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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Annahme fände, bas ganze Ges tz abgelehnt werden und scheitern würde. Es ist bemerkt worden, daß zeither die Riktergutsb. sitz.r das gleiche, vorzugsweise Recht, die gleiche Begünstigung genos sen hätten, daß daher eigentlich das, was zugestanden werden soll, nichts Neues sei. Es ist ferner hervorgehoben worden, daß nach dem von der Regierung gemachten Vorschläge nur wenige Rit tergutsbesitzer in den Fall kommen würden, von dieser Bestim mung Gebrauch zu machen. Es ist nämlich zu bemerken, daß die Bedingungen, unter welchen es den Rittergutsbesitzern freistehen soll, ihre Steuern unmittelbar an die Bezirkssteuereinnahme ab zuliefern, allerdings ziemlich complicirt und schwierig sind. Ich mache dabei nur darauf aufmerksam, daß zunächst jeder solcher Rittergutsbesitzer verschiedene Parcellen haben muß, welche in drei verschiedenen Steuerbezirken liegen. Ich mache darauf auf merksam, daß es eines Stcuerbetrages von mindestens 100 Lhlr. bedarf. Ich mache darauf aufmerksam, daß es einer besondem Anmeldung bedarf, ich mache daraufaufmerksam, daß der betref fende Gutsbesitzer bei dem Finanzministerio um die Vergünsti gung, seine Steuern an die Bezirkssteuereinnahme unmittelbar abzuführen, binnen bestimmter Frisierst nachzusuchen, und, wie es scheint, auch dessen Genehmigung erst einzuholen hat. Ich mache ferner darauf aufmerksam, daß, was die anderen dazu gehörigen Grundstücke anlangt, diese nur dann eine gleiche Vergünstigung genießen können, wenn sie in demselben Steuerbezirke liegen, zu welchem das Hauptgut selbst gehört. Es sind dies die Gründe der Minorität, insoweit sie mir bekannt geworden sind, und ich muß nun der geehrten Kammer anheimgeben, ob sie sich für das Majoritats- oder Minoritätsgutachten entfch.iden wird. Nur hinzufügen will ich noch, daß, als dieser Punkt in der ersten Kam mer zur Begutachtung kam, Seiten eines dortigen Mitgliedes der Antrag gestellt worden ist, daß der Betrag der Summe, welche die Rittergutsbesitzer zu zahlen haben, von 100 auf 200 Lhlr. erhöht und das Wort „nur" in das Wort „oder" verwandelt werden soll; daß jedoch dieser Vorschlag keine Annahme gefun den hat. Abg. v. Lhielau: Ich habe bei der Dkscussion über das Gesetz mich für die Annahme des Gesetzentwurfs erklärt, ich werde aber bei der jetzigen Lage der Sache unbedingt für die Mi norität, also für Annahme des Regierungsvorschlages stimmen. Ich kann kaum glauben, daß es im Interesse des Landes wäre — und diese einzige Rücksicht genügt für mich vollkommen, — we gen einer solchen Differenz den Gesetzentwurf selbst aufs Spiel zu setzen. Es sind auch die Gründe der Majorität meiner Über zeugung nach nicht ausreichend, um irgend eine Principfrage daraus machen zu wollen. Man sagt, es sei gegen das consti- tutionelle Recht. Was hat die konstitutionelle Monarchie, das konstitutionelle System mit der Receptur der Steuern zu thun? Es ist dies eine reine Administrativmaßregel, die zufälligerweise ausgenommen worden und zufälligerweise mit zur Entscheidung der Stände gekommen ist. Es wird der Ständeversammlung schwerlich einfallen, zu verlangen, daß das Ministerium jede ein zelne Recepturbehörde ihrer besondem Cognition unterlege, und wenn es die Staatsregierung sollte zweckmäßig finden, jeden Einzelnen selbst die Steuern abführen zu lassen, so würde es kein konstitutionelles Unglück sein. Man spricht übrigens hier von Rittergutsbesitzern. Ich muß bemerklich machen, daß dies gar nicht mehr paßt, die Rittergutsbesitzer sind bei dieser Maßregel in ihrer größten Anzahl gar nicht betheiligt, es werden kaum unter 100 Güter eins oder zwei sein, auf die diese Maßregel An wendung findet, denn es gehört dazu, daß einer von demselben Hauptgüte an drei verschiedenen Orten unter 100 Lhlr. an Grundsteuer zu zahlen hat. Nun frage ich Sie, meine Herren, welcher Besitzer kommt gerade in diese Lage? Und wie unange nehm ist es für denjenigen, der an drei verschiedene Orte Steuern zu entrichten hat! Ich wiederhole, daß es sich nicht von drei verschiedenen Rittergütern, sondern davon handelt, daß ein und dasselbe Rittergut oder Bauerngut die Steuern an drei verschie dene Orte zu entrichten hat. Es wird dies also in 100 Fällen nur einmal vorkommen. Eine Ungleichheit, meine Herren, finde ich auch nicht; worin soll diese Ungleichheit bestehen? Der Rittergutsbesitzerbezahlt jetzt seine Steuern ebenso gut, als wie der Bauer und der Gärtner oder der Häusler. Man kann also von mehr oder minder Begünstigten gar nicht mehr reden. Zu was also der Ausdruck „Mehr oder minder Begünstigte?" Sie, meine Herren, in diesem Saale, sind der Eine auch reicher als der Andere, und es ist die Frage, ob der Reichthum grade bei den Rittergutsbesitzern sich vorsinden sollte; übrigens ist ein Bauer gutsbesitzer, der keine Schulden auf seinem Grundstück hat, und das vielleicht, wie es in den Erblonden sehr häufig vvrkommt, mehr Werth hat, als manches Rittergut, begünstigter, als der Besitzer eines Rittergutes. Ist das noch eine inconstitutionelle Ungleichheit? Warum also durch solche Aeußerungen dahin wir ken wollen, gegen den Antrag der ersten Kammer zu stimmen? Ich hoffe, dieser Grund wird keinen Menschen dazu bewegen. Die günstigere oder ungünstigere Stellung der Individuen liegt in derHand des Schicksals, und es ist nicht nothwendig, beiKam- merdkscussionen anzuführen, daß der Eine und der Andere gün stiger gestellt sei und daher keine Erleichterung bei der Steuerre- ceptur verlangen kann. Ich muß gestehen, daß mir diese Be ziehung nicht angemessen scheint; ich bin der Meinung, man sollte nur in Betracht ziehen, daß wir nie und nimmermehr ver antworten können, wenn wir daS Grundsteuergesetz deshalb wollten fallen lassen. Die erste Kammer legt einen sehr bedeu tenden Werth darauf, für einige sehr große Grundbesitzer, die hier in Frage kommen, und von denen einige an 10 oder 20 ver schiedene Otte Steuern zu zahlen haben würden. Für diese Güterist cs eine um so billigere Erleichterung, als man doch be denken sollte, daß man von diesen Gütern auch einen sehr schönen Thaler Geld mehr bekommt, als früher, und ich sehe nicht ein, warum wir ihnen Etwas aufoürden wollen, was sie nicht ver dienen. Unsere Pflicht ist es, wegen einer so geringfügigen Differenz nicht den Gesetzentwurf aufS Spiel zu stellen. Ich werde mit der Minorität stimmen. Ref. stellv. Abg. Baumgarten: Die Majorität der De putation hat nicht im Mindesten die Absicht gehabt, die Sache auf die Spitze zu treiben, wie dies die Meinung des geehrten
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