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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ler. Nun sollen uns noch die Nachthelle bestimmen, die sich Her ausstellen würden. Die Nachtheile sind aber sehr problematisch und nicht so bedeutend, daß man ihre Möglichkeit in die Wag- schaale legen kann gegen die Beschränkung in der Wahl des Be rufs, in der Wahl des Cigenthums, in der Wahl des Aufenthalts. Ich bin überzeugt, daß wir mit der bestehenden Gesetzgebung wohl zum Zweck kommen werden. Sie verlangt,, daß die Obrig keit von dem Baue eines Hauses Wissenschaft erlange. Es ist eine polizeiliche Rücksicht. Durch das Gesetz aber wird die Be schränkung des Hauserbauens zu weit getrieben. Eine Beschrän kung kann nur rathsam sein, wenn sie das Staatswohl gebietet; daß aber das Staatswohl eine Beschränkung des Häuserbauens gebiete, davon werde ich mich nicht überzeugen. Abg. v> Zezschwitz: Es ist unzweifelhaft, daß im Gebirge und in den Fabrikdistricten zuweilen Dismembrationen eintreten müssen. Dem ist auch im Gesetzentwurf prospicirt. Diesen Bedenken ist durch Dispensationen in Fallen derNothwendkgkeit beizukommen. Wenn aber Jemand aus Speculation coloni- siren wollte, so würde Dispensation wohl nicht ertheilt werden, und es müßten bei jedem Hause 100 Quadratruthen bleiben. Abg. v. v. Maper: Ich muß den Gründendes Herrn Vicepräsidenten allenthalben beitreten, und füge Folgendes hinzu. Der zweite Abschnitt des Gesetzes würde in den Gegenden, wo dessen Anwendung nothwendig ist, nicht ausführbar sein, und wo er ausführbar wäre, ist das Gesetz nicht nothwendig, weil die Falle nicht oder nur selten vorkommen. Er ist, um mit dem Letzter» anzufangen, überall da nicht nothwendig, wo eine blos vom Ackerbau lebende Bevölkerung ist. Irr solchen Dörfern fällt es nicht leicht vor, daß, irgend ein Be gehr wäre, bloße Baustellen zu acquiriren, sondern wenn daselbst Jemand eine Baustelle kauft, muß er ohnehin darauf sehen, daß er ein Stück Feld dazu bekommt, weil er sich sonst sein Brod nicht verdienen kann, das er sich vielmehr auf dem Felde selbst erzeugen muß. Hier wird also, mit Ausnahme vielleicht einer gewissen kleinen Zahl von Tagelöhnerfamilien, deren Bedarf an Wohnungen bereits befriedigt ist, oder ohne Nachtheil befriedigt werden kann, zur Anwendung des Gesetzes die Gele genheit gar-nicht vorkommen, und das Gesetz nicht nothwendig sein. Wo aber Fabriken bestehen und ein lebhaftes Gewerbe be trieben wird, zeigt sich nicht nur die Begierde, Baustellen zu er werben, sondern auch die Nothwendigkeit, und da ist das Gesetz nicht ausführbar, weil man dortnicht erwarten darf, daßjedeBau- stelle mit 100 Quadratruthen verkauft werde. Dort ist der Bo den so theuer, ja oft gar nicht zu haben, so daß es unmöglich ist, die Bestimmung ins Leben zu führen, daß ein gewisser Grund und Boden bei jeder Baustelle sein soll. Es drangt,sich die Bevölke rung überdem im Dorfe selbst zusammen, und da ist oft kaum soviel Platz zu ,haben, daß man ein Haus darauf setzen kann, geschweige denn noch 100 Quadratruthen dazu. Es fehlt an solchen Orten gewöhnlich geradezu an jeder Gelegenheit, Feld käuflich zu erlan gen. Die dasigm Bauern und Besitzer von Gärtnernahrungen sind sehr wenig geneigt, das Mindeste von ihrem Areal zu ver kaufen. Ist in den Fabrikdörfern die Noch, Wohnungen zu er langen , am größten, so muß auf irgend eine Weise dazu Gele genheit geschafft werden. Das Gesetz ist daher dort nicht aus zuführen, ohne davon allemal Dispensation zu geben, weil man unmöglich erwarten kann, daß Leute unter der Erde wohnen sol len. Und gewiß ist es das Wenigste, was jeder Staatsbürger von der Gesetzgebung des Landes verlangen kann, daß er die Frei heit behalte, für sein Geld sich ein Haus bauen zu dürfen, um sich darin gegen die Kalte und die Witterung zu schützen. In Fabrikgegenden ist es ganz vergeblich, erzwingen zu wollen, daß ein gewisses Maß an Grund und Boden zu jeder Baustelle ge geben werde. Es verkauft ihn Niemand. Ist dagegen irgend wo ein Rittergutsbesitzer geneigt, vom Ritterguts-Grund und Boden Etwas abzutreten oder zu verpachten, so sehen wir, wie begierig die Fabrikbevölkemng sich dazu drängt, ein Stück Feld zu acquiriren oder mindestens zu pachten. Schon die erhöhten Pachtweise für Einzelverpachtungen bewiesen dies zur Genüge in allen Orten, wo Fabrik getrieben wird. Es bedarf hier keines Gesetzes, um der Fabrikbevölkerung einen Sporn zu geben, sich Feld zu acquiriren. Die Leute möchten cs gern, aber sie bekom men es nicht. Wo aber Gelegenheit ist, ergreifen sie dieselbe; denn jeder Fabrikarbeiter, der ein Haus besitzt, wünscht soviel Feld dabei zu haben, um wenigstens seine Kartoffeln sechst zu er bauen. Die Folge des Gesetzes würde sein: für das ganze blos Ackerbau treibende Land, wo keine Fabriken sind, bedürfte es des Gesetzes nicht, weil sich dorthin niemals eine größere Menge von Tagelöhnern hinziehen wird, als bei der Feldwirthschaft Beschäf tigung findet; in den Fabrikgegenden des Landes aber, wogerade das Gesetz wirken will, würde es nicht ausführbar sein und nur bestehen durch unzählige Dispensationen. Weil nun dadurch den Leuten die Wohnbarmachung noch mehr erschwert wird, als die Natur der Sache ohnehin mit sich bringt, weil dadurch jedenfalls unnöthige Kosten verursacht werden, die das ohnehin geringe Bau- capital mindern, und weil endlich das, was das natürliche Recht Jedem gestattet, nicht erst von Dispensationen abhängig gemacht werden darf, so glaube ich, daß es den Verhä tnissen nicht conve- niren würde, wenn man den zweiten Theil des Gesetzes annch- men wollte. Ich werde daher nach wie vor dagegen stimmen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn der zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs, wie nach des geehrten Abg ordneten stark aufgetragener Schilderung zu besorgen sein soll, die Dismembra tionen in wirklich bedrohlicher Weise erschweren könnte, so würde ich auch gegen denselben schon bei der ersten Berathung mich er klärt haben; ich finde jedoch eine so weit greifende Besorgniß nicht begründet in dem Principe, was zwar gegen den Häuser bau, keineswegs aber gegen die Acquisition kleiner Parccllen, z. B. zum Kartoffelbau, streitet. .Wenn ich auch gegen die eine oder die andere Anforderung des Entwurfs mich erklärt haben würde, insofern dieser Abschnitt zur speciellen Berathung gekom men wäre, so halte ich doch, das Princip anlangend, dafür, daß mit jedem Hause, wie vorgsschlagen ist, ein kleiner Grundbesitz thunlichst verbunden werden möge, und kann mich nur für die Ansicht der Staatsreg'erung crk.ären. Entstehen in Folge dieser Anforderung weniger Häuser, so wird man die Häuser geräumt-
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