelangen sein sollte. Abg. v. Beschwitz: Ich habe mich bei der ersten Bera- thung verneinend ausgesprochen, und werde auch bei dieser Abstim mung mich verneinend gegen das Deputationsgutachten ausspre chen. Gewiß werde ich, wenn es darauf ankäme, dem Ermessen der Behörden allzu viel einzuräumen, mich dagegen aussprechen, bei dem uns vorliegenden Gesetze aber ist selbigem ein gewisser Grad von Elasticität unerläßlich nothwendig, und bei Handha bung desselben wird dem Ermessen der Behörden mehr als ge wöhnlich anheimzugeben sein. In Z. 11 des. Entwurfs sind die Fälle angegeben, wo der Anbau von Häusern zu verstatten sein würde. Obschon ein Gesetz vorhander ist, welches den An bau von Häusern und Nahrungen in der Nähe von Waldungen und kn allzu großer Ferne von dem Dorfe untersagt, so wird es doch sehr wichtig sein, daß ein neues Gesetz diese sehr wichtigen Bestimmungen in das Gedächtniß zurückrufe. — Ich werde den Anbau einzeln und entfernter vom Orte liegender Häuser nie gut heißen können, indem der Besitz derartiger Häuser häufig von Leuten gesucht wird, deren Moralität auf keiner festen Basis ruht, wodurch häufig Beschwerden für dieAdjacentenund die Gemeinden entstehen. Auch bci den Militairleistungen gehen so gelegene Häuser undNahrungenimmer leer aus,dadieMannschaftsich nichtso fern vom Ort wird einquartieren lassen können. Sehr berücksichti- gungswerth ist es, ob Jemand ausreichende Mittel hat, ein Haus zu bauen. Es wird sich häufig ein Lagarbciter weit besser befin den, wenn er zur Miethe wohnt, als dies später der Fall ist, wenn er sich mühsam em Haus gebaut hat und dies nach einiger Zeit Schulden halber wieder aufgeben muß. Auch das Quan tum der Quadratruthen ist im Entwurf bestimmt, welches bei jedem neu zu erbauenden Hause dabei sein muß. Ich kann auch dies, besonders in ackerbautreibenden Gegenden, nur als eine höchst wohlthätige Maßregel anerkennen. Die Motive sprechen sich dahin aus, cs werde das Ermessen der Regierung eintreten in den Orten, wo viele Fabriken sind, oder in der Nähe großer Städte. Dies scheint mir sehr sachgemäß, da in derartigen Ge genden Grund und Boden oft gar nicht zu haben ist. Jedenfalls ist es aber eine Wohlthat für den Hausbesitzer, wenn er wenig stens so viel Grund und Boden besitzt, um seine Kartoffeln an bauen zu können. Auch bei Militairleistungen ist es wichtig, daß wir Häuser bekommen, welche wenigstens einigen Grundbe sitz haben, um den sie betreffenden Lheil übernehmen zu können. Dies, meine Herren, sind die Gründe, welche mich veranlassen werden, für Annahme des zweiten Abschnitts der Gesetzesvorlage zu stimmen, und ich kann der Kammer anrathen, im gleichen Sinne zu stimmen. Abg. v. Zezschwitz: Auch ich hege dieselben Gründe, wie bei meiner frühem Abstimmung. Ich freue mich, daß der erste Theil des Gesetzentwurfs ins Leben treten wird, und ein gewisser Stamm bei den Rittergütern und geschlossenen Bauergütern blei ben muß. Es kommt aber auch darauf an, daß das abtrennbare Drittheil in nicht zu kleine Parcellen für neue Nahrungen zerlegt werde. Der größte Gewinn wird freilich gezogen, wenn die Dis membrationen in möglichst kleinen Parcellen erfolgen, auch die, welche sich ansiedeln wollen, bekommen einen kleinern Fleck mit geringerer Anzahlung, als einen größern Fleck. Es ist also von beiden Seiten Reiz zur Parcellirung in möglichst kleine Stücke vorhanden, dadurch entstehen aber große Nachtheile für das Ge meinwohl: Uebervvlkerung und Verarmung, und diesen Uebeln muß durch die Gesetzgebung vorgebeugt werden. Ist auch der Satz von 100Quadratruthen klein, so enthalte ich mich doch, einen anderweiten Antrag zu stellen, und rathe der geehrten Kam mer an, der ersten Kammer hierin beizutreten. Es ist nicht zu leug nen, daß in Fabrikgegenden zuweilen Dismembrationen eintreten müssen, und für solche Fälle sind im Gesetzentwurf Dispensatio nen Vorbehalten; jedoch muß bei Dispensationen die Cognition der Regierung eintreten, und es darf nicht von den Ortsobrigkei- ten ohne Weiteres gestattet werden, daß Häuf er ohne allen Grund besitz angelegt werden dürfen. Vicepräsident Eisenstuck: Ich kann nur den Wunsch aussprechen, daß es der Kammer gefallen möge, bei ihrem frühem Beschlüsse zu beharren. Es wird immer bedenklich erscheinen, wenn man die Freiheit in der Verfügung über das Eigenthum, in der Wahl des Berufs, in der Wahl des Aufenthalts beschränkt. Nur die dringendste Berücksichtigung des Staatswohls kann es sein, wodurch die Beschränkung zulässig erscheint. Ich verkenne nicht, daß es ein Vortheil ist, wenn es möglich wäre, wenn bei jedem Hause ein bedeutendes Grundeigenthum vorhanden wäre, wovon der Bewohner des Hauses sich und seine Familie ernähren könnte. In Sachsen ist es aber unausführbar. Sie können viele Orte des Landes finden, wo kein Grund und Boden mehr zu erlangen ist. Die großen Grundstücksbesitzer verstehen sich schwer dazu, von ihrem Eigenthum Etwas abzugeben. Wenn das Ausschlachten der Güter nicht mehr gestattet sein soll, ist es in vielen Fällen nicht anders möglich, zu einem Haus zu gelan gen, als wenn die Gemeinde Grundstücke hat, wovon sie eine kleine Parcelle zumHausbau abgibt. Im Erzgebirge ist es teil weise nicht ausführbar, und in denjenigen Gegenden, wo die Be völkerung am dichtesten ist, ist Grund und Boden nicht zu haben, so daß sich Jeder freuen muß, wenn er ein Stück Land zu einem Hause erwerben kann. Soviel, glaube ich, ist nicht in Abrede zu stellen, daß ein Häusler mehr Garantie bietet, als ein Unangeses sener. Wenn man die große Schwierigkeit für einen Hausge nossen bedenkt, ein Unterkommen zu finden, so ist es gewiß ein ganz natürlicher Wunsch, ein Haus aufzuführen und darin zu wohnen. Ich bin überzeugt, daß den Gemeinden gerade eine große Last wird aufgebürdet werden, wenn man das Bauen von Häusern so sehr erschwert. Es werden die Gemeinden denen, welche nicht unterkommen können, ein Unterkommen verschaffen müssen, was nicht der Fall sein würde, wenn sie sich Hauser bauen könnten. Ob dies nun ein Vortheil für die Gemeinden ist, möchte ich bezweifeln. Die Garantie in den Häusler ist größer, als in den Unangesessenen, und wenn ich unsere Verbrecherstati stik ansehe, so finde ich, daß unter den Verbrechern gegen das Eigenthum die Hausgenossen häufiger vorkommen, als die Häus-
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