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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Heils mich damit nicht einverstehen. Ich glaube nicht, daß die Moralität eines Menschen von der großem oder kleinern Masse sei nes Grundbesitzes abhangt. Wollte man denGrundsatz auf stellen, dann wäre ja die Moralität gefährdet bei allen Unangesesse- nen. Nun gehört aber der größte Theil der Einwohner des Landes zu den Unangesessenen, und ich sollte doch nicht meinen, daß diese für moralisch gefährdet deswegen anzusehen seien. Solche Aeu- ßerungen können nur indigniren, denn es gibt keine größere Be leidigung, die ein wohlhabenderer Mann gegen minder Begüterte aussprechen kann, als daß er den A r m e n mit dem Verbrecher für identisch halt; denn es muß das innerste Gefühl empören, wenn man hört, daß ein Mensch nur deswegen für schlecht ge achtet wird, weil er kein Grundbesitzthum hat. Wenn ein an derer Abgeordneter darauf hingewiesen hat, daß man durch Dis pensationen nachhelfen könne, wenn einmal ein Fall vorkomme, daß ein Mittelloser ein Haus bauen wolle, so muß ich darauf erwiedern, daß aus dem ganzen Gesetzentwürfe hervorgeht, daß die hohe Staatsregierung Dispensationen überhaupt nur an den Orten geben will, wo es an Areal gebricht, um die lOOQuadrat- ruthen zu kaufen. Wenn es aber am Vermögen gebricht, einen so großen Theil Landes zu acquiriren, so wird die Dispensa tion verweigert werden. Ueberhaupt kann ich mir von dergleichen Dispensationen keinen Vortheil versprechen, denn sie beruhen, wie schon vielmals anerkannt worden ist, auf Willkür, weil für derartige Entscheidungen keine Gründe anzugeben sind, sie ma chen aber auch noch Kosten, welche als Abzug von dem kleinen Capitale angesehen werden müssen, von welchem sich der Arme eben ein Häuschen bauen will. Wenn der geehrte Abg. Sachße auf seine frühere Behauptung zurückgekommen ist, daß Jemand innerhalb des Dorfes die Bauerlaubniß auch dann erhalten werde, wenn er keinen Grundbesitz neben dem Hause habe, so muß ich darauf entgegnen, daß im Gesetze kein Wort davon steht, daß bei Hausbauen innerhalb der Gemeindcräume von dieser Vorschrift abgegangen werden soll. — ß. II, wie sie im Gesetz entwurf porliegt, enthält die Vorschrift: I) daß Hauser nicht in der Nahe von Waldungen angelegt werden sollen; allein wegen dieser Vorschrift bedarf es des Gesetzes nicht, denn sie besteht schon; auch jetzt dürfen in der Nähe von Waldungen Hauser nicht angelegt werden. Die zweite Bestimmung ist, daß Häu ser nicht entfernt vom Orte aufgebaut werden dürfen, und auch diese Bestimmung gilt jetzt schon. Jeder, der ein Haus bauen will, hat nachzuweisen,, daß er diese und noch eine Menge andere Bestimmungen beobachten will, ehe ihm die Erlaubniß gegeben wird, den Bau in Angriff zu nehmen. Die dritte Vorschrift, die gegeben werden soll, ist, daß man die Erlaubniß zum Haus bau davon abhängig macht, daß der Bgulustige die Mittel nach weist, mit denen er den Bau vollenden zu können glaubt. Durch diesen Nachweis wird aber vollständig ausgeschlossen, daß Jemand durch pecuniäre oder andreUnterstützung dritter Personen den Bau zu Stande bringen will , was nach meiner Erfahrung nicht selten der Fall ist. Man wird also alle diese Fälle, wo Jemand mit Unterstützung Anderer bauen will, ausschließen und dergleichen Leute zwingen, unangesessen zu bleiben. Endlich die vierte Vor ¬ schrift, die kn §. II enthalten ist, ist die, daß der Wau eines Hau ses nicht genehmigt werden soll, wenn nicht wenigstens ein Areal von IOO Quadratruthen dazu gehört. Die Deputation hält aber diese Bestimmung für unpassend, denn kann sich Jemand ein solches Stück Land aneignen, so wird er es ohnehin thun, da nicht zu verkennen ist, daß mit dem Besitze eines solchen Areals manche Vortheile verbunden sind, allein wenn er es nicht erlangen kann, so glaubt die Deputation nicht, daß man aus die sem Grunde die Genehmigung zum Hausbaue versagen dürfe. Es gibt zwei Gründe, aus welchen vielleicht das Land zum An bau in diesem Umfange nicht zu erlangen ist. Entweder ist näm lich in einem Dorfe ein geeignetes Areal in solcher Große nicht zu verkaufen, dann können Sie aber doch die Bestimmung nicht treffen wollen, daß solchenfalls bei dem Besitz eines nur kleineren Stück Landes nicht gebaut werden dürfe? Sollte der Bau des halb ganz verhindert werden, so könnte ich das für recht und bil lig nicht halten. Der andere Fall «bereist der, welcher am häufigsten vorkommen wird, daß der Anbauer das Geld dazu nicht besitzt, ein derartiges großes Areal zu kaufen. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein.) IOOQuadratruthen sind schon ein großes Stück Land, der dritte Theil eines Ackers, und ich glaube, daß in den bessern Gegenden des Landes ein solches Areal schon ziemlich hoch im Preise an steigen wird. Will man auf diese Weise den Hausbau verweh ren, so bleibt Nichts übrig, als derartigen Leuten Seiten der Ge meinde ein Unterkommen zu verschaffen. Man baue aber nur recht viel schöne Gemeindehäuser, sie werden bald voll werden. Das Gesetz will, wie es scheint, keine kleinen Häuser, welche die Leute sich selbst bauen könnten, sondern es sollen große Gemeinde häuser gebaut werden aus den Armenanlagen der Gemeinde. Daß das aber nicht im Sinne der Gemeinde liegt, versteht sich von selbst, und Sie können auch nicht umhin, dies zu erklären, sobald Sie zu Erlassung eines solchen Gesetzes, wie es jetzt vorliegt, Ihre Zustimmung geben. Da man das Heirathen der Armen und die Vermthrung ihrer Familien nicht verwehren kann, muß man auch kleine Häuser bauen lassen, denn unter der Erde, wie schon gesagt wurde, können die Leute nicht wohnen. Durch eine solche Beschränkung wird man diejenigen, welche sich ohne dieselbe nothdürstig selbst nähren würden, der Gemeindeverfor- gung überweisen, also den Pauperismus vermehren, aber auch dadurch die Ausgaben der Gemeinden für Ernährung und Er haltung der Armen steigern. Ueberhaupt vermehrt man dadurch die Proletarier, vermehrt die Leute, die Nichts zu verlieren ha ben, während Jeder, der auch nur das kleinste Haus besitzt, ein nicht unbedeutendes Interesse an dem Wohle seiner Gemeinde nimmt. Jetzt liegt es nun in Ihrer Hand, meine Herren, ob dieser Theil des Gesetzes wider den Willen der Majorität der zweiten Kammer erlassen werden soll, oder nicht, cs liegt in Ih rer Hand, indem Sie, wenn Sie wünschen, daß dieser Theil des Gesetzes nicht wider den Willen der Kammer erlassen werden soll, wenigstens mit zwei Drittheilen der Stimmen sich für das De- putationsgutachten erklären müssen. Ich füge noch hinzu, daß, wenn ja das Deputationsgutachten abgelehnt, oder nur mit einer
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