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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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schiede vom 30. Octobcr 1834, sud 20, §. 4 gedachten Abgaben dem Hauptgute bei Ausmükelung der Entschädigung für Aufhe bung der Steuerbefreiung ungekürzt in Zurechnung gebracht wor den sind, und insofern nicht vertragsmäßige Bestimmungen oder rechtskräftige Entscheidungen entgegenstehen, an das Hauptgut fortzuentrichten. Das sogenannte Quatemberexcurrens (§. 36) und die sogenannten Communübermaßschvcke, sowie die etwa sonst noch verkommenden Ueberschuß- und Excurrenssteuern in den Erblanden und der Oberlausitz kommen in Wegfall." Die zweite Kammer hat sich damit einverstanden erklärt, sie hat jedoch den Vorschlag noch zu machen, daß noch hinzugesetzt werde hin-^ ter dem Worte: „ungekürzt", „d. h. mit Einschluß des vom Trennstücksbesitzer zei.her in das Hauptgut gezahlten Abgaben beitrags." Die erste Kammer hat sich auch mit diesem Zusatze einverstanden erklärt und hat anerkannt, daß er nur dazu diene, ihre eigeneTendenz in ein bestimmteres Lichtzu stellen, und es ist dadurch die früher obschwebende Differenz als erledigt anzusehen. Hiernächst ist noch hervorzuheben, daß bei §. 18 » die erste Kam mer, jedoch nur eventuell und mit Vorbehalt des Beitritts derzwei- ten Kammer zu ihrem, der ersten Kammer, Beschlüsse bei .Z. 30 auch ihre Einstimmung gegeben hat. Nämlich Sie erinnern sich, daß bei §. 18 a es sich darum handelt, daß nach dem Vorschläge Ihrer Deputation überall 3 Procent bei Vermessungsirrthümern Berücksichtigung finden sollen, während nach dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer bei großem Grundstücksparcellen Jrrthümer, auch wenn sie die Höhe von 3 Procent nicht erreichen, sobald sie nur 2 Acker betragen, beachtet werden sollen. Ich habe erwähnt, daß die erste Kammer den Grundsatz der zweiten Kammer zwar angenommen hat, jedoch nur eventuell mit Vorbehalt der An nahme des Beschlusses bei §. 30. Ferner ist noch zu erwähnen, daß von Seiten der diesseitig »Kammer verlangt worden ist, es mögen die HVorte: „vom Eigenthümer freiwillig" beibehalten werden. Die jenseitige Kammer hat sich auch damit einverstan den erklärt. Die Hauptdifferenz besteht jetzt nur noch über §.30 des Gesetzes. Dieselbe lautet folgendermaßen: „Jede Steuer gemeinde, der auch die in der Landgemeindeordnung §. 20 unter 4 und 5 genannten Ritter- und andern Gütern beizüzählen, sie möge nur aus einem oder mehrern Flurbezirken bestehen, behält die Verbindlichkeit, die Steuern durch einen dazu geeigneten Ortseinnehmer einzunchmen, und jeder Steuerpflichtige hat die Obliegenheit, die aufhabenden Steuern an den Ortseinnehmer abzuführen." Diese §. har die zweite Kammer, als das Gesetz zuerst zur Berathung kam, einstimmig angenommen. Als es später zum zweiten Male zur Berathung kam, nahm die Kam mer diese §. mit der großen Majorität gegen 2 Stimmen wieder um an. Die erste Kammer hat die G.setzparagraphe abgelehnt, und dafür den Grundsatz ausgestellt, daß es den Besitzern von Ritter- oder ihnen gleichzuachtenden Gütern freistehen solle, ihre Steuerquanta unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme abzu liefern, also daß sie eine Beitragsquote für die Receptur nicht ab zugeben hätten. Es ist über diesen Punkt vielfach auch in der Vereinigungsdeputatioir disculirtworden; es haben sich aber die beiden Deputationen und bis jetzt auch die.Kammer selbst nicht darüber einverstchen können, es hat sich nämlich auch in der De putation der ersten Kammer eine Majorität und eine Minorität gebildet. Die Majorität der Deputation der ersten Kammer war für die Gesetzvorlage, die Majorität der Deputation der zwei ten Kammer ist ebenfalls für die Gesetzvorlage , dagegen war die Minorität.in der Vereinigungsdeputation für Abänderung der Gesetzvorlage. In der am gestrigen Tage abgehaltrnen Nereinigungsdeputation ließ sich die hohe Staatsregierung herbei, zur Ausgleichung der einander gegenüberstehenden An sichten folgenden Vereinigungsvorschlag zu geben. Es soll darnach die von der zweiten Kammer bereits unverändert angenommene §. 30 auch unverändert beibehalten werden, je doch würde zwischen den Worten „Güter beizuzählen" die Worte „inderRegel"noch einzuschalten und in Berücksichti gung des Beschlusses der Majorität der ersten Kammer folgende Bestimmung noch beizufügen sein: „Den Besitzern derje- nigenGüter, welche mitihr en der maligen Zubehö rungen ihrer Lage nachzudreioder mehren verschie denen Steuergemeinden gehören und mindestens lOOLHlr. jährlichen Steuerbetrag zu entrich ¬ ten haben, wird jedoch nachgelassen,vorausgesetzt, daßsiebiszumlb. DecemberdiesesJahresbeidem Finanzministeriodarumnachsuchen, mitdessen Ge nehmigung die Steuern dieser Güter und der der malen sonst dabei besessen werdenden Grundstücke, dafern auch die letzter» in dem Steuerbezirke liegen, zu dem die gedachten Güter gehören, unmittelbar an die betreffende Bezirkssteuereinnahme zu bezahlen." Dieser Vorschlag ist gestern in der ersten Kammer zur Berathung gekommen, und von der Majorität der Kammer angenommen worden. Die Deputation Ihrer Kammer trennt sich hierbei in eine Majorität und Minorität. Die Majorität bleibt unverän dert bei der Gesetzvorlage stehen und zwar aus folgenden Grün den. Einmal zunächst eben weil es die Gesetzvorlage, also die ursprüngliche Meinung der Regierung war und bleibt. Zum andern, weil sich die Deputation nicht überzeugen kann, daß, wenn in der Hauptsache die Aufbringung und Reparation der Steuern nach dem Grundsätze der Gleichheit und Gerechtigkeit hergestellt ist, irgend ein zureichender Grund vorläge, in der Erhebungsweise davon abzugehen. Fetner hat die Majo rität der Deputation keinen Grund finden können, aus welchem sie sich hätte veranlaßt gesehen, die beiden Beschlüsse der Kammer, von denen der eine mit völliger Einstimmigkeit, der andere gegen 2 Summen gefaßt worden, umzustoßen; siz hat ferner sich nicht verhehlen können, daß es ihr gegen das Gesetz der Gleichheit und des constitutionellen Rechtes zu verstoßen scheint, wenn gerade denjenigen Mitgliedern des Staatsverbandes, die ohnedies ver möge ihres Besitzthums vergleichsweise günstiger gestellt sind, eine materielle Vergünstigung zugestanden werden soll. Dagegen hat die Minorität nicht minder wichtige Gründe, welche sie zu ihrem Minoritärsgutachten bewogen habt». Es ist. nämlich Seiten einiger Mitglieder wenigstens der ersten Kammer die Aussicht eröffnet worden, daß, wenn dieser Vorschlag der Negierung nicht
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