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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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nier durch den Beitritt zu dem Vermitllungsvorschlage einen wesentlichen Gefallen thue. Da muß ich doch sagen, daß, so weit ich der Discussion in der ersten Kammer selbst gefolgt bin, und resp. davon gehört habe, sehr bedeutende Stimmen gegen den Vermittlungsvorschlag gewesen sind, und dieser, obwohl im ent gegengesetzten Sinne, grade dieselbe Bekämpfung erfahren hat, wie hier. Im Gegentheil meint die erste Kammer, daß sie bei dem Vermittlungsvorschlage der zweiten Kammer nachgebe. Wer darin Recht hat, das wird sich in der Ausführung zeigen. Was endlich den gerügten psychologischen Zwang bctriffr, so er laube ich mir darüber noch ein Wort. Sollte ich das Wort „Zwang" wirklich gebraucht haben, was ich gar nicht in Abrede stellen will, so ist es in dem Sinne zu verstehen, wie bei allen menschlichen Dingen ein Zwang stattsindet, wo man nur noch ein Mittel hat, um den Zweck zu erreichen, und wo man, weil ein anderes Mittel nicht zu Gebote steht, das eine Mittel ergrei fen muß, um den Zweck zu erreichen. Ein solcher psychologischer Zwang kommt immer vor, bei allen Verhandlungen in der Welt, wo Gleichberechtigte concurriren; er besteht auch bei uns, und ist gar nicht etwas Jnconstitutionelles. Man könnte vielmehr gerade umgekehrt sagen, das WescnderConst.'tution laufe darauf hinaus. Es steht jeder Kammer ihre Stimme frei, auch die Regierung hat ihren Willen, aber soviel steht fest, daß, wenn die Kammer Etwas erreichen will, wozu sie nur noch ein Mittel vor sich hat, sie die ses Mittel wählen wird. Secretair v. Schröder: Ich will den Streit darüber, ob die Sache nochmals an die erste Kammer gelangen könne oder nicht, nicht weiter fortsetzen, aber das muß ich bemerken, daß die Analogie unseres ersten Verfahrens dafür spricht. Wenn ein Ge- setzentwurfvon der Staatsregierung vorgelegt wird, so berathet ihn zuerst die Kammer, wohin er zuerst gelangt, dann die andere Kammer und nun gehen die Beschlüsse der letztem an die erstere Kammer zurück, worauf sich diese in einer zweiten Verhandlung entschließt, ob sie der andern Kammer bei vorkommenden Abwei chungen nachgeben könne, ehe das Vereinigungsverfahren be wirkt wird. Warum nun das Vereinigungsverfahren, nament lich wenn darin eine neue Vorlage der Staatsregierung erfolgt, denselben Gang nicht soll nehmen können, dazu wüßte ich keinen Grund. Präsident v. Haase: Das zwischen den Kammern einzu schlagende Vereinigungsverfahren ist in der §. 131 der Verfas sungsurkunde, vorgeschrieben. Es findet nur ein Mal statt; dem nach ist ein nochmaliges Vereinigungsverfahren in dieser Sache nicht zulässig. Es lautet nämlich die tz. 131 folgendergestalt: „Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung über den betreffenden Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so ha ben sie aus ihrem beiderseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Vorständen der Kammern über die Vereinigung der getheilten Meinungen zu be- rathschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweitcr Berathung vorzu tragen haben. Dafern sich dieselben auch dann nicht vereinigen, so treten bei Gesetzgebungs - und Bewilligungsgegenständen die §. 92 enthaltenen Vorschriften ein." Secretair 0. Schröder: Ich glaube nicht, daß diese tz. dem entgegensteht, daß unser Protokoll über die jetzige Ver handlung noch an die erste Kammer gelangt. Abg. Sachße: Ich habe dasselbe bemerken wollen, was der Herr Präsident anführte, nämlich daß die §. 131 der Verfas sungsurkunde ganz klar der weitern Mittheilung an die erste Kam mer entgegensteht, daß also über die Unstatthaftigkeit solcher Mittheilung kein Zweifel sein kann, und es ließe sich auch nicht absehen, wo das enden sollte, denn die erste Kammer könnte die Sache dann mit demselben Rechte wieder an uns zurückgeben. * Secretair v. Schröder: Ich will, wie gesagt, den Streit hierüber nicht fortsetzen, es kommt jetzt Nichts darauf an; ich sehe aber nicht ein, warum man bei dem Vereinigungsver- fahren nicht denselben Gang beibehalten kann, wie bei dem ersten Verfahren. Abg.v. v. Mayer: Dieser Fall ist zu wichtig, darüber muß die Kammer sich klar werden, ob ein ferneres Verfahren noch statlsinden soll. Ich glaube, daß cs schlechterdings unmöglich sei, und die angezogene §. spricht nicht dafür. Ich frage auch: Wenn soll das ein Ende haben? Wenn die erste Kammer auch bei ihrem Beschlüsse bleibt, so müßte die Sache wieder an die zweite Kammer geschickt werden und sie würde kein Ende nehmen. Secretair I>. Schröder: Wie das erste Verfahren zu Ende kommt, kommt dann auch das Vereinigungsverfahren zu Ende. In der Kammer, wo das Vereinigungsverfahren be gonnen hat, muß eine zweite Abstimmung erfolgen, dann ist eS auf dem natürlichsten Wege zu Ende. Präsident v. Haase: Ich glaube, wir entfernen uns von dem eigentlichen Gegenstände der Berathung. Die jetzige Be sprechung betrifft einen Fall, der noch nicht eingetreten ist und hoffentlich nicht eintreten wird. Abg. v. Platzmann: Jch bedaure gleichfalls, damit be ginnen zu müssen, daß man von zwei Nebeln das geringste wäh len muß. Nun würde ich einen Beschluß im Sinne der Mino rität der Deputaten für ein sehr beklagenswerthes Nebel halten, aber dennoch für das kleinere; denn das Nichterscheinen des Ge setzes, wenn es auch nur eine kurze Frist über den »erhofften Ter min autbleiben sollte, würde ich für das größere halten. Ich habe früher im Sinne der Majorität der geehrten Deputation gestimmt und dadurch bewiesen, daß ich die Gründe de s lben zu schätzen weiß. Nichts desto weniger halte ich, wie die Sache j tzt vorliegt, es mit meiner Ueberzeugung und meiner Pfl cht vereinbar, im Sinne der Minorität zu stimmen, was ich auch thun werde. Un-
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