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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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LSU Vorschriften über das richtige Weifmaß und die Gebin- dezahl; die Vorschrift der Consiscation der hierunter unrichtig be fundenen , feilgebotenen Garne, wenn solche Unrichtig keiten entweder bei den Marktpolizeilichen Revisionen wahrgenommen oder von den Käufern zur Anzeige gebracht werden, wobei dem Denuncianten des Confiscations- werthes zufällt; ' die Bestimmung, daß Gamhändlern/die schon zweimal in dieser Art bestraft worden sind, beim dritten Contraven- tkonsfall der Betrieb des Gewerbes untersagt werden solle; Die Vorschrift, daß feilgebotene Garne nach Kette und Schußgarn unterschieden" und in gleicher Stärke sortirt und mit einem Zettel an jedem Bündel versehen sein sollen, der diese Qualität, sowie den Namen des Verkäufers ent hält, widrigenfalls die Marktpolizcibehörden den Verkauf , nicht zu gestatten haben. Würden schon die beiden letzten Bestimmungen darum in Sachsen weniger zur Ausführung gebracht werden können, weil hier der meiste Garnhandel nicht auf den Märkten, sondern im Wege des Privatverkehrs von Haus zu Haus erfolgt, so werden noch mehr die beiden ersteren zu ihrer Wirksamkeit in der Regel eine Denunciation des Käufers voraussetzen und deshalb im mer nur in wenigen Fällen von Erfolg sein, da die Privardenun- ciationen unbeliebt und deshalb selten sind. Insoweit sich jedoch das Publicum ihrer bedienen will, würden sie auch nach der säch sischen Gesetzgebung zum Ziele führen. Denn nach dem durch das Generale vom 20. November 1754 publicirten Reglement §. >7 und 18 soll das Führen unrichtiger Weife sowohl, als eine betrü gerische Kürzung in der Fäden- und Gebindezahl mit willkürli cher Geld- und Gefängnißstrafe belegt werden. Noch bestimm ter beabsichtigt man, derartige Vorschriften in dem künftigen Gesetz wegen Einführung eines neuen Maßsystems und der dazu gehörenden Maßordnung auszusprechen. Daß übrigens der Verkäufer dem Käufer für richtige Fädenzahl und Länge verant wortlich sei, muß schon nach den jetzigen civilrechtlichen Grund sätzen angenommen werden. Ebenso wird sich diese Verantwort lichkeit auf diejenigen Qualitäten, daher auch auf diejenige durch gängige Egalität der Fäden in einem Bündel, erstrecken müssen, welche vom Verkäufer ausdrücklich als Eigenschaft seiner Waare mit angegeben werden. Ist aber Letzteres nicht erfolgt, so muß es allerdings dem Käufer selbst überlassen bleiben, diese Qualitä ten zu prüfen, und wenn sie ihm nicht genügen, den Kauf nicht einzugehen. Denn wenn es schon für den Käufer sehr schwierig sein mag, einen festen Maßstab für die Wahrheit dieser Eigen schaften des Garnes, z. B. für eine gleichförmige Stärke dessel ben, im concreten Falle zu bezeichnen, so würde es noch viel weni ger möglich sein, durch allgemeine Polizeivorschriften den Maß stab und die Grenzen für die Vorschriftsmaßigkeit dieser Eigen schaften aufzustellen. So sehr auch eine vorzügliche Sorgfalt der Garnhändler in der Beobachtung und Sortirung dieser Quali täten für die Käufer erwünscht und im eigenen Interesse der Ver käufer zur Beurkundung der Solidität ibres Geschäfts gelegen sein muß, so wenig läßt sich doch diese mercantilische Sorgfalt unter bindende polizeiliche Controlen und feste Kriterien bringen, noch aber auch, wenn sie sonst nicht aus dem Charakter und dem eignen Interesse des Garnsammlers hervorgeht, durch eine beson dere Verpflichtung dazu erzielen. Eine Jntercession bei der königlich preußischen Regierung, um in Schlesien bindendere gewerbspolizeilkche Maßregeln gegen die obwaltenden Uebelstände im Garnhandel zu veranlassen, kann einen Erfolg um so weniger versprechen, als, wie obgedacht, in Schlesien bereits ausgeführtere derartige Vorschriften, als in Sachsen bestehen, gleichwohl in deren Durchführung nicht weiter gelangt werden kann, als es im Wege des den Käufern freistehen den Gebrauchmachens von diesen Vorschriften und behufiger An zeigen von Uebertretungen dort, ebenso wie im gleichen Wege hier in Sachsen, möglich ist. »ä I und 2. ' Die Deputation kann nicht verkennen, daß nach der gegebe nen Uebersicht die Staatsregierung diesem für Sachsen hochwich tigen Gegenstand eine große Aufmerksamkeit gewidmet hat, und daß namentlich kein Mittel unversucht geblieben ist, den Flachs bau zu einer ergiebigen Erwerbsquelle zu erheben. ' Wenn daher die Bemühungen der hohen Staatsregierung nicht den gewünsch ten Erfolg gehabt haben, und die in Anwendung gekommenen Maßregeln wohl geeignet gewesen wären, den Flachsbau zu be fördern, so kann die Ursache davon nur in dem Umstande, daß der Flachsbau in größerem Umfange nur gewissen Gegenden, die durch Boden und klimatische Verhältnisse dazu geeignet sind, an gehört und die jetzt gewöhnliche Behandlungsart des Flachses mit zu großen Schwierigkeiten verbunden ist, um einen den Aufwand und der Arbeit angemessenen Gewinn zu erzielen, liegen. Sehr richtig hat auch die hohe Staatsregierung nach den gegebenen Mittheilungen ihr Augenmerk darauf gerichtet, daß eine angemes senere und vortheilhaftere Flachsbereitungsmethode cingeführt werde, und auf die belgische hingewiesen. Wird durch diese letztere Bereitungsmethode nicht nur das Material besser, sondern auch minder kostspielig und zeitraubend gewonnen, so wird auch der Flachsbau selbst wegen seiner grö ßer» Ergiebigkeit sich mehr verbreiten und eine reichliche Erwerbs quelle für einen großen Theil des Vaterlandes werden. Ist für den Grundbesitzer die gewisse Aussicht vorhanden, daß er durch bessere Cultur des Bodens und pfleglichere Berei tung der Bodcnfrüchte einen bedeutenden Gewinn erlangen kann, so liegt in dieser Hoffnung eine größere Aufforderung, als jemals durch Aussetzung und Austheilung von Prämien oder Dar reichung von Unterstützungsgeldern erzielt werden kann. Die Einführung einer zweckmäßigen Flachsbereitungsmethode wird daher zuverlässig den Flachsbau sehr vermehren. Es ist dies um so wichtiger, da gerade in den ärmsten Lheilen von Sachsen der Flachs gebaut wird, und dadurch ein nachhaltiges Mittel gegen den immer mehr um sich greifenden Nothstand gefunden zu sein scheint. Nach der Ansicht der Deputation kann der durch eine bessere Bereitungsmerhode zu erwartende Gewinn nur dann erfolgen, wenn dafür Sorge getragen wird, daß der Flachsbau von der Flachsbereitung nach belgischer Art getrennt werde, d. h. daß der Feldbesitzer sich nur auf den Bau des Flachses beschränke, und die weitere fabrikmäßige Zurichtung in größeren Nöstungsanstal- ten andern geeigneten Personen überlassen werde. Ucberhaupt ist es eine in der Erfahrung bekannte Lhatsache, daß ein Product nur dann ergiebigen Nutzen trägt, wenn der Producent die Ver arbeitung desselben einem Dritten überläßt. So wird der Woll- producent durch Kämmen, Reinigen, Sortiren u. s w. der Wolle einen großen Vortheil nicht abringen. Die hohe Staatsregie rung hat diesen Gesichtspunkt nicht verloren und nach der gesche- hcnen Mittheilung dafür zu sorgen gesucht, daß sie ein im Aus lande vorkommendes Beispiel der landwirthschaftlichen Bezirks- comites besonders empfiehlt. Da die diesfallsigen Verhandlun gen nur erst zu Ende des Jahres 1841 begonnen haben, so kön-
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