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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 126. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Za: Baumgarten, Lüser, Gehe, Georgi (aus Zschorlau), Sdrnitz, Blüher, Müller (aus Taura), Kokul, Simon, Todt, Oehmichen, Scholze, Ludwig, Hauswald, Müller (aus Chemnitz), Kleeberg, Weisel, Siegelt, Schwabe, Häntzschel. Nein: Vicepräsident Eisenstuck, Römer, die Abgg. Eckhardt, 0. Geißler, v. Schbnfels, Püschel, a. d. Winkel, Hensel, v. v. Mayer, v. d. Heydte, Frrnzel, v. d. Planitz, BroShaus, Clauß, v. d. Beek, v. Berlepsch, Neydel, Jani, Oberländer, Zische, v. Beschwitz, v. Sahr, ' Thümer, GrafRonnow, Oehme, v. Lhiclau, v.Kezschwitz, Zimmermann, Kasten, Breitfeld, v. Platzmann, Haden, Sachße, St ockmann, Wend, Miehle, Wehle, Georgi (aus Mylau), v. Gablenz, Wieland und Rahlenbeck, Präsident v. Haase. (Das Resultat der Abstimmung macht der Präsident dem wieder eintretenden Staatsminister bekannt.) Präsident v. Haase: Es wird weiter keiner Frage über Annahme des Gutachtens der Minorität der Deputation bedür fen, da ausdrücklich bei der Fragstellung von mir erklärt worden ist, daß, wer bei dieser Frage mit Nein antwortet, für das Gut achten der Minorität stimmt. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Es sind noch einige wenige Differenzpunkte übrig, die aber nicht von großer-Wich tigkeit sind. Bei der §. 32 beliebte die erste Kammer eine kleine Veränderung an der Fassung des Vorschlags der zweiten Kam mer, welche 1015 zu lesen ist. Dieser Vorschlag der ersten Kammer bestand nämlich darin, daß in dem Satze: „die den selben nach der Landgemeindeordnung gleichstehenden Gü ter" die Worte: „gleichstehenden" mit „gleichzuachtenden" zu vertauschen, und damit ist die zweite Kammer allerdings einver standen gewesen. Die erste Kammer hatte aber außerdem noch hinzugefügt: „welche nach §.30 der Steuergememde beizuzäh len sind, einen mit letzterer". D. h- also diejenigen Güter, welche nach §. 30 der Steuergemeinde beizuzählen sind. Die sem Zusatze trat die zweite Kammer um deswillen nicht bei, weil sie nicht der Ansicht war, daß es dem großem Grundbesitzer freige stellt bleibe, seine Steuern selbst abzuführen. Jetzt findet kein Bedenken mehr statt, der ersten Kammer hier beizutreten, jedoch mit der Modifikation, daß das Wort „welche" im Anfang des Satzes vertauscht wird mit „insoweit sie". Es ist das eine noth- wendige Folge unsers Beschlusses bei §. 80. Präsident v. Haase: Die Kammer ist also mit jenem Zu satze und unter der angegebenen Modisication einverstanden. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Bei der §. 34 han delt es sich auch noch lediglich um eine Faffungsdifferenz. Die §. 34 der Gesetzesvorlage lautet: „Die Guts - und Gerichtsherr schaften auf dem Lande werden der Obliegenheit, die Steuern ihres Gerichtsbezirks zur Bezirkssteuereinnahme abzuliefern und Jahresrechnungen darüber abzulegen, (jus subcollectancll) ent bunden und führen die auf ihren eigenen Grundstücken haftenden Steuern an den Ortssteuereinnehmer ab." Die zweite Kam mer hat den Schlußsatz dieser §. dahin verändert, daß folgender Zusatz hinzukomme: „haben jedoch dessen Handlungen und Ver nachlässigungen nicht mit zu vertreten." Die erste Kammer ist aber dieser Fassung nicht beigetreten, hat vielmehr folgende Fas sung dafür substituirt: „Dieselben, sowie die Besitzer der §. 20 unter b der Landgemeindcordnung benannten Güter haben, wenn sie auch nach §- 30 der Steuergemeinde beigezählt werden, die Handlungen und Vernachlässigungen des Ortssteuereinnehmers nicht mit zu vertreten." Die erste Kammer ist auch bei ihrer jetzigen Berathung bei ihrer Fassung stehen geblieben, und es ist nicht abzusehen, weshalb diese Kleinigkeit zu einer weitern Diffe renz Veranlassung werden sollte. Präsident 0. Haase: Tritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei? — Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Schließlich ist noch zu gedenken, daß die zweite Kammer bei Berathung und bei An nahme des Grundsteuergesetzes den S. 1022 d. B. befindlichen Vorbehalt gestellt hat, welcher dahin geht: „daß das gegenwär tige Gesetz über die Grundsteuer nicht allein, sondern nur in dem Falle, wenn auch das jetzt zur Erklärung vorliegende Gesetz über dieMilitairleistungenzurVerabschiedunggelangt und also gleich zeitig mit diesem letztem publicirt werde, zur Publikation und Einführung kommen werde." Dieser Vorbehalt ist von der zweiten Kammer einstimmig angenommen worden. Die erste Kammer hat beschlossen, denselben auf sich beruhen zu lassen. Nun hat sich zwar immittelst der Stand der Sache, wie mir scheint, insofern geändert, als kaum zu bezweifeln ist, daß das Militairleistungsgesetz ohnedies gleichzeitig mit dem Grundsteuer gesetz zur Publikation gelangen kann, und cs sind auch in dieser Beziehung bündige Versicherungen Seiten der Staatsregierung ertheilt worden. Nichts desto weniger halte ich dafür, daß, da die zweite Kammer bei it^em jetzt gefaßten Beschlüsse soeben ei nen Beweis ihrer Nachgiebigkeit gegeben hat, daß sie auf diesem
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