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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 127. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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was die Motive anlangt, Folgendes dazu: „Obwohl durch die Ausschließung der Stief- und Schwiegerkin der von der Wohlthat der Disposition dieser §. eine unverkennbare Inkonsequenz herbeigeführt wird, so war doch anders zu einer Vereinigung nicht zu gelangen." Mein sie befindet sich außer Stand, eine Begründung dieses Beschlusses in materieller Beziehung zu geben. Sie glaubt vielmehr, daß, wenn einmal die Söhne von der Schuldhaft ausgenommen worden waren, auch die Stiefsöhne und Schwiegersöhne hätten ausgenommen werden müssen. Ähre Ansicht hat sich aber keine Geltung verschaffen kön nen, und blos damit das Erscheinen des Gesetzes nicht ge fährdet werde, empfiehlt die Deputation, der ersten Kam mer beizutreten, also den frühern Beschluß aufzugeben. Ich schließe daran noch den unter b bemerkten Differenzpunkt: „solange das Affinitatsverhältniß dauert". Diese Worte sind von der ersten Kammer hinzug-ffctzt worden. Früher waren sie nicht im Beschluß der zweiten Kammer. Es ist aber ohne hin Rechtens, daß nach civilrechtlichen Grundsätzen das ver wandtschaftliche Verhältniß unter verschwägerten Personen nur solange dauert, als die Ehe währet, welche das Afsinitätsverhält- niß herbeiführte. Wenn es daher auch der Deputation nicht ge rade nöthig schien, diese Worte aufzunehmen, so findet sie doch auch kein Bedenken gegen die Aufnahme derselben, und empfiehlt, auch hierin der ersten Kammer beizutreten. Die dritte Differenz ist bei der Kategorie unter 3. Es waren hier von der Schuld hast ausgenommen worden Geschwister und Verschwägerte in gleichem Grade. Die erste Kammer ist hierin ebenfalls nicht bei getreten, sondern hat die Kategorie so gefaßt, daß nur alle voll- bürtige und halbbürtige Geschwister ausgenommen sein sollten, nicht aber die Schwäger. Hierzu bemerkt die Deputation: „D a dieStief- und Schwiegersöhne nicht unter Laufge nommen worden sind, so mußten unter 3 um so mehr Schwäger ausfallen." Auch hier rächet die Deputation an, der ersten Kammer beizutreten. Im letzten Satze endlich war eine Differenz dadurch entstanden, daß die erste Kammer dem Gesetzentwurf, welcher in den Worten enthalten ist: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den benannten Personen durch Session oder auf andere Weise der Succession übertragen worden ist", nicht beigetreten war, wäh rend die zweite Kammer hierin den Gesetzentwurf unverändert angenommen hatte. Die erste Kammer hat daher neuerdings beschlossen, diese Bestimmung so zu fassen: „Derselbe kann auch da nicht angewendet werden, wenn der Anspruch von den genann ten Personen durch Jntestaterbfall oder durch freiwillig vollzognes Geschäft unter den Lebenden oder auf den Todesfall übertragen worden ist." Die Deputation hat sich mit der jenseitigen De putation über die eigentliche Meinung dieses Zusatzes vernommen und in Erfahrung gebracht, daß die erste Kammer allerdings alle Fälle der freiwilligen Uebertragung, die Session sowohl, als die Uebertragung aufden Todesfall, getroffen wissen will, nur den ein zigen Fall der Uebertragung nicht, welcher darin besteht, daß auf unfreiwillige Weise, durch Auspfändung, ein Anspruch auf einen Dritten übergeht. Es war der Fassung nach zweifelhaft, ob un ter einem freiwilligen Geschäft auf den Todesfall blos die Schen kung aufden Todesfall, oder auch die Lestamentserrichtung zu verstehen sei, weil kurz vorher gesagt ist, „durch Jntestaterbfall," wodurch man zu dem Glauben verleitet werden könnte, es sollte die Uebertragung durch ein Testament ausgeschlossen sein. Die Deputation der ersten Kammer hat aber erklärt, daß dessen un geachtet unter einem freiwillig vollzogenen Geschäft auf den To desfall auch die Testamcntserrichtung zu verstehen sei. Um nun dieses deutlicher auszudrücken, haben die Deputationen sich ver einigt, in der Fassung der ersten Kammer nach den Worten „auf den Todesfall" noch hinzuzufügen „mithin auch durch Testa ment." „ Dieser Zusatz," sagt die Deputation, „ ist der Deut lichkeit wegen nothwendig. Hiernach bleibt die einzige Ausnahme, daß das persönlicheVerhältniß der H. 34 nicht berücksichtigt wird,, in dem Falle übrig, wenn ein Anspruch gegen die unter 1,2 und 3 genannten Personen durch Abpfändung auf einen Dritten, also unfreiwillig, übergeht." Präsident 0. Haase: Es ist die Frage: ob die Kammer der Deputation bei §. 34 beistimmt, und die von dieser dabei beschlossenen und im Berichte S. 1189 ersichtlichen Modifika tionen annimmt, namentlich auch in dem letzten Satze die Worte „mithin auch durch Testament". Der erste Satz der Para- graphe bleibt, wie er in der diesseitigen Kammer angenommen worden ist. Der zweite Satz aber wird so lauren: „ 2) gegen Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, ind. gegen Sticf- und Schwiegereltern, so lange das Affinitätsverhältniß dauert." Genehmigt die Kammcr diese Fassung des zweiten Satzes? — Einstimmig Ja. Präsident 0. Haase: Der dritte Satz ändert sich in Be ziehung auf die Geschwister und soll folgendermaßen lauten: „3) gegen vollbürtige und halbbürtige Geschwister." Ist die Kammerdamiteinverstanden? — Einstimm igJa. Präsident0.Haase: Genehmigt die Kammcr auch den letzten Satz in der von der ersten Kammer angenommenen Fassung, und zwar unter Hinzufügung des Zusatzes: „mithin auch durch Testament", welcher sich an die Worte: „aufden Todesfall" anschließen soll? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Genehmigt die Kammer in dieser Maße§.34?— EinstimmigJa. Referent Abg. v. v. Mayer: Der zweite Differenzpunkt findet sich bei §. 37. Der Gesetzentwurf, Wilcher unverändert von der ersten Kammer angenommen worden ist, lautet so: „Der Schuldarrest kann gl ichzeitig neben der Hüsssvollstreckurg in die Güter verhängt werten." Die zweite Kammer -ha-te nach d m Vorschläge der Deputaiion eine Fassung im entgegengesetzten, mindestens abweichenden Sinne folgcndergestalt angenommen: „Der Schuldarrest kann gleichzeitig neben der Hül'svvllstrcckung in die Güter nicht verhängt werden. Es kann jedoch der Gläu biger zu jeder Zeit von der Schuldhaft zur Hülssvollstreckung in die Güter übergehen, zu der ersteren aber nur dann und auf fo lange zu>ückkebren,.alS die in §. 40 bestimmte Zeitfrist noch nicht abgelaufin ist." Es hat über diese §. eine längere Berathung
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